Benachrichtigungsentgeld - trotz Onlinezusage SSKM

10. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
gmal
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Benachrichtigungsentgeld - trotz Onlinezusage SSKM

Hallo,

vor einigen Tagen habe ich bei der SSKM Online eine Überweisung durchgeführt - dache ich. Also es handelte sich um einen Betrag von 48 €. Wohl wissend, das mein aktueller Kontostand um 3 € (nur 45 € Haben) zu gering ist habe ich die Überweisung durchführen wollen. Es sollte schnell gehen und ich dachte mir wenn es nicht zulässig ist wird das System die Überweisung blockieren.
Na, jedenfalls hat das System die Online-Überweisung akzeptiert. TAN wurde abgefragt usw.

Nächsten Tag schaute ich in meine Kontoübersicht und musste feststellen, dass die Überweisung nicht durchgeführt wurde und mir zusätzlich ein Benachrichtigungsentgeld von 6 € von meinem Guthaben abgezogen wurde.

Wegen fehlenden 3 € und nach dem das System die Überweisung nicht verweigerte wurde mir ein Benachrichtigungsentgeld von 6 € in Rechnung gestellt und mein Konto ist um 6 € ärmer - in meinen Augen für nichts.

Ist dieses Verhalten rechtsmäßig?

Danke

GM

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zunächst würde ich hier die Vertragsbedingungen durchlesen. Ob bei Online-Überweisungen lediglich eine geplante Ausführung bestätigt wird oder ob die Überweisung als solche bestätigt wird. Das ist von Bank zu Bank durchaus unterschiedlich.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gmal
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

folgend ein Auszuig aus den Geschäftsbedingungen der SSKM bzgl. des Onlinebanking:

======================================================
5 Bearbeitung von Online-Banking-Auftr‰gen durch die Sparkasse

(1) Die Bearbeitung der Online-Banking-Aufträge erfolgt an den für die Ab-
wicklung der jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung) auf der Online-
Banking-Seite der Sparkasse oder im "Preis- und Leistungsverzeichnis
" bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemäßen
Arbeitslaufes. Geht der Auftrag nach dem auf der Online-Banking-Seite der
Sparkasse angegebenen oder im "Preis- und Leistungsverzeichnis" be-
stimmten Zeitpunkt (Annahmefrist) ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs
nicht auf einen Geschäftstag gemäß "Preis- und Leistungsverzeichnis" der
Sparkasse, so gilt der Auftrag als am darauffolgenden Geschäftstag zuge-
gangen. Die Bearbeitung beginnt erst an diesem Tag.

(2) Die Sparkasse wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungs-
bedingungen vorliegen:
-Der Teilnehmer hat sich mit seinem Personalisierten Sicherheitsmerkmal
autorisiert.
-Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (z. B.
Wertpapierorder) liegt vor.
-Das Online-Banking-Datenformat ist eingehalten.
-Das gesondert vereinbarte Online-Banking-Verf ̧gungslimit ist nicht ̧ber-
schritten.
-Die Ausf ̧hrungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart
maßgeblichen Bedingungen (z. B. ausreichende Kontodeckung gemäß
den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor.
Liegen die Ausf ̧hrungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Sparkasse
die Online-Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die
jeweilige Auftragsart geltenden Bedingungen (z. B. Bedingungen für den
Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft) aus.

(3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor,
wird die Sparkasse den Online-Banking-Auftrag nicht ausführen und dem
Teilnehmer eine Information über die Nichtausführung und - soweit möglich
- über deren Gründe und die Möglichkeiten, mit denen Fehler, die zur
Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können, mittels Online-Banking
zur Verfügung stellen.

=====================================================

Also ich denke mal, das Punkt (3) für mich zutreffend ist. Ich sehe hier keinerlei Hinweis auf ein kostenpflichtiges Benachrichtigungsentgeld.

Im allg. Preis- und Leistungsverzeichnis der SSKM habe ich noch folgende Passage gefunden:

"Unterrichtung über die sachlich gerechtfertigte Ablehnung der Ausführung einer
Überweisung oder eines Dauerauftrages
- aufgrund fehlender oder ungenügender Angaben - 3 €
- mangels Deckung - 6 €

Ich bezweifle, dass dies für das Online-Banking zutreffend ist. Oder?


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist dieses Verhalten rechtsmäßig? <hr size=1 noshade>



Das ist alles recht konfus, bis 2009 hätte man sagen müssen Nein.

Seitdem gibt es, vermutlich auf Betreiben der Banken, den § 675o I 4 BGB . Alle Urteile vor dieser Zeit zum Thema sind Makulatur.

Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.

Das sehen die Banken AGB seitdem auch standardmässig so vor, dabei ist aber völlig unklar, welcher Betrag angemessen ist, bzw. ab wann das "Entgelt" zu hoch angesetzt ist, so daß die AGB unwirksam sind.

6 EUR sind sicher extrem, mehr als 5 EUR habe ich noch nie gelesen.

Was da so viel kosten soll, ist völlig rätselhaft, meistens kommt die Ablehnung rechnergesteuert sofort nach dem Online-Auftrag. Die wahren Kosten dürften sich nahe Null bewegen.

Aber wer zieht schon wegen ein paar EUR gegen eine Bank in den Krieg. Die wird darum kämpfen, das ist schliesslich ein sehr lukratives Geschäft.

Man könnte der Abbuchung der 6 EUR ausdrücklich widersprechen und auch dem entsprechenden Kontoabschluss. Und dann hoffen, daß in den kommenden 3 Jahren, bevor es verjährt, ein klares BGH-Urteil ergeht, das das "Entgelt" klar definiert.

Das ist gut möglich, den Verbraucherschützern gefällt die Praxis sicher nicht, sehr wahrscheinlich, daß es eine Verbandsklage und ein entsprechendes BGH-Urteil zu den Banken-AGB in den nächsten Jahren geben wird.

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1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
gmal
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Da muß ich wohl die bittere Pille schlucken. Die bekommen jetzt halt einen netten Brief (per Einschreiben natürlich, die Kosten sind jetzt eh egal - geht ums Prinzip) indem ich der Abbuchung und dem Kontoabschluss widerspreche. Mit der Hoffnung auf ein baldiges Grundsatzurteil. Viellleicht wende ich mich noch an eine Verbraucherschutzzentrale.

Also, nochmals Danke.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mit der Hoffnung auf ein baldiges Grundsatzurteil. <hr size=1 noshade>



Eines habe ich noch endeckt:

Das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten vorgesehene Entgelt von 5,55 EUR für die Benachrichtigung über eine berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags entspricht nicht den Vorgaben des § 674f Abs. 4 BGB . Die Höhe dieses Entgelts benachteiligt Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und begründet gemäß § 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch der Klägerin.

OLG Bamberg 3. Zivilsenat, Urteil vom 19.10.2011, 3 U 53/11

Dabei ging es nur um die postalische Benachrichtigung, die elektronische Benachrichtigung war laut AGB ganz kostenlos.

Wenn man sich das durch liest, klingt Alles sehr übereugend, eigentlich genügt ja schon der Hinweis auf § 675f IV l.HS: " ... dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein."

Das OLG kam zu "echten" Kosten von 0,57 EUR („Bereitstellung/Ausdruck Kundeninformation" und „Versand Kundeninformation"). Auch die könnten aber nicht gefordert werden, wenn die AGB 10fach überhöhte Kosten festsetzen. Das ist dann insgesamt umwirksam, es kann Nichts verlangt werden. Erst wenn die AGB entsprechend überarbeitet werden, kann künftig ein Entgelt verlangt werden.

Aber auch wenn das Urt. noch so richtig ist, eben "nur" ein OLG, die Bank wird man damit nicht zu besserer Einsicht bringen, ausser das Ganze spielt im Sprengel des OLG Nürnberg.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gmal
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Info.

Das bestärkt mich noch in meiner Meinung die Sache nicht ganz Ruhen zu lassen. Ich werde jetzt eine E-Mail an die Verbraucherschutzzentrale schreiben. Vielleicht gibt es da schon weitere gemeldete Fälle und die haben vielleicht Lust in der Hinsicht was zu unternehmen.


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
creon
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 51x hilfreich)

Ich hatte heute ein ähnliches Problem mit einer Lastschrift. Hier wurden mir Gebühren für die nicht-einlösung mangels Deckung in Rechnung gestellt.

Kurz zur Geschichte dieser Gebühr. Grundsätzlich ist es natürlich wichtig, dich über die fehlerhafte Transaktion zu benachrichtigen. Früher hast du ein Papierformular eingereicht und den nächsten Kontoauszug Tage später abgeholt, also hat die Bank sich hingesetzt und bei Problemen ein Schreiben per Post rausgeschickt, in dem du benachrichtigt wurde. Das ist schön und sinnvoll und kostet sicherlich auch etwas.

Seit Onlinebanking muss die Bank hier nichts mehr machenIn dem moment, indem du online eingeloggt bist, kann das Bankingcenter direkt ersehen, ob die Überweisung getätigt werden kann oder nicht. -> Die Kosten sind moralisch nicht gerechtfertigt.

Bei der Lastschrift sieht das geschichtlich ähnlich aus. Über eine Lastschrift mangels Deckung wurdest du per Brief informiert etc. Heutzutage bekommst du eine automatisierte E-Mail von der Bank, teilweise findest du das sogar lediglich in deinem Onlinebanking-Posteingangsportal. Kosten für die Bank: nichts.

Aus einem völlig anderen Grund hat der BGH damals diese Gebühren verboten, nämlich weil es im Interesse der Bank liegt, die Lastschrift mangels Deckung nicht einzulösen und nicht in deinem. Bei Widerspruch ist kein gültiger Abbuchungsvertrag zustande gekommen, genau diesem hast du ja widersprochen. Eine Lastschrift wurde nämlich erst im Nachgang durch nicht-widersprechen genehmigt.


Das ganze sieht bei SEPA wieder anders aus, hier wird ja gerade im Vorfeld eine Bestätigung eingeholt und die Bank für die Benachrichtigung verpflichtet. Also haben die Banken ihre AGB geändert und wollen wieder von beiden Seiten Geld sehen. Das dürfen sie. Aber nur für SEPA Lastschriften, "alte" Lastschriften sind auch nach der Änderung der AGB über die neuen Gebühren kostenfrei. Wie sollte es auch anders sein... Dazu das

Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11

Ich denke das trifft bei der Überweisung auch zu. Hier hat sich ja auch nichts geändert.

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