Widerruf der Bestellung beim Neuwagenkauf im Internet

7. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
rrrrr
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)
Widerruf der Bestellung beim Neuwagenkauf im Internet

Hallo zusammen,

vor ca. anderthalb Monate habe ich über einen so genannten Neuwagen-Portal im Internet die Bestellung für ein neues Auto mit ein paar Zusatzoptionen (Farbe, Nebelscheinwerfer, usw.) getätigt. Mir wurde darauf ein Autohaus vermittelt, dem ich auch die verbindliche Bestellung geschickt habe. Die wurde kurz darauf bestätigt, so dass es zu einem Kaufvertrag kam. Mein jetziges Auto sollte zur Wahrung der Umweltprämie zur Verschrottung an das Autohaus gehen. Daher unterschrieb ich zusätzlich ein Ankaufsvertrag (-angebot), wo ich mein Auto zum einem symbolischen Preis an Händler veräußere.

Jetzt kurz vor Fahrzeugauslieferung will ich vom Kauf zurücktreten, da es mittlerweile wesentlich günstigere Angebote für Neuwagen gibt.

Ich nehme an, dass ich immer noch ein Rückgaberecht habe, da die Bestellung über Fernkommunikationsmittel abgewickelt wurde. Außerdem befindet sich in Verkaufsbedingungen keine Widerrufsbelehrung, daher sollte meiner Meinung nach die Rückgabefrist nicht auf 2 Wochen beschränkt sein.

Liege ich hier richtig, darf ich den Kaufvertrag jetzt einfach so kündigen, ohne danach irgendwelche Stornokosten zu tragen?

Was ist mit dem Ankaufsvertrag für Altfahrzeug, wird der auch automatisch aufgelöst oder muss ich den extra kündigen (wenn das noch überhaupt möglich ist)?

Weißt vielleicht jemand ob es bereits Gerichtsurteile zu diesem Thema gibt?

Mfg

Problem nach Autokauf?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Sie haben eine VERBINDLICHE Bestellung abgegeben, zusätzlich noch bestimmte Konfigurationsanpassungen vorgenommen, so gesehen wird der Wagen also nach Ihren Wünschen zusammengestellt. Sie hätten innerhalb von 14 Tagen nach Bestätigung Ihrer Bestellung zurücktreten können. Jetzt müssen Sie den Vertrag lesen, und schauen, ob es dort Bestimmungen für den Rücktritt gibt. Kostenlos werden Sie jedenfalls da wohl nicht mehr herauskommen. Nur als Hinweis: sie werden IMMER günstigere Angebote finden...;)

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von rrrrr):
Ich nehme an, dass ich immer noch ein Rückgaberecht habe, da die Bestellung über Fernkommunikationsmittel abgewickelt wurde.

Nö. Man hat doch noch gar nichts bekommen, was also will man dann zurückgeben?

Allenfalls könnte einem ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Dazu ist aber mehr nötig als die Verwendungen eines Fernkommunikationsmittels.

Wenn der Händler z.B. normalerweise gar nicht im Fernabsatz verkauft, gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Die Frage ist aber auch, wo ist / wird der Vertrag geschlossen? Im Fernabsatz oder tatsächlich erst vor Ort?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7118 Beiträge, 1486x hilfreich)

Sie haben zu einem gewissen Punkt aus freien Stücken einen Neuwagen bestellt. Verbindlich für Sie - verbindlich für den Händler. Es hat Ihnen dabei niemand eine Waffe an den Kopf gehalten und Sie gezwungen. Insofern ist für beide Seiten ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen.

Zitat:
da es mittlerweile wesentlich günstigere Angebote für Neuwagen gibt.


Das ist persönliches Pech.

Zitat:
Liege ich hier richtig, darf ich den Kaufvertrag jetzt einfach so kündigen, ohne danach irgendwelche Stornokosten zu tragen?


Nein, da liegen Sie falsch.

Hier mal die AGB eines solchesn Portals:

Zitat:
(1) Verbraucher können den Vermittlungsauftrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, E-Mail oder Fax) widerrufen. Wir bestätigen den Eingang Ihres Vermittlungsauftrages per E-Mail, womit die Widerrufsfrist beginnt. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:


und weiter:

Zitat:
(3) Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Sie auf der Grundlage des Vermittlungsauftrages vom Händler einen Kaufvertrag erhalten und unterschreiben, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Bei Leasing und Finanzierungen gilt: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Sie auf der Grundlage des Vermittlungsauftrages die Vertragsunterlagen des begleitenden Finanzdienstleisters erhalten und unterschreiben, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


-- Editiert von cirius32832 am 08.02.2018 09:54

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Hier mal die AGB eines solchesn Portals:
Spielt doch keine Rolle, denn der Fragesteller fragt nicht nach dem Rücktritt vom Vermittlungsvertrag sondern nach dem Rücktritt von der Bestellung. Das Eine hat nichts mit dem Anderen zu tun.

Zitat (von rrrrr):
Ich nehme an, dass ich immer noch ein Rückgaberecht habe
Ob ein Widerrufsrecht besteht sollte man den Vertragsbedingungen entnehmen können. Ich tendiere eher zu: Nein, es besteht kein Widerrufsrecht

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von rrrrr):
Liege ich hier richtig, darf ich den Kaufvertrag jetzt einfach so kündigen, ohne danach irgendwelche Stornokosten zu tragen?

Nö, dafür jedoch Glückwunsch zum neuen Auto.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
rrrrr
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von rrrrr):
Ich nehme an, dass ich immer noch ein Rückgaberecht habe, da die Bestellung über Fernkommunikationsmittel abgewickelt wurde.

Allenfalls könnte einem ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Dazu ist aber mehr nötig als die Verwendungen eines Fernkommunikationsmittels.

Wenn der Händler z.B. normalerweise gar nicht im Fernabsatz verkauft, gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht.


So etwas höre ich erste mal, steht das irgendwo im Gesetz vielleicht??

Zitat (von Harry van Sell):


Die Frage ist aber auch, wo ist / wird der Vertrag geschlossen? Im Fernabsatz oder tatsächlich erst vor Ort?


Klar wurde der Vertrag im Fernabsatz geschlossen, vor Ort war ich nie.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von rrrrr):
So etwas höre ich erste mal, steht das irgendwo im Gesetz vielleicht??

Ja, im § 312c BGB


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
rrrrr
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 5x hilfreich)

§ 312c Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Und wo ist hier bitte der logische Zusammenhang mit Ihrer Behauptung

Zitat (von Harry van Sell):


Wenn der Händler z.B. normalerweise gar nicht im Fernabsatz verkauft, gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht.


???

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von rrrrr):
Und wo ist hier bitte der logische Zusammenhang mit Ihrer Behauptung

Da:
Zitat (von rrrrr):
es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.




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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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