anzahlung bei fahrzeug ohne kaufvertrag

16. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
fipse666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
anzahlung bei fahrzeug ohne kaufvertrag

hi habe vor 2 monaten eine anzahlung von 300€ bekommen ohne kaufvertrag oder sonstiges habe nur ehrwennt das ich das geld nicht zurück geben falls er das moped trotzdem nicht nimmt dann hat er sich vor 1 woche gemeldet und gesagt das er es noch haben will und mir wieder 120€ geben könnte vor 3 tagen habe ich also noch 120€ bekommen sind 420€ von 1000€ wieder ohne vertrag oder sonstigem gestern hat er mich angerufen und gesagt er möchte sein geld zurückhaben er will es nicht mehr

meine dumme frage ist jetzt muss ich ihm das geld wieder geben oder nicht

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bidi
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 560x hilfreich)

Also auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag an den sich jeder zu halten hat. Wenn ihr ausgemacht habt, dass er dir eine Anzahlung gibt und das Mofa dann später ganz bezahlt, dann ist das soweit gut. Sollte der Vertrag aufgehoben werden, dann musst du selbstverständlich das erhaltene Geld zurück geben. Andernfalls wäre es ungerechtfertigte Bereicherung, da du Geld erhalten hast, aber keine Leistung dafür erbracht hast.
Der Versuch, das Geld jetzt einfach einzubehalten und darauf zu pochen, dass kein schriftlicher Vertrag besteht würde nichts daran ändern, da ja ein Vertrag geschlossen wurde. (wie schon gesagt bedürfen diese Verträge nicht der Schriftform, sondern sind selbstverständlich auch mündlich binden und gültig).
Abgesehen mal vom moralischen Aspekt her betrachtet kannst du auch in arge Schwierigkeiten kommen, wenn du also das Geld nicht zurück gibst.

Nichtsdestotrotz könntest du natürlich auf darauf bestehen, dass der Vertrag erfüllt wird, also das Mofa komplett bezahlt wird und du ihm das Ding gibst. Aber so wie du es beschreibst, würde dies auch nicht zum Erfolg führen.

Insofern meine Empfehlung: Gib ihm das Geld zurück und such einen anderen Käufer. Du hast auf jeden Fall keinerlei Recht an dem bereits erhaltenen Geld.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Max.Power
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 60x hilfreich)

Ich habe da mal eine Frage. Mit welchem recht sagst Du zu Deinem potentiellen Käufer, das er die Anzahlung nicht wiederbekommt, wenn er vom Kauf zurücktritt? Das einzige was Dir dabei mMn zustehen würde wäre eine Entschädigung falls Du aufgrund des Rücktritts Deines Käufers das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis verkaufen müsstest.

So wie Du die Situation schilderst würde ich dem vermeintlichen Käufer sein Geld zurückgeben und die Kiste erneut verkaufen.

-----------------
"Im Land der Denker und Dichter sind die Amtsstuben Orte verbaler Exesse."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fipse666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

kann ich das jetzt auch so machen das der vertrag erfült werden muss also das er es kaufen muss geht das irgentwie den ich hab das geld nicht mehr

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bidi
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 560x hilfreich)

Wäre sehr schwer zu bewerkstelligen. Was wurde genau abgesprochen? So wie es hier beschrieben wurde, war die Absprache ja der Kauf des Moped zum Preis von 1000€ und dazu wurde eine Anzahlung von 300€ geleistet, das Moped soll aber erst nach vollständiger Bezahlung übergeben werden und dass die Anzahlung nicht zurück gegeben wird, falls der Käufer vom Vertrag zurücktreten möchte, richtig?
Da ja nichts schriftlich festgehalten wurde, stünde also hier deine Aussage gegen die des potentiellen Käufers, ob dies wirklich jemals so abgesprochen wurde. Zudem bleibt dann die Frage, ob eine Anzahlung (unabhängig von der Absprache) überhaupt einbehalten werden darf. Dies ist soweit ich weiß, nicht so.
Da der Käufer ja seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, das Moped zu bezahlen, hast du jetzt (aus meiner Laiensicht) als einziges Recht, das bereits erhaltene Geld zurück zu geben und das Moped darfst somit auch an jemand anderen verkaufen.

Ich kann nur wieder anbringen, dass du so wie der Fall geschildert ist, wohl nicht umhin kommst, den Betrag von 420€ wieder zurück zu bezahlen.
Einzig wie schon beschrieben kann ein kleiner Betrag als Ausgleich dafür, dass du weiteren Aufwand hast. Aber den kompletten Betrag bestimmt nicht. Das wird sich bei den Beträgen eher im 10-50€-Bereich bewegen.

Du kannst jetzt eigentlich nur zusehen das Geld schnellstmöglich wieder zu besorgen und dann zurück zu geben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

@Bidi: Quatsch.

Es ist ein mündlicher Kaufvertrag über ein gebrauchtes Moped geschlossen worden. Angezahlt wurden insgesamt 420,- €.
Restzahlung ist also noch 580,- €. Der Verkäufer kann nun auf Erfüllung des Kaufvertrags bestehen da kein Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Soll der Käufer doch zusehen wo er das Geld her bekommt.

Hier ist der Verkäufer eindeutig im Recht. Über eine eventuelle Rücknahme und deren Modalitäten könnten sich die Parteien natürlich einigen. Das wäre vom Verkäufer sehr Kulant, aber keine Pflicht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bidi
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 560x hilfreich)

@Demlhm: Ums mit deinen Worten zu sagen: auch dein Beitrag ist "Quatsch" (nicht böse nehmen ;) )

Bitte genau lesen, was geschrieben wurde. Hier ist dem Käufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden, da die ursprüngliche Vereinbarung beinhaltet hat: Im Falle des Rücktritts wird die Anzahlung nicht zurückbezahlt.
Den ersten Beitrag des Themenerstellers unbedingt beachten: "sonstiges habe nur ehrwennt das ich das geld nicht zurück geben falls er das moped trotzdem nicht nimmt"
Es ist also ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Allerdings ist die Klausel, ob die komplette Anzahlung einbehalten werden darf, eher zweifelhaft. Auf Erfüllung bestehen kann der Verkäufer also hiermit nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Es ist ein KV zustande gekommen und der ist wohl auch beweisbar. Die angeblichen mündlichen Nebenabreden sind doch wohl zweifelhaft und schwierig zu beweisen. Spätestens wenn der Käufer seine Anzahlung haben möchte, muss er ja eingestehen, warum er irgendwas bezahlt hat.

Ich würde den Menschen schriftlich zur Abnahme auffordern mit Fristsetzung 2 Wochen. Danach sollte man noch ein 2. Mal zur Abnahme auffordern, unter Ankündigung von dem KV zurückzutreten, wenn die Abnahme nicht erfolgt.
Man kann auch durchaus auf die Abnahme bestehen und bereits im ersten Schreiben schon mal Standgeld fordern (5,00 Euro pro Tag), die man ja mit dem Restkaufpreis verrechnen kann, wenn doch abgenommen wird.

Natürlich darf auch ein Schadensersatz in tatsächlich entstandener Schadenshöhe gefordert werden, der mit der Anzahlung verrechnet werden kann. Ein Mindererlös ist u.U. ja schon deswegen zu erwarten, weil die Moppedsaison ja nun endgültig vorbei ist.

Nicht vergessen, der TE ist deutlich im Vorteil, er schliesslich erstmal das Geld. Klimmzüge muss jetzt der unzuverlässige Käufer machen.

Einfach mal die Anzahlung ohne irgendwas einbehalten geht allerdings nicht.

-----------------
" --- OO ---"

-- Editiert von GSXR#90 am 16.10.2008 21:23

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo Bidi,

da zwischenzeitlich eine weitere (Teil) Zahlung von 120,- € erfolgte, ist die erste Vereinbarung (Anzahlung) hinfällig.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bidi
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 560x hilfreich)

Ja, sehe ich genauso, der TE ist hier im Vorteil und wie du sagst, ist einfach Einbehalten nicht möglich.
Aber aus dem vom TE erwähnten mündlichen Kaufvertrag geht ein Rücktrittsrecht hervor, von welchem der Käufer ja nunmehr Gebrauch macht.
Der strittige Punkt kann nur sein, ob die Anzahlung laut ursprünglicher Vereinbarung einbehalten werden darf oder nicht. Ich würde dies unter ungerechtfertigter Bereicherung laufen lassen und würde sagen, nein. Die Anzahlung (abzüglich evtl. Aufwandskosten) muss zurückerstattet werden.

@Demlhm: Hab deinen Einwand soeben erst gelesen und dieser Umstand ist mir so nicht bewusst (gewesen).

-- Editiert von Bidi am 16.10.2008 21:24

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Lieber Bidi, wenn Du in der Situation wärst, zahlste halt zurück. Ich würde auf Abnahme bestehen, bzw, zügig vom Vertrag zurücktreten, nach entsprechender fristgerechten Aufforderungen.

Und wenn dann mit Mindererlös verkauft werden muss, dann hat halt der erst Käufer ein Problem. Ein Rücktrittsrecht erscheint mir auch sehr konstruiert.

Gesagt wurde: Wenn Du nicht abnimmst, behalte ich die Anzahlung.

Die Beweisbarkeit sehe ich hier schwierig für den Käufer.

-----------------
" --- OO ---"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Bidi
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 560x hilfreich)

Ich glaube beweisbar ist für keine der Parteien so leicht etwas. Es sind ja anscheinend keine Zeugen vorhanden. Somit stünde Wort gegen Wort. Man kann also hier nicht von besseren Positonen für eine Seite sprechen. Ich stütze mich hier einzig auf die oben gemachte allererste Aussage. Ich versuche den Ablauf einfach mal Schritt für Schritt darzulegen:

1. Käufer kommt zu VK und erklärt, das Moped zum angebotenen Preis von 1000€ kaufen zu wollen. Da aber nicht genug Geld zur Verfügung steht, bietet er eine Anzahlung in Höhe von 300€ an und später dann den Rest.
2. Der VK ist einverstanden und erklärt:

- Moped bleibt im Besitz und Eigentum des VK bis zur endgültigen Bezahlung
- sollte der K an dem Moped kein Interesse mehr haben (=Rücktritt vom Kaufvertrag), so verbleibt die Anzahlung beim VK (Begründung freibleibend)

3. Beide sind sich einig.

4. K leistet nach zwei Wochen eine weitere Teilzahlung in Höhe von 120€

5. Nach weiteren 4 Wochen erklärt der K den Rücktritt vom Kaufvertrag

6. VK möchte von dem Vertragspunkt Gebrauch machen, dass er die Anzahlung einehalten kann, im Falle eines Rücktritts


Fazit:

1. Ich sehe keinen Rechtsanspruch des VK auf Einbehaltung der Anzahlung. Die Vertragsklausel halte ich für nicht zulässig, ohne jetzt § rauszusuchen
2. Rücktrittsrecht wurde vereinbart oder was soll sonst die Aussage, dass die Anzahlung bei Nichtabnahme einbehalten wird? Ist als Faktum und nicht als konstruiert anzusehen
3. Der VK hat bisher zu keiner Zeit (4 Wochen seit Kaufvertrag vergangen) auf Erfüllung des KV bestanden und somit sehe ich das Rücktrittsrecht immer noch als gegeben.

was ich nicht weiß:
4. nachträglich erfolgte Teilzahlung wie von Demlhm angemerkt setzt evtl. 2. und 3. außer Kraft?


-- Editiert von Bidi am 16.10.2008 21:41

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Bidi, Du hast Recht...... und ich meine Ruhe.....



-----------------
" --- OO ---"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Bidi
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 560x hilfreich)

Nicht eingeschnappt sein bitte. Ich finde dies durchaus interessant. Kann aber einfach deine Argumente nicht wirklich nachvollziehen, da gegenteilige Fakten vom TE vorgetragen wurden.
Das letzte, was ich hier möchte, ist ein Streit unter den Usern, insbesondere solange alles sachlich bleibt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

-----hi habe vor 2 monaten eine anzahlung von 300€ bekommen ohne kaufvertrag oder sonstiges habe nur ehrwennt das ich das geld nicht zurück geben falls er das moped trotzdem nicht nimmt dann hat er sich vor 1 woche gemeldet und gesagt das er es noch haben will und mir wieder 120€ geben könnte vor 3 tagen habe ich also noch 120€ bekommen sind 420€ von 1000€ wieder ohne vertrag oder sonstigem gestern hat er mich angerufen und gesagt er möchte sein geld zurückhaben er will es nicht mehr-----

Ich kann hier nirgends erkennen, dass ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde.Der TE hat lediglich darauf hingewiesen, dass er die Anzahlung ---- im Zweifel als Schadenersatz deklariert ----- nicht zurück erstatten wird.
Weiterhin hat der Käufer seine Willenserklärung zur Abnahme noch unterstrichen, durch die 2. Teilzahlung der Kiste.

Wie bereits gesagt, Bidi, mach das wie Du meinst und entlasse den unzuverlässigen Verkäufer einfach aus dem Vertrag, wenn Du in einer solchen Situation bist, alle anderen könnten, müssen aber nicht, den Käufer ein wenig für sein Fehlverhalten bluten lassen. Was rechtlich auch völlig in Ordnung ist.

Ich gehe mal weiter. Von mir würde der Käufer in der bisher bekannten Konstellation keinen Cent bekommen, wenn er nicht abnimmt. Standkosten, nachzuweisender Aufwand an Zeit und Geld zur erneuten Vermarktung, und Mindererlös kommen bei einem Moppedverkauf um die Jahreszeit schnell auf mehr als 420,00 Euro.

Wer einen Vertrag eingeht, soll ihn auch einhalten. Wenn nicht kostet es eben. Das ist nun mal so und, um mit Herrn Wowereit zu sprechen, das ist auch gut so....

-----------------
" --- OO ---"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Bidi
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 560x hilfreich)

Der von dir auch nochmal aufgenommene Punkt der 2. Teilzahlung ist auf jeden Fall hier wichtig. Damit kenne ich mich einfach nicht aus und ich gehe mal davon aus, dass wenn du und Dmlhm dies ansprechen, auf jeden Fall daran etwas dran ist.
Dass der Käufer nicht einfach so alles rückgängig machen kann, leuchtet mir ein.
Die Frage ist aber eben gewesen, ob der TE die Anzahlung zurückerstatten muss. Sollte es als Schadenersatz deklariert werden, so muss der entstandene Schaden nachweisbar sein und zwar in voller Höhe (und damit kenne ich mich nun aus eigener Erfahrung aus). Somit wird es dem TE im Zweifel nicht möglich sein, die Anzahlung als Schadenersatz geltend zu machen, falls dies das Ziel sein sollte.

Ich würde, deiner Argumentation folgend vorschlagen, dass der TE dem Käufer anbietet, dass er entweder innerhalb einer Frist von zwei Wochen, den Fehlbetrag von 580€ zu leisten hat und das Moped also abnimmt. Sollte dies nicht möglich sein, dann wird der Vertrag nichtig und der Käufer erhält aus den geleisteten Zahlungen in Höhe 420€ einen Betrag von 220€ zurück. Die 200€, welche einbehalten werden, sind zur Deckung des erneuten Verkaufsaufwands inkl. dem Minderwert.

Sollte es aber wirklich hart auf hart kommen (was es wohl nicht sein wird), dürfte aber nur wenig Aussicht auf eine derart hohe Entschädigung hat und 420€ halte ich doch für übertrieben, denn dies wäre ein Schaden in Höhe von 42%.


Schlußendlich stimme ich dir (dein Username ist echt kompliziert zu tippen) zu, fände nur deine Forderung übertrieben hoch.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

> Ich sehe keinen Rechtsanspruch des VK auf Einbehaltung der Anzahlung. Die Vertragsklausel halte ich für nicht zulässig

Sehe ich anders. Grundsätzlich kann ein (gesetzlich nicht vorgeschriebener) Rücktritt unter nahezu beliebige Bedingungen gestellt werden (auch "99,99% des Kaufpreises"). Solange keine AGB vorliegen, die ggfs. einer Inhaltskontrolle unterliegen, ist das völlig zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Bidi
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 560x hilfreich)

Ah, ok. War mir so nicht bewusst, da ich hier so etwas wie ungerechtfertigte Bereicherung bzw. Sittenwidrigkeit sehen würde. Denn derartige Klauseln würden ja den eigentlichen Vertrag von vorne herein als "Bauernfängerei" ansehen. Wenn das aber so ist, dann gut :)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Bidi, Du hast Recht, die Höhe des Schadens sollte im Zweifel nachgewiesen werden. Hatte ich aber schon geschrieben.

Löse Dich bitte mal von dem geringen Kaufpreis. 420,00 Euro sind absolut nicht viel, wenn man als Verkäufer den Schaden und Ärger mit einem unzuverlässigen Käufer hat und m.M. nach schnell nachzuweisen.

Ich habe im Moment ein ähnliches Problem mit einer Käuferin, die den Wagen meiner Frau nicht abgenommen hat. Kaufpreis 18.000,00 Euro. Bisher durch den KV entstandener Schaden über 2.800,00, weil noch ein Dinge vereinbart wurden, die wir erstmal vorgestreckt haben. Die Sache wird sicher vor Gericht gehen. Mein Anwalt ist allerdings sehr optimistisch.

-----------------
" --- OO ---"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

> da ich hier so etwas wie ungerechtfertigte Bereicherung bzw. Sittenwidrigkeit sehen würde

Nein, denn "ungerechtfertigte Bereicherung" ist Bereicherung "ohne einen Rechtsgrund" - den gibt es aber hier, nämlich einen Vertrag.

"Sittenwidrig" ist eine Regelung nur sehr ausnahmsweise, aber nicht schon dann, wenn sie eine Seite stark benachteiligt.

Im Gegenteil, im vorliegenden Fall hat der *VK* überhaupt kein Rücktrittsrecht. Daß dem K eines gegen eine entsprechende Entschädigung eingeräumt wird, kann folglich keine Benachteiligung sein, da er falls er es sich anders überlegt, immer noch besser steht als der VK, falls der es sich anders überlegt.

> derartige Klauseln würden ja den eigentlichen Vertrag von vorne herein als "Bauernfängerei" ansehen

Nein. Das wäre der Fall, wenn sich z.B. der *VK* vom Vertrag lösen dürfte und der K trotzdem etwas bezahlen muß o.ä. Bei "normalem" Verhalten des K kann der VK ihn hingegen nicht übervorteilen, also auch keine "Bauernfängerei".

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.815 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen