Zulassungsbescheinigung 1 nicht auffindbar

3. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
streuner28
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)
Zulassungsbescheinigung 1 nicht auffindbar

Hi,

folgender Sachverhalt (und ich hoffe, ich bin im richtigen Forum): ich habe mitte Februar ein Motorrad verkauft, was mein Vater von seinem Onkel geerbet und mir dann geschenkt hat. Der Käufer hat Bar bezahlt und wir haben alles in einem Kaufvertrag festgehalten. Ich habe aus den Erbunterlagen lediglich die Zulassungsbescheinigung 2, wodurch der Käufer anscheinend nur einen TüV machen konnte, aber das Fahrzeug nicht auf sich anmelden konnte. Dafür wird anscheinend die Zulassungsbescheinigung 1 benötigt?!
Nach einem kruzen E-Mail Verkehr, wo ich schrieb, das ich mich erkundige, was man dafür machen muss, erhielt ich 3 Tage später ein Anwaltsschreiben, mit der Aufforderung bis Ende nächste Woche "in notariell beglaubigter Form gegenüber dem für Sie zuständigen Straßenverkehrsamt erklären, das die Zulassungsbescheinigung Teil 1 nicht mehr aufzufinden ist".
Daraufhin hab ich bei der Zulassungsstelle angerufen (in Baden-Württemberg, ich wohne bei Hamburg). Diese teilte mir mit, das die Zulassungsstelle, bei der ich mich anmelden soll, eine Anfrage einfach stellen soll (Aktenanfrage) und dann alles seinen gewohnten Gang geht.
Dieses habe ich direkt heute per E-Mail an den Anwalt gesendet, inkl. einem Nachweis, das mir das Motorrad geschenkt wurde + eine schriftliche Bestätigung meinerseits, dass der Zulassungsschein nicht mehr auffindbar ist + auf den AB gesprochen.

Bisher habe ich noch keinerlei Feedback oder ähnliches erhalten. In der E-Mail habe ich angeboten, wenn ich wüsste, welche Zulassungsstelle das ist, wo sich der Käufer anmelden möchte, das ich da anrufe. Nur...was mache ich jetzt, wenn der Anwalt nicht reagiert auf meine E-Mail, Fax und Text auf seinem AB? Hab ich richtig gehandelt? Wüsste jetzt nicht, was ich noch soweit anders machen soll.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,
streuner28

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

quote:
Dieses habe ich direkt heute per E-Mail an den Anwalt gesendet


Falscher Adressat, falsche Form.

Geh zur ZULASSUNGSSTELLE, wie Dir ja schon gesagt wurde und bestätige dort schriftlich (zur Niederschrift), dass Du das Dingens verloren hast. Da wird vermutlich sowas wie "ich versichere an Eides statt..." draufstehen und dann ist gut...

Was soll der Anwalt denn machen?



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#2
 Von 
streuner28
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi,

Geh zur ZULASSUNGSSTELLE, wie Dir ja schon gesagt wurde und bestätige dort schriftlich (zur Niederschrift), dass Du das Dingens verloren hast

Zur Zulassungsstelle "gehen", ist in beiden Fällen mehr als schwierig (Zulassungsstelle ursprünglich vom Motorrad ca. 800 KM entfernt, Wohnort und vermutliche Zulassungsstelle vom Käufer in der Nähe ca. 300KM entfernt).
Wie du das schon erwähntest, hab ich jetzt einen Mustertext erhalten, den ich ausgefüllt und an den Anwalt geschickt habe (mit "Eides statt"). Somit müsste der Fall geklärt sein m.E.

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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wie du das schon erwähntest, hab ich jetzt einen Mustertext erhalten, den ich ausgefüllt und an den Anwalt geschickt habe (mit "Eides statt"). Somit müsste der Fall geklärt sein m.E.



Sicher nicht, die eV muss "vor der zuständigen Behörde" oder vor einem Notar abgegeben werden. Eine "private" eV ist wertlos, wird nicht akzeptiert werden.

Die ganzen Kosten für die neue ZB kann der Käufer mit Fug und Recht auch noch von dir verlangen, da wird wohl noch ein Anwaltsschreiben kommen.

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#4
 Von 
streuner28
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Sicher nicht, die eV muss "vor der zuständigen Behörde" oder vor einem Notar abgegeben werden. Eine "private" eV ist wertlos, wird nicht akzeptiert werden.

Also muss ich zu der Zulassungsstelle in meiner Nähe gehen und das dort einreichen?

Ich hatte die Frage in frag-einen-anwalt geschrieben und dort als Antwort erhalten, dass ein entsprechender Mustertext, den ich ausgefüllt an den Anwalt sende, ausreicht nach § 5 StVG

Zitat: "...Diesen Text können Sie dann unterschrieben an die Gegenseite schicken und haben damit Ihre Pflichten erfüllt..."



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-- Editiert streuner28 am 04.03.2014 11:17

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#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich hatte die Frage in frag-einen-anwalt geschrieben und dort als Antwort erhalten, dass ein entsprechender Mustertext, den ich ausgefüllt an den Anwalt sende, ausreicht nach § 5 StVG <hr size=1 noshade>



Ich bin ja bloß Laie, aber da steht:

... weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief ... verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. ...


Was bedeutet das?

§ 27 VwVfG :

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__27.html

Bitte selber durchlesen, das hat gewichtige Gründe, das Fahrzeug könnte sicherungsübereignet sein, einer Bank "gehören" etc. Nur diese - echte - eV ist strafbedroht nach § 156 StGB und im Verwaltungsverfahren belastbar.

Jetzt musst du entscheiden, wem du "glaubst".

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-- Editiert asap am 04.03.2014 11:26

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#6
 Von 
streuner28
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich bin genauso Laie und versuche in dem Fall nur das richtige zu machen.

Jetzt musst du entscheiden, wem du "glaubst".

Um glauben geht es mir da nicht, will ja nur den "korrekten Weg" machen. Zur Sicherheit ruf ich bei der Zulassungsstelle an, schildere den Sachverhalt und frage, ob so ein "ausgefüllter Mustertext" ausreicht.

Danke für den Link. Trotz mehrfachem durchlesen bin ich mir nicht 100% sicher.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Um glauben geht es mir da nicht, will ja nur den "korrekten Weg" machen. Zur Sicherheit ruf ich bei der Zulassungsstelle an, schildere den Sachverhalt und frage, ob so ein "ausgefüllter Mustertext" ausreicht.



Ja, mach das bitte. Sonst drohen dir irgendwann die gegnerischen Anwaltskosten.

Das hier war ja kostenlos.

Mich würde aber schon interessieren, was der "Kollege", dem du 30 EUR bezahlt hast, zu § 27 LVwVfG meint.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
streuner28
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Mich würde aber schon interessieren, was der "Kollege", dem du 30 EUR bezahlt hast, zu § 27 LVwVfG meint.

Gute Frage - das "Fragekontingent" ist ja leider erschöpft. Hast du den darin befindlichen Link im Text gesehen?

http://dejure.org/gesetze/StVG/5.html



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#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gute Frage - das "Fragekontingent" ist ja leider erschöpft. Hast du den darin befindlichen Link im Text gesehen? <hr size=1 noshade>



Nein, aber falls du wikipedia meinst, da steht:

Allerdings gilt im Rahmen des behördlichen Verwaltungsverfahrens, also der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einer Verwaltungsbehörde, jedoch für Behörden § 27 VwVfG ...

5 StVG regelt das "Ob", 27 VwVfG das "Wie".

Der Käufer kann schon einfordern, daß du ihm hilfst auch verwaltungstechnisch zu seinem Eigentum zu kommen.

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#10
 Von 
streuner28
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

5 StVG regelt das "Ob", 27 VwVfG das "Wie".

Ok, danke. Dann muss ich vermutlich wohl persönlich hin, ruf aber Morgen an - inzwischen ist dort geschlossen! Echt ärgerlich inzwischen, aber danke für deine Hinweise.

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#11
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Wie so wird hier mit §§.. jongliert?
Gehe sofort persönlich zu/auf deiner Zulassungsstelle und erläutere dein anliegen.
Da wird dir geholfen ;)
Mach einfach alles das was dir der nette Mitarbeiter hinterm Schalter aufsagt.

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#12
 Von 
streuner28
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi,

als Feedback: das Schreiben (Mustervorlage vom Anwalt) hat vollkommen ausgereicht den Sachverhalt zu klären.

mfg

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