Bürgschaft und Hypothek für Verstorbenen

11. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Null Plan
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 12x hilfreich)
Bürgschaft und Hypothek für Verstorbenen

Hallo Forum,

ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich nicht beim Erbrecht besser aufgehoben bin, aber es geht um Bürge und Hypothek eines Verstorbenen zu meiner Frau (und mich) und ihre Schwester in 2 Situationen:

1. Meine Frau und ich haben ihrem Vater durch einen Grundschuldeintrag auf unser Haus über einen Betrag von 20T€ gebürgt. Nun ist er verstorben und hat einen Grossteil der Schulden hinterlassen. Leider wurde der Betrag in den zehn Jahren nicht wie versprochen gegen Null getilgt. Meine Frau hat die Bank bereits telefonisch in Kenntnis gesetzt und die meinten nur, dass sie die Sterbeurkunde und das Geld wollen (Baff). Ich weiss, nur schriftlich-ohne geht gar nix. Die Mutter ist seit längerem verstorben.
Frage zu 1:
Meine Frau ist Erbin und es stellt sich mir die Frage, ob sich bei einer Ausschlagung der Erbschaft noch eine Möglichkeit für die Bank ergibt, unsere Bürgschaft einzufordern ?-
Wenn nicht, darf die Bank uns neue Konditionen auferlegen oder müssen sie die des Vaters beibehlaten ?-

2.: Die Schwester meiner Frau hat von dem Vater seine Wohnung vor acht Jahren überschrieben bekommen. Sie hatte die auf der Wohnung lastende Resthypothek des Vaters (vom Wohnungskauf des Vaters(40T€)) im Grundbuch miteingetragen übernommen. Der Vater hatte es aber weiterhin abbezahlt und wurde auch weiterhin von der Bank kontaktiert.
Fragen zu 2.:
Ist die Eintragung der Resthypothek auch eine Bürgschaft?
Darf sie nun die restliche Hypothek zu bisherigen Konditionen des Vaters beibehalten (diese waren/sind sehr sehr gut) oder darf die Bank kündigen und ihr einen neuen Vertrag auferlegen ?-
darf die Bank die gesamte Restsumme nach seinem "gehen" fordern ?-
Gehört solch ein Grundbucheintrag mit Resthypothek zu einer Überschreibung dazu oder kann sie es abwenden bei Ausschlagung der Erbschaft ?-

Es wäre schön Eure Erfahrungen zu lesen. Möglicherweise kann mir auch jemand diverse Gesetzesgrundlagen nennen.
Bedanke mich im Voraus.



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-- Editiert am 11.05.2011 13:29

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
es ist eine Komplexe Fragestellung, die ohne Einsicht in die Unterlagen nicht wirklich korrekt zu beantworten ist.
Zu 1.) Natürlich, die Bank kann auf die Bürgschaft zugreifen und das wird sie auch! Eine Ausschlagung der Erbschaft wird sinnvoll sein, denn offensichtlich gibt's nix zu erben, bestenfalls weitere Schulden!? Eine Ausschlagung ändert aber nichts an der Bürgschaft! Der Vertragspartner der Bank ist verstorben, diese nimmt nun den Bürgen in Regress, die Konditionen des Vertragspartners gelten nicht mehr!
Zu 2.) Ich verstehe das so, das der Kreditvertrag weiterhin über den Vater glaufen ist. Die Schwester hat die Wohnung - und natürlich die Grundschuld übernommen!
Der Kredit ist mit dem Tod erledigt, die Bank kann und wird, die gegebene Sicherheit - also die Wohnung - verwerten! Entweder die Bank einigt sich mit der Schwester und es kommt ein neuer Kreditvertrag zu stande oder die Bank wird die Sicherheit verwerten, sprich verkaufen/versteigern! Die Ausschlagung einer Erbschaft ändert nichts daran! Die Bank muss sich auch nicht an die alten Konditionen halten!
Kurz! Sämtliche Verträge mit dem Verstorbenen sind mit dem Todestag hinfällig! Die Veträge mit Bürgen oder Grundschuldlasten haben weiterhin Bestand!

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#2
 Von 
Null Plan
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 12x hilfreich)

hallo CBW,

besten Dank für die rasche Antwort mit den guten Erläuterungen. Nun sind mir unsere Möglichkeiten verständlich geworden.
Zu 1.: nun, was soll ich sagen, das nennt man dann wohl den "Schwarzen Peter" gezogen zu haben. Vertrauen zahlt sich aus (grins). Als Trost bleibt wohl nur zu sagen das es kein Fremder war, für den wir nun zahlen und er auch viel gutes im Leben getan hat.
Zu 2.: Ja, genau so ist das zu verstehen.
Denke, dass die Schwägerin keinen Nachteil durch einem neuen Kreditrahmen erlangt. Die Wohnung ist ca. viermal mehr Wert als die Grundschuld und somit entsteht ja nur ein guter Gewinn unterm Strich.

viele Grüsse und Vorsicht bei Bürgschaften ...

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

Wurden eigentlich die Verträge geprüft, ob eine Versicherung enthalten ist die im Todesfall den Kredit übernimmt???





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#4
 Von 
Null Plan
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 12x hilfreich)

Ein guter Tipp, ja, er hatte uns erzählt das er eine Sterbe-/Bestattungs und eine Unfallversicherung hat. Andere hatte er wohl nicht mehr erneuert, verlängert oder wie auch immer. Das hatte sich auch bestätigt, weil in seinem Nachlass keine weiteren Verträge gefunden wurden. Zum Glück hatte er für den "Notfall" eine Bankvollmacht für meine Schwägerin erteilt, was es nun erleichtert die Kontoauszüge auf Abbuchungen zu prüfen. Auch hier hat sich das bestätigt. Ausser den Abbuchungen für die bereits oben erwähnte Hypothek und die Bestattungs- und Unfallversicherung zeigte sich nichts mehr. Meine Schwägerin will die aus älteren Unterlagen hervorgehende Versicherungen kurz kontaktieren um sicher zu gehen, alles abgeschlossen zu haben und danach sein Konto auflösen.

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#5
 Von 
hatigje79
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 59x hilfreich)

die von harry van sell erwähnte Versicherung, ist meistens im kreditvertrag mit enthalten und wird nicht separat abgeschlossen. Da muss der Kreditvertrag durchgesehen werden.

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