hallo und Gruss
die Mieterin in einem Haus ist im Mai verstorben. Die Bank stellte nun nach Kenntnisnahme des Todesfalls zum 1. 7. einfach die Mietüberweisung an die Vermieterin ein. Frage: ist das rechtens?
hinzuzufügen ist allerdings, dass die Vermieterin per Testament als Alleinerbin eingesetzt ist. Ein Erbschein der N-Gerichts ist in dieser Sache aber noch nicht erfolgt. Pflichteiisberechtigte existieren nicht.
Ich denke, dass die Bank zu dieser Einstellung der Mietzahlungen kein Recht hat, denn der Rechtsnachfolger (Erbe) muss zunächst in den Mietvertrag eintreten und diesen kündigen. Geld für weitere Mietzahlungen ist auf dem Konto der Mieterin ausreichend vorhanden.
Wie kann man diesen Vorgang verstehen? gibt es dafür allgemeine Regeln oder kann jede Bank (hier Sparkasse) machen was sie will? Jede Zahlung der Miete würde doch den steuerpflichtigen Erbteil der Vermieterin mindern? Daher wirft die Nichtzahlung der Bank entsprechende Probleme auf, im Hinblick auf die Nachlassfeststellung und Steuererhebung.
danke für Hinweise
-- Editiert von Feldlerche am 04.07.2018 19:53
-- Editiert von Feldlerche am 04.07.2018 19:54
-- Editiert von Feldlerche am 04.07.2018 20:01
-- Editiert von Feldlerche am 04.07.2018 20:08
Bank stellt Mietzahlungen ein
Böse Bank?
Böse Bank?
Zitatdenn der Rechtsnachfolger (Erbe) muss zunächst in den Mietvertrag eintreten und diesen kündigen :
Tja, nur das er das in dem Falle ja gar nicht kann ... der Mietvertrag ist mit dem Tode erloschen.
Wenn der bank das bekannt ist, darf sie Überweisungen bei denen die Vertragsgrundlage weggefallen ist durchaus stoppen. Muss sie zum Schutze des Erbes sogar.
War es denn überhaupt ein Dauerauftrag?
ZitatWie kann man diesen Vorgang verstehen? :
Am Ende dürfte es doch schlicht egal sein? Das Geld fließt am Ende doch eh in Deine Tasche.
Zitat:Frage: ist das rechtens?
Eine bank hat normalerweise keine Veranlassung, alles zu sperren. Genauso wenig hat sie Veranlassung, sich um eine etwaige Haftung Sorgen zu machen, wenn sie einfach alles weiterlaufen lässt.
Es ist Sache der Erben, zu entscheiden bzw. zu erklären, in welche Verträge sie eintreten und welche nicht bzw. es ist an den Erben, die entsprechenden Kündigungen auszusprechen. Insbesondere wenn die Erben auch noch mit in der Wohnung wohnen würden.
Der Nachlassfall bzw. das Nachlasskonto hat nur insoweit Auswirkungen, dass ggf. bei unklarer Situation rund ums Erbe wer ist nun Erbe, wer nicht) ggf. der Zugriff nicht einfach so an Familiengehörige gewahrt wird.
Zitat:hinzuzufügen ist allerdings, dass die Vermieterin per Testament als Alleinerbin eingesetzt ist
Wusste das die Bank? Gibt es vielleicht einen Nachlassverwalter, der hier tätig wurde?
Zitat:Jede Zahlung der Miete würde doch den steuerpflichtigen Erbteil der Vermieterin mindern?
Die Idee ist also, man kündige den Mietvertrag nicht, lasse zeit ins Land gehen, um dann Steuern zu "sparen"? Sicher, dass dem Finanzamt so ein Konstrukt gefällt, wenn es das rausbekommt?
Vielleicht sollte die Vermieterin an diesem Punkt der Geschichte lieber einfach mal mit den weiteren Überlegungen aufhören.
-- Editiert von mepeisen am 04.07.2018 20:45
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Zitat:Die Idee ist also, man kündige den Mietvertrag nicht, lasse zeit ins Land gehen, um dann Steuern zu "sparen"? Sicher, dass dem Finanzamt so ein Konstrukt gefällt, wenn es das rausbekommt?
Da ja auch Mieteinnahmen versteuert werden müssen, würde ich nicht mal drauf wetten, dass die Vermieterin damit was einspart. Sich selbst und gleichzeitig das Finanzamt betuppen - das hat schon was.
danke für die nicht immer hilfreichen Antworten.
- Erlischt ein Mietvertrag automatisch mit dem Tod des Mieters nach @HvS? Einen Erben gibt es immer. Wenn plötzlich kein Vertrag mehr da ist, wer steht dem V für die Begleit-und Abschlusskosten des Mietverhältnisses ein?
- @mepeisen, würde das auch so sehen. Die Bank weiss von einem Testament nichts und müsste eigentlich warten, bis der Erbe mit E-Schein auftaucht und Verfügungen trifft (N-Gericht erklärte sich wegen Personalausfälle für überlastet). Es besteht ein Dauerauftrag für die Mietzahlungen.
- ein Nachlassverwalter ist nicht vorhanden
- Die Vermieterin müsste neu vermieten können. Wenn der alte Vertrag mit Tod sozusagen automatisch erlischt, müsste sie es eigentlich tun dürfen?
mich interessiert einfach: mit welchem Recht greift die Bank einfach in den Mietzahlungsverkehr ein nur aufgrund der Kenntnis des Todes ihres Kontoinhabers. Irgendwelche anderen Zahlungen können natürlich nicht mehr vorgenommen werden, da ein Toter keine Zahlung mehr autorisieren kann. Aber z.b. Zeitschriftenabos müssten eigentlich ebenfalls weiter bedient werden - bis die Erben durch Kündigung derselben gehandelt haben.
also, die Sache ist mir noch dubios
-- Editiert von Feldlerche am 05.07.2018 08:56
Zitat:Wenn plötzlich kein Vertrag mehr da ist, wer steht dem V für die Begleit-und Abschlusskosten des Mietverhältnisses ein?
Was sollen denn das für Kosten sein? Für frei erfundene Dinge steht niemand ein.
Zitat:also, die Sache ist mir noch dubios
In der besonderen Situation, wie sie geschildert wurde, ist für mich vollkommen dubios, was die Vermieterin/Erbin da vor hat.
ZitatErlischt ein Mietvertrag automatisch mit dem Tod des Mieters nach @HvS? :
Nö, aber das habe ich ja auch gar nicht behauptet
ZitatWenn plötzlich kein Vertrag mehr da ist, wer steht dem V für die Begleit-und Abschlusskosten des Mietverhältnisses ein? :
Auch wenn der Vertrag nicht mehr existent wäre könnten sich Ansprüche aus nachvertraglichen Pflichten ergeben bzw. aus den Aspekten des Schadenersatz.
Normlerweise ist da ja der Erbe der Ansprechpartner.
Da hier aber der Vermieter der Erbe ist, hat er Pech gehabt.
Er kann sich das Geld dann von linkten Tasche (Erbe) in die rechte Tasche (Vermieter) schieben, für die Buchhaltung / Steuer (wenn das zulässig wäre - Fachmann fragen)
ähm, @HvS in Antwort #1 sagtest Du:
<<<Tja, nur das er das in dem Falle ja gar nicht kann ... der Mietvertrag ist mit dem Tode erloschen.<<<
in Antwort #6:
<<< Erlischt ein Mietvertrag automatisch mit dem Tod des Mieters nach @HvS?
Nö, aber das habe ich ja auch gar nicht behauptet<<<
jetzt verstehe ich nur noch (Haupt)bahnhof
Der Mietvertrag erlischt nicht mit dem Tod, sondern der Erbe tritt nach §564 in den Mietvertrag ein.
Da man allerdings keinen Mietvertrag mit sich selbst abschließen kann, wäre er in diesem Fall tatsächlich erloschen. Nur müsste dafür
1. der Erbschein vorliegen und
2. Der Dauerauftrag trotzdem weiterlaufen, da er nicht gekündigt wurde
Hier verhält die Bank sich treuwidrig, denn wenn 2 Monate keine Miete gezahlt wurde, kann die Vermieterin dem Erben kündigen - und wenn das wider Erwarten doch jemand anderes sein sollte, hat die Bank ein Problem mit ihrem Vertragspartner "Erbe".
Sicher, dass das ein Dauerauftrag war? Wenn die Mieterin nämlich einfach nur jedes Jahr 12 Überweisungsaufträge schickte, dann liegt es nahe, dass diese nach ihrem Tod nicht mehr ausgeführt werden - müsste man in den AGB und in den Aufträgen mal genauer überprüfen
Die Idee, dass die Mietzahlungen die Erbschaftssteuer verringern, muss man allerdings aufgeben: Die Erbschaftssteuer fällt auf das zum Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen an. Wenn das ein Aktiendepot ist, das am Todestag einen Wert von 100.000€ hatte und eine Woche danach nur noch 90.000€, dann wird die Erbschaftssteuer trotzdem auf die 100.000 entfallen - auch wenn der Erbe mangels Erbschein noch gar nichts gegen den Wertverfall machen konnte.
Variante 1 (Es gibt Erben): Der Mietvertrag wird übernommen und muss dann regulär (mit Kündigungsfrist) von den Erben gekündigt werden
Variante 2 (Nicht-Eintritt der Erben): Sonderregeln in §563 BGB
beispielsweise bei Lebenspartnern usw.
Variante 3 (Es gibt keine Erben): §1942 BGB
. Der Fiskus erbt und kann das Erbe nicht ausschließen. Der Mietvertrag besteht mit dem Fiskus fort.
Allerdings kommt der Fiskus niemals für Schulden aus solchen Erbschaften auf. Letztendlich würde bei fehlendem Vermögen bzw. Überschuldung die weitere Mietzahlung als Forderung nicht betreibbar sein...
Die Aussage, dass der Mietvertrag erlischt, ist insofern also nicht ganz richtig aus meiner Sicht. Zumindest nicht formal gesehen. Es gibt da keinen Automatismus und deswegen auch meiner Meinung nach keinerlei Haftungsprobleme der Bank, wenn die Mietzahlungen einfach weitergelaufen wären.
Es ist letztendlich an den Erben/ Mitbewohnern/ dem Fiskus, diese Situation aufzulösen in welcher Richtung auch immer.
Warum Hauptbahnhof?
-> Einzelfall, da kann es durchaus sein.ZitatTja, nur das er das in dem Falle ja gar nicht kann ... der Mietvertrag ist mit dem Tode erloschen. :
-> Allgemein, nein.ZitatErlischt ein Mietvertrag automatisch mit dem Tod des Mieters :
ZitatDa man allerdings keinen Mietvertrag mit sich selbst abschließen kann, wäre er in diesem Fall tatsächlich erloschen. :
Korrekt, das nennt sich übrigens juristisch "Konfusion"
@spatenklopper
Perfekt erklärt.
Zitat:Die Aussage, dass der Mietvertrag erlischt, ist insofern also nicht ganz richtig aus meiner Sicht. Zumindest nicht formal gesehen.
Der Mietvertrag erlischt nur in dem seltenen Fall, dass der Vermieter gleichzeitig Alleinerbe ist. In allen anderen Fällen erlischt der Mietvertrag nicht.
Zitat:mit welchem Recht greift die Bank einfach in den Mietzahlungsverkehr ein nur aufgrund der Kenntnis des Todes ihres Kontoinhabers. Irgendwelche anderen Zahlungen können natürlich nicht mehr vorgenommen werden, da ein Toter keine Zahlung mehr autorisieren kann. Aber z.b. Zeitschriftenabos müssten eigentlich ebenfalls weiter bedient werden - bis die Erben durch Kündigung derselben gehandelt haben.
Wenn das Kontoguthaben für die Zahlung nicht ausreicht, darf die Bank selbstverständlich die Zahlung sperren. Bank muss nicht riskieren, auf der Inanspruchnahme des Dispos sitzen zu bleiben.
Zitat:Wenn das Kontoguthaben für die Zahlung nicht ausreicht, darf die Bank selbstverständlich die Zahlung sperren.
Wobei das aber nur bedingt bis gar nichts mit dem Umstand "Verstorben" zu tun hat, oder? Wenn das Guthaben nicht ausreicht und die Bonität sich wegen Tod auf 0 ändert, nun ja :-)
Zitat:Zitatdenn der Rechtsnachfolger (Erbe) muss zunächst in den Mietvertrag eintreten und diesen kündigen :
Tja, nur das er das in dem Falle ja gar nicht kann ... der Mietvertrag ist mit dem Tode erloschen.
Das ist schlicht falsch.
Der Mietvertrag geht an die Erben über. Die Mietvertrag muss gekündigt werden und die Miete ist von den Erben bzw. aus dem Erbe bis zum Ende des Mietvertrags zu bezahlen. Alternativ zur Kündigung können die Erben auch in den Mietvertrag eintreten.
Zitat:
Wenn der bank das bekannt ist, darf sie Überweisungen bei denen die Vertragsgrundlage weggefallen ist durchaus stoppen. Muss sie zum Schutze des Erbes sogar.
Auch das ist so falsch.
Die Vertragsgrundlage ist nicht weggefallen, allerdings darf die Bank ohne besondere Verfügung des Kontoinhabers nach dessen Tod nicht einfach weiter Zahlungen vom Konto des Verstorbenen ausführen. Das müssen die Erben schon selbst erledigen.
Zitatdanke für die nicht immer hilfreichen Antworten. :
- Erlischt ein Mietvertrag automatisch mit dem Tod des Mieters nach @HvS?
Nein.
Zitat:
Einen Erben gibt es immer.
Jein. Wenn sonst keiner erbt bzw. alle gesetzlichen oder testamentarischen Erben das Erbe ausschlagen, erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Hauptwohnsitz hatte. Auch das Bundesland kann aber das Erbe ausschlagen.
Zitat:
Wenn plötzlich kein Vertrag mehr da ist, wer steht dem V für die Begleit-und Abschlusskosten des Mietverhältnisses ein?
Die Erben.
Die Erben erben sowohl Forderungen des Erblassers an Dritte als auch Forderungen von Dritten an den Erblasser.
Zitat:
mich interessiert einfach: mit welchem Recht greift die Bank einfach in den Mietzahlungsverkehr ein nur aufgrund der Kenntnis des Todes ihres Kontoinhabers.
Auf der Rechtsgrundlage, daß nach dem Tod des Kontoinhabers die Erben die Verfügungsgewalt haben.
Es ist ja auch nicht die Bank des Mieters verpflichtet, die Miete zu zahlen - sondern der Mieter...
Zitat:
Irgendwelche anderen Zahlungen können natürlich nicht mehr vorgenommen werden, da ein Toter keine Zahlung mehr autorisieren kann.
Doch, das könnte er sogar, über eine entsprechende Verfügung, die über den Tod hinaus gilt. Machen aber die wenigsten.
Zitat:
Aber z.b. Zeitschriftenabos müssten eigentlich ebenfalls weiter bedient werden - bis die Erben durch Kündigung derselben gehandelt haben.
Ja. Exakt so ist es.
Genauso Kredit- oder Leasing-Raten und vieles andere mehr. Nur dort, wo z.B. bei einem Verein die Mitgliedschaft mit dem Tod endet, endet mit dem Tod auch die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
-- Editiert von eh1960 am 06.07.2018 12:25
Zitat:ZitatErlischt ein Mietvertrag automatisch mit dem Tod des Mieters nach @HvS? :
Nö, aber das habe ich ja auch gar nicht behauptet
Zitat:Zitatdenn der Rechtsnachfolger (Erbe) muss zunächst in den Mietvertrag eintreten und diesen kündigen :
Tja, nur das er das in dem Falle ja gar nicht kann ... der Mietvertrag ist mit dem Tode erloschen.
Du musst Dir schon mal überlegen, was Du nun willst...
ZitatDer Mietvertrag geht an die Erben über. Die Mietvertrag muss gekündigt werden und die Miete ist von den Erben bzw. aus dem Erbe bis zum Ende des Mietvertrags zu bezahlen. Alternativ zur Kündigung können die Erben auch in den Mietvertrag eintreten. :
Das ist im vorliegenden Fall schlicht falsch.
Harry hat sogar den Begriff genannt, warum Deine Aussage hier falsch ist.
Konfusion ist eine der rechtsvernichtenden Einwendungen, also einer der Gründe, der zum Erlöschen eines Anspruchs führt. Konfusion tritt ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen.
Da Vermieter und Erbe hier ein und die selbe Person sind.....
ZitatDu musst Dir schon mal überlegen, was Du nun willst... :
Beide Aussagen treffen im vorliegenden Fall zu, da gibt es nichts zu überlegen, nur zu verstehen.
Zitat:Auch das Bundesland kann aber das Erbe ausschlagen.
Das ist leider völlig falsch. Der Fiskus darf das erbe nicht ausschlagen. Ich habe doch oben schon die Gesetzesgrundlage gepostet. Einen Blick in §1942 BGB besagt:
Zitat:Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
Der Satz ist doch so schwer nicht zu verstehen ;-)
Allerdings wird der Fiskus einen Teufel tun und Schulden bezahlen. Er wird ein überschuldetes Erbe abwickeln bzw. eine Nachlassinsolvenz ausführen.
Zitat:Die Vertragsgrundlage ist nicht weggefallen, allerdings darf die Bank ohne besondere Verfügung des Kontoinhabers nach dessen Tod nicht einfach weiter Zahlungen vom Konto des Verstorbenen ausführen.
Du verwechselst bestehende Lastschrift-Vereinbarungen, sowie Daueraufträge mit neuen Zahlungsanweisungen (Überweisungen, neue Daueraufträge, neue Lastschriftverfügungen). Das ist ein gewaltiger Unterschied. Die Bank stoppt nicht alles, "was schon da war". Muss sie auch nicht.
Ansonsten noch einen Hinweis: Es gibt letztendlich keinen Automatismus, dass der Mietvertrag endet. Auch nicht bei der dargestellten Situation. Zumindest nicht aus Sicht der Bank. Wenn ihr also argumentiert, der Vertrag würde hier mit Tod enden, ist das nur bedingt richtig. Klar, Verträge mit sich selbst funktionieren selbst bei windigen Konstrukten nur bedingt bis gar nicht. Klar, die Verträge sind oftmals nichtig bzw. werden als solche behandelt. Aber die Frage war ja ursprünglich, warum die Bank so handelte. Und aus Sicht der Bank gibt es dafür nur den einen Grund, dass sie von der Situation, die hier entstand wusste oder darüber informiert wurde oder das tatsächlich kein Geld mehr da war). Andernfalls hätte die Bank das weiterlaufen lassen.
Ich habe mich im Eingangsposting leider nicht präzise genug ausgedrückt.
Die Sache steht so:
1. Die Bank kennt nur den Todesfall der Mieterin
2. Dass die Vermieterin per Testament Alleinerbin ist, weiss sie (offiziell) nicht
3. Ein Erbe ist vom Nachlassgericht (noch) nicht festgestellt worden
4. Auf dem Konto der Verstorbenen befindet sich ausreichend Geld zur Bedienung der Miet-und anderer vertraglicher Zahlungsverpflichtungen (per Dauerauftrag oder Abbuchungsermächtigungen)
Frage: kann die Bank unter diesen Bedingungen einfach den Dauerauftrag der Mietzahlungen aussetzen? So, nun dürfte es klar genug gefragt und geschildert sein. Bedauere dass es nicht gleich so von mir eingetragen wurde.
ZitatDass die Vermieterin per Testament Alleinerbin ist, weiss sie (offiziell) nicht :
Aber inoffiziell?
niemand hat ausser dem Orts-oder Nachlassgericht das Testament gesehen. In einem Kaff (10000EW) ist natürlich manches denkbar. Eine T-Eröffnung hat bisdato nicht stattgefunden.
Es kann doch wohl nicht sein, dass eine Sparkasse nach Gassenfunk solchen Entscheidungen trifft.
ich habe jetzt mal folgendes Schreiben an die Bank gerichtet:
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich musste am 1.7. dieses Jahres leider feststellen, dass Sie die durch Dauerauftrag der Frau xxxxx vereinbarten Mietzinsüberweisung auf mein Konto nicht mehr ausgeführt haben.
Frau xxxxx, also meine ehemalige Mieterin, ist verstorben, was Ihnen sicher bekannt wurde. Das berechtigt Sie jedoch nicht, diese vertraglichen Zahlungen an mich einzustellen, denn der Mietvertrag endet mit dem Tod der Mieterin keineswegs. Der Kontostand stellt in diesem Fall ebenso wenig ein Hindernis für diese Zahlungen dar.
Es ist vielmehr so, dass erst ein (noch festzustellender Erbe) in diese Verpflichtungen mir gegenüber eintritt (§564), den Mietvertrag fortsetzt (falls berechtigt) oder kündigt (unter Erfüllung der mietvertraglichen Abschlusspflichten) und über das Konto der Verstorbenen, samt daran hängenden Rechte und Pflichten, zu bestimmen hat.
Sie waren daher zu Ihrer eigenmächtigen Zahlungseinstellung nicht berechtigt und ich fordere Sie daher auf, diese fällige Überweisung umgehend nachzuholen und so lange fortzusetzen, bis ein vom Nachlassgericht bezeichneter Erbe seine Vollmachten ausübt.
Sollte mir durch Ihr Vorgehen ein Schaden entstehen, werde ich Sie dafür über meinen Rechtsanwalt haftbar machen.
Dieses Schreiben sende ich nachrichtlich auch an die Hauptverwaltung der Sparkasse nach xxxxxxx
-- Editiert von Feldlerche am 08.07.2018 00:06
-- Editiert von Feldlerche am 08.07.2018 00:12
Das ist leider vollkommen albern.
1. entsteht dir dadurch kein Schaden
2. Kannst du die Mietzahlung nicht erzwingen
3. Gibt es keine einzuklagende Miete
4. Kannst du die Bank nicht für irgendetwas "haftbar" machen.
1. es entsteht ein Schaden wenn die Bank nicht mehr überweist und der Erbe (falls ein anderer es werden sollte) aus irgendeinem Grund nicht zahlt oder prozessuale Probleme macht
2. wiso, wenn ich Anspruch auf Erfüllung des Mietvertrags habe?
3. zu bedienen ist die Zahlung durch den Mietvertrag per vereinbarte Dauerüberweisung
4. wenn die Bank willkührlich handelt ohne Rechtsgrundlage?
kurzum: Ich habe immer noch nicht verstanden mit welchem Recht die Bank die Mietüberweisung einstellte
-- Editiert von Feldlerche am 08.07.2018 01:43
Die Bank handelt nicht willkürlich. Sie kann die Rechtslage nicht einschätzen, kann ja der Vermieter offensichtlich auch nicht, zumal ja am Anfang alles angeblich so klar war. Es gibt also keinen Automatismus mehr in der Abwicklung eines Girokontos eines Verstorbenen. Ich kenne es so, dass die Kosten, die der Verstorbene zu zahlen hätte (z.B. auch die Beerdigungskosten, Mietzins) nach Vorlage der Rechnungen von der Bank beglichen werden.
wirdwerden
Zitat:1. es entsteht ein Schaden wenn die Bank nicht mehr überweist und der Erbe (falls ein anderer es werden sollte) aus irgendeinem Grund nicht zahlt oder prozessuale Probleme macht
Es entsteht im Moment aber kein Schaden. Und für alles andere wäre der etwaige (andere) Erbe zuständig.
Zitat:2. wiso, wenn ich Anspruch auf Erfüllung des Mietvertrags habe?
Diesen Anspruch hast du nicht gegenüber der Bank
Zitat:3. zu bedienen ist die Zahlung durch den Mietvertrag per vereinbarte Dauerüberweisung
Diesen Anspruch hast du maximal gegenüber dem (anderen) Erben
Zitat:4. wenn die Bank willkührlich handelt ohne Rechtsgrundlage?
Ja und nein. Die Erkenntnis, ob die Bank nun willkürlich handelt oder nicht, ist nichts Wert. Da du weder die Zahlung erzwingen kannst noch ein bestimmtes verhalten der Bank noch eine Haftung der Bank.
und entscheidet schon mal, den bestehenden Mietvertrag zu Lasten der Vermieterin nicht mehr zu bedienen. Die kann sich ja dann mit dem Erben über ausstehende Mietzahlung auseinandersetzen. (dass sie es selbst ist oder wohl sein wird, spielt hier erst mal keine Rolle. das kann die Bank nicht einfach annehmen)ZitatDie Bank handelt nicht willkürlich. Sie kann die Rechtslage nicht einschätzen, :
Die mit der Bestattung zusammenhängenden Kosten wurden in der Tat nach Vorlage der Rechnungen durch die Pietät vom Konto bezahlt.
Die Rechtslage sehe ich nicht als unübersichtlich an. Der Erbe wird erscheinen, dann spielt natürlich eine andere Musik, aber bis dahin hat die Bank ihren vereinbarten Job zu machen, wie oben dargestellt und nicht in den lfd Zahlungsbetrieb eigenmächtig einzugreifen.
Aber ich sehe schon: das Thema hat sich offenbar erschöpft.
ich danke allen Teilnehmern
-- Editiert von Feldlerche am 08.07.2018 10:55
Ich denke, Du bist der Erbe? Aber abgesehen davon, es geht hier doch nicht um die Bezahlung. Sondern einfach darum, wie die Abwicklung ist.
wirdwerden
Hier sind 2 Dinge zu unterscheiden:
A) warum zahlt die Bank nicht?
B) was hat das für Konsequenzen?
A) ist tatsachlich merkwürdig. Normalerweise führt die Bank Dauerauftraege weiterhin aus.
Ich geh fast davon aus, dass es kein Dauerauftrag war, sondern Einzelueberweisungen.
Alternativ hat jemand mit KontoVollmacht den Dauerauftrag widerrufen.
Idealerweise fragt man in der Rolle des Erben die Bank nachdem Hintergrund.
In der Rolle Vermieter bekommt man ehr keine Antwort.
Zu B) wenn du wirklich Erbin bist,ist der Mietvertrag am Todestag durch Konfusion untergegangen. Das passiert nicht erst in der Zukunft, wenn das Testament eröffnet wird, sondern der ist schon erloschen.
Daher kann das Verhalten der Bank keine Konsequenzen haben, denn du hast seit Mai keine Ansprüche mehr und daher ist auch kein Schadensersatz moeglich.
Der Vertrag existiert schlicht und einfach seit Mai nicht mehr.
Man könnte bei ausbleibenden Zahlungen jemanden verklagen.
Die Probleme:
- der Vermieter kann den Erben nicht verklagen, entweder weil es keinen gibt oder weil er selber der Erbe ist.
- der Vermieter kann die Bank nicht verklagen, denn mit der besteht kein Vertragsverhältnis.
- die Klage würde gegen die Wand fahren, dann während der Verhandlung käme das Problem mit der Konfusion auf den Tisch
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
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