Anzeige wegen Geldwäsche rechtmäßig?

12. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)
Anzeige wegen Geldwäsche rechtmäßig?

Hallo Leutels,

ich habe bei einer Online-Bank nachgefragt was ihre Konditionen zum Umtausch einer ausländischen Währung in Euro sind. Der Wert ca. 2 Mio. Euro. Als Antwort bekam ich einen Anruf der Kripo in Bayreuth. Ich bin der Meinung, der Bankmitarbeiter hat sich zumindest wegen falscher Beschuldigung strafbar gemacht, denn er hätte erst näher Abklären müssen, um was es geht und dann hätte er sofort erkannt, daß hier keine Geldwäsche vorliegt. Zumal es geradezu unprofessionell ist, anzunehmen Geldwäscher würden so vor gehen!
Was meint ihr?

Vielen Dank!

RF

-- Editier von Rechtsfinder am 12.01.2016 12:59

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21 Antworten
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#2
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Eben: "Liegen Tatsachen" vor - was für Tatsachen liegen den bitte vor, die den hinreichenden (im Sinne des Rechtsstaatsprinzips der Verfassung!) Verdacht erhärten?
Wenn man sich mal mit Geldwäsche beschäftigt, wird man schnell eines lernen: Geldwäsche wird über Klein- und nicht Großbeträge durchgeführt. Dieses Wissen muß ein Bankmitarbeiter haben, wenn er zu Anzeige befugt ist! Hier liegen also eher Tatsachen vor, die gegen eine Geldwäsche sprechen.
Und dann - was spricht gegen eine Rückfrage zur Vorabklärung?

Gruß RS

-- Editiert von Rechtsfinder am 12.01.2016 14:29

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Rechtsfinder):
Wenn man sich mal mit Geldwäsche beschäftigt, wird man schnell eines lernen: Geldwäsche wird über Klein- und nicht Großbeträge durchgeführt.


Wo haben Sie denn diese Gewissheit her?

Die Drogenkartelle waschen dann laut Ihrer Auffassung aktuell die Milliarden aus dem Jahre 1832 und Grundstücke & Immobilien werden über 100 Jahre in 20 er´n abbezahlt....

2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Drogenkartelle: die waschen ihr Geld in der Tat über ganz kleine Portionen - aber in 1000enden Parallelgeschäften! Auf jeden Fall aber werden sie nicht online, bei einer ihnen völlig unbekannten Bank anfragen. Zumal sie solche Fragen nicht nötig haben - die sind ja schon laufend im Geschäft.

Es passiert doch nichts - hei - darum geht es nicht! Es geht um die Verteidigung des Rechtsstaates! Dazu gehört, daß man nicht straffrei unbescholtene Bürger nur aus Dummheit oder Wichtigtuerei anzeigt! Zumal damit das Bankgeheimnis verletzt wird.

Selber nachdenken: habe ich reiflich. Eine Rückfrage wäre nicht schädlich - denn wenn alternativ die Anfrage nicht beantwortet wird, wird ein Geldwäscher ohnehin gewarnt. Anyway - so wird ganz sicher kein Geldwäschegeschäft angebahnt -wie naiv sind denn die Leute in der Bank, StA und offensichtlich auch hier!

Gruß RS

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#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Die gesamte Auffassung des Vorgangs ja schon dem Grunde nach falsch:

Weder Bankmitarbeiter noch Bank haben zu entscheiden, ob Geldwäsche vorliegt, sie haben nur den Verdacht zu melden.
Die Polizei wird dann ermitteln, ggfls. auch die Staatsanwaltschaft, wenn sich der Verdacht erhärtet wird Anklage erhoben.

DANN entscheidet ein Richter, ob Geldwäsche vorliegt.

Zitat:
Dazu gehört, daß man nicht straffrei unbescholtene Bürger nur aus Dummheit oder Wichtigtuerei anzeigt!


Wurde er ja nicht, es wurde gemeldet, das er eine Transaktion über 2 Mio. EUR angefragt hat.

Zitat:
Zumal damit das Bankgeheimnis verletzt wird.


Wird es nicht, da die Meldung gesetzlich vorgesehen ist.

Ich sehe also nicht, wo der Rechtsstaat hier verteidigt werden müsste, im Gegenteil: die vom Rechtsstaat vorgesehenen Folgen sind eingetreten: Überprüfung des Verdachtes, offensichtlich keine Bestrafung, da nichts Verbotenes gemacht wurde.

Zitat:
Dieses Wissen muß ein Bankmitarbeiter haben, wenn er zu Anzeige befugt ist!


Jeder ist zur Anzeige befugt. Auch ein Grundsatz im Rechtsstaat. Er darf nur nichts wider falschen Wissens behaupten.

Wenn der Bankmitarbeiter wirklich gesagt hätte "der Kunde betreibt Geldwäsche", dann könnte man überhaupt erst eine Diskussion beginnen, ob diese Aussage strafbar sein könnte.
Die Bank wird aber mit 100% Sicherheit nur eine Mitteilung gemäß GwG gemacht haben, und die ist nicht strafbar, sondern im Gegenteil: es wäre strafbar für die Bank, wenn die Mitteilung unterlassen würde.

5x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Nein - diese Antwort ist falsch. Ein Blick ins Gesetz hilft wie so oft aber weiter:

§ 3 GWG
Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
1.
die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4,
2.
die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
3.
die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

......

Also bevor er irgendwelche Schritte unternimmt, so schreibt ihm dieses Gesetz explizit vor, hat er erst einmal den Sachverhalt aufzuklären! Erst dann hat er nach § 11 - wenn er Tatsachen erlangt hat, nicht einfach nur blaue Vermutungen!! - eine Meldung zu erstatten. Das sollte einem eigentlich auch ohne diese Vorschrift einleuchten - aber jetzt kapier ich, warum der Gesetzgeber diese übervorsichtige Norm hinzufügte! ;-)

-- Editiert von Rechtsfinder am 12.01.2016 20:35

1x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Also bevor er irgendwelche Schritte unternimmt, so schreibt ihm dieses Gesetz explizit vor, hat er erst einmal den Sachverhalt aufzuklären!

Das ist absoluter Schwachsinn. Sorry, dir das so deutlich zu sagen, aber du konstruierst dir hier etwas zusammen, was absolut und überhaupt nicht der Gesetzeslage entspricht.

Richtig ist, dass für den Fall einer Transaktion die Identifikation des Geschäftspartners zu erfolgen hat. Nicht mehr, nicht weniger.

Das hat mit der Frage, welche Dinge den Behörden gemeldet werden müssen, aber absolut nichts zu tun. Wenn du beispielsweise auf die Frage der Bank, woher das Geld stammt geantwortet hast "Ist doch erst mal egal, ich benötige nur die Info", dann ist bereits §11 GWG erfüllt durch den Verweis auf einen Verstoß gegen §4 Absatz 4 Satz 2 GWG. §11 GWG verweist zudem ausdrücklich auch auf die Freiwilligkeit der Verdachtsmeldung (Absatz 5). Zudem lese man mal Absatz 7. Und ja, da ist durchaus extrem viel, was da im Hintergrund gemeldet wird, voll automatisiert. Und das völlig legal.

Davon abgesehen kann es auch plump sein, dass am Ende Steuerhinterziehung herauskommt, weil da jemand versucht hat, steuerfrei über externe Währungen zu investieren. Kann es auch sein, dass dein konstruierter Aufstand aus solchen Dingen herrührt? Wenn du problemlos angeben kannst, dass das alles völlig in Ordnung ist, dass dort auch nichts problematisches geschehen ist, dann tue es doch einfach. Damit ist der Fall durch... Wenn du das aber nicht kannst. Tja. zu dumm, dass du erwischt wurdest...

-- Editiert von mepeisen am 13.01.2016 06:03

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#11
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Da erübrigt sich wohl jeder Kommentar:

§ 4 Absatz 4 S. 2 GWG:
Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung der Identität geeignet sind.

§ 11 Abs. 5 (= § 261 Abs. 9 StGB ):
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft,

1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Ach? Du bist bereits verurteilt und bestraft worden?
Also war die Anzeige durch den Bankmitarbeiter völlig gerechtfertigt?

-- Editiert von mepeisen am 13.01.2016 11:41

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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Rechtsfinder):
was für Tatsachen liegen den bitte vor....

Die Tatsache, dass du eine sehr ungewöhnliche Anfrage gestellt hast.
Zitat (von Rechtsfinder):
Also bevor er irgendwelche Schritte unternimmt, so schreibt ihm dieses Gesetz explizit vor, hat er erst einmal den Sachverhalt aufzuklären!

Quatsch. Du hast es einfach nicht verstanden und versuchst dir hier irgendetwas zurechtzudrehen.

-- Editiert von micbu am 13.01.2016 12:37

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreiche Unterstützung! Es handelte sich hier um ein Forschungsprojekt der Universität Wien über die Qualität von Webseiten, die sich für Rechtsberatung andienen.

MfG
Dr. Waldburg, Wiss. Assistent

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Ja ne und deswegen wird ein ausgesprochenes LAIEN-Forum befragt, dass auch gar keine Rechtsberatung für sich proklamiert, sondern ausschließlich eine Diskussion anonymisierter Rechtsfälle unter LAIEN. Und zudem aus Österreich eines, was sich um deutsches Recht kümmern soll. Schon klar *rofl*
Für das Forschungsprojekt wäre es ja besser, wenn der obige Button "Befrag einen Anwalt" genutzt wird, wo man dann tatsächlich einen Rechtsanwalt befragen kann und keine LAIEN.

Lügst du dir selbst etwas vor? Wenn ich mir deine restlichen Fragen so über die Jahre anschaue, dann schon.
Netter Scherz. Ich denke, das Thema kann zugemacht werden.


-- Editiert von mepeisen am 13.01.2016 13:45

-- Editiert von mepeisen am 13.01.2016 13:47

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

5x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Es handelte sich hier um ein Forschungsprojekt der Universität Wien über die Qualität von Webseiten, die sich für Rechtsberatung andienen.


Das kannst du deiner Großmutter erzählen. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Rechtsfinder):
Vielen Dank für die hilfreiche Unterstützung! Es handelte sich hier um ein Forschungsprojekt der Universität Wien über die Qualität von Webseiten, die sich für Rechtsberatung andienen.

Stzen 6, Thema verfehlt, hier wird keine Rechtsberatung angedient, hier wird von Laien über rechtliche Themen diskutiert.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
controlletti
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Lassen wir das Forschungsprojekt der Uni Wien einmal hintenanstehen.

Jeder der sich in Kreditinstituten mit dem Thema Geldwäschebekämpfung auseinanderzusetzen hat weiß, dass die Gesetzeslage durch umfangreiche Regelungen der BaFin ergänzt wenn nicht sogar erweitert wird. Also kommt man in dem konkreten Fall nicht ohne Einbeziehung dieses Regelungswerkes entscheidend weiter:

Auszug aus:
Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen1
zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens (§ 11 GwG ) (6.11.2014)

§ 11 Abs. 1 Satz 1 GwG lautet wie folgt:
„Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden."

Verdachtsmomente können bei jeder Geschäftsbeziehung oder Transaktion auftreten, unabhängig davon, ob sie den Kundensorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz unterliegen. Bei einer Transaktion im Sinne des § 1 Abs. 4 GwG muss es sich nicht ausschließlich um eine Finanztransaktion handeln. Bezugspunkt können alle Handlungen sein, die eine Geldbewegung oder auch eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.
Erfasst sind unter anderem:

• Unbare Transaktionen einschließlich elektronisch durchgeführter Transaktionen
• Bartransaktionen unabhängig von einem bestimmten Betrag
• Sonstige Vermögensverschiebungen wie zum Beispiel Inzahlungnahmen von Wertgegenständen, Sicherungsübereignungen, Schenkungen.

Auch bevorstehende, laufende, abgelehnte oder noch nicht ausgeführte Transaktionen können von der Meldepflicht erfasst sein.

Dies gilt grundsätzlich auch für bereits durchgeführte Transaktionen. Diese sind auch dann unverzüglich zu melden, wenn der Verpflichtete im Nachhinein im Rahmen einer eigenen oder von Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden initiierten Recherche des Kundenbestands oder der durchgeführten Transaktionen Kenntnis von einem Verdachtsfall erhält.

Gleiches gilt für Geschäftsbeziehung: Eine Geschäftsbeziehung muss nicht bereits bestehen; die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 3 GwG reicht aus, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG gegeben sind.

Für den Verpflichteten und die für ihn handelnden Mitarbeiter muss keinesfalls Gewissheit über den Bezug einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung zu einer Geldwäsche, einer entsprechenden konkreten Vortat oder zu einer Terrorismusfinanzierung bestehen. Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts reicht es bereits aus, dass Tatsachen auf das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion hindeuten, die der Terrorismusfinanzierung dienen oder mit der illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder mit der die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen. In diesen Fällen kann ein krimineller Hintergrund einer Terrorismusfinanzierung oder gemäß § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden.

Der Verpflichtete und die für ihn handelnden Mitarbeiter besitzen bei der Frage, ob die zur Kenntnis gelangten transaktions-, geschäfts- und personenbezogenen Tatsachen i. S. d. § 11 Abs. 1 GwG verdächtig sind, einen gewissen Beurteilungsspielraum, weil es dem Gesetzeswortlaut zufolge hierbei auch auf die subjektive Einschätzung des Verpflichteten in einer konkreten Situation ankommt.

Das Vorliegen der Tatsachen sowie das Ergebnis der Beurteilung, das, auch soweit keine Meldung erfolgt, prüfungstechnisch immer nachvollziehbar niederzulegen ist, unterliegen der retrospektiven Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde und die interne Revision (soweit eine solche beim Verpflichteten vorhanden bzw. gesetzlich verlangt ist). Geprüft wird, ob bei der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder offenkundig unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe angewandt worden sind.


Also es müssen Tatsachen vorliegen, die einen GW-Verdacht begründen können. In unserem Fall liegt eine Konditionsanfrage vor mit einem Volumen von € 2 Mio. nicht mehr und nicht weniger. Nicht bekannt ist, ob es sich um einen Bestandskunden oder Gelegenheitskunden handelt. Gehen wir vom Gelegenheitskunden aus, dann ist es schon ungewöhnlich sich an eine Online-Bank zu wenden. Unverzichtbar ist bei einer Konditionsanfrage, die Menge anzugeben (jeder weiß, dass Preise auch mengenabhängig sind). Eine Anfrage begründet weder eine Geschäftsbeziehung oder Anbahnung einer Geschäftsbeziehung und stellt auch keine Transaktion dar. Somit entfällt auch eine Meldepflicht gem § 11 GwG .

§ 13 GwG schützt faktisch auch die dümmsten GW-Melder, denn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit dürften nur sehr schwer zu beweisen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Jeder der sich in Kreditinstituten mit dem Thema Geldwäschebekämpfung auseinanderzusetzen hat weiß, dass die Gesetzeslage durch umfangreiche Regelungen der BaFin ergänzt wenn nicht sogar erweitert wird

Und deswegen habe ich nicht ohne Grund auf die vorhandene Gesetzeslage für exakt diesen Punkt hingewiesen.

Zitat:
Also es müssen Tatsachen vorliegen, die einen GW-Verdacht begründen können

Und das ist ein entscheidender Unterscheid zu dem vom TE erfundenen Konstrukt "Es muss en Beweis für die Geldwäsche selbst vorliegen und der Bankmitarbeiter muss erst alles recherchieren, sonst macht sich der Bankmitarbeiter strafbar".

Übrigens ganz allgemein: In Deutschland darf jeder einen Verdacht bei der Polizei anzeigen. Selbst ein abwegiger Verdacht darf angezeigt werden. Solange man nicht lügt oder solange man nicht wissentlich etwas verschweigt und damit einen falschen Verdacht ausspricht. So viel verstehe ich vom Strafrecht :-)

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#20
 Von 
Steinchen74
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 44x hilfreich)

Wurde den wirklich eine Anzeige erstellt? Ein Anruf von der Kripo heißt doch noch lange nicht, dass jemand eine Anzeige erstattet hat...

Steini

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
controlletti
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es muss ja keine Anzeige gewesen sein. Heutzutage wird ein Verdachtsfall gemeldet (§ 11 Abs. 1 GwG ). Die Polizei muss ja etwas vorliegen gehabt haben, wie sollte sie sonst jemanden zu einem Sachverhalt befragen????

controlletti

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