Wer zahlt Werkstattbesuche nach Kauf eines Gebrauchten

18. Juli 2018 Thema abonnieren
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HinDu
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Wer zahlt Werkstattbesuche nach Kauf eines Gebrauchten

Also...ich habe mir einen neuen gebrauchten Wagen vor 2 Monaten in HH gekauft (autoscout24), Verkäufer ein Opel Autohaus, Wagen wurde besichtigt, keine ersichtlichen Mängel, bar bezahlt und überführt in den Raum Düsseldorf. Wagen fährt normal, hat keine äußerlichen Schäden, alles ok. Dann wurde ein CarConnect Adapter eingesetzt (Telekom SmartCar Adapter) an der dafür vorgesehenen Schnittstelle zur FzElektronik und diese Software zeigt einen abgelegten Fehler im Speicher des Fz an. Fachwerkstattbesuch abgestimmt und dort wurde der Fehlerspeicher mit der fahrzeugspezifischen Diagnosesoftware geprüft. Ergebnis es sind wohl alle 4 Lamdasonden defekt. Das ist kein schwerwiegender Fehler (daher leuchtet auch keine Motorkontrollleuchte) aber der Wagen benötigt dadurch mitunter bis zu 30% mehr Benzin und die Motorleistung ist ggf. deutlich geringer. Das Prüfprotokoll sagt auch, dass der Fehler erstmals 1.000 km bevor ich den Wagen (lt. Rechnung und Kaufvertrag) erworben habe aufgetreten ist. Er war mir aber erst ersichtlich seit der Connector verbaut ist und das Fachwerkstattprüfprotokoll bestätigt das. Jetzt geht der Wagen dass zweite mal in die Werkstatt um noch einige tiefere Tests zu machen und da fallen mir erneut Kosten an. Jetzt kann es passieren, dass die feststellen, dass es nicht die Sensoren sind und ggf. nur ein Kabelbruch oder eine Korrosion den Fehler verursacht hat und können das flink beheben. Dann habe ich das Verständnis, da ich alle Werkstattbesuche beauftragt habe und dem Grunde nach nur eine Lappalie der Auslöser war, trage ich die Kosten für Tests und instand setzen. Sollten sich aber tatsächlich die Sensoren als Fehlerquelle heraus stellen, zahlt der Verkäufer im Zuge einer Gewährleistung die Reparatur und die benötigten Ersatzteile. Zahlt er dann auch die notwendig gewesenen Werkstattbesuche? Immerhin konnte ich somit den Schaden nachweisen. Dann eine zweite Frage? Wenn der Verkäufer die Schadensbehebung im Zuge seiner Gewährleistungspflicht übernimmt aber verlangt, dass es in seinem Autohaus gemacht wird, bin ich dann verpflichtet Urlaub zu nehmen, 400 km nach HH zu fahren und wieder zurück? Oder muss das AH für das Verbringen des Wagens, ohne dass ich 1.000 km Wertverlust habe, in die eigene Werkstatt sorgen. 1.000 km mehr auf der Uhr sind bei einem hochwertigen Wagen (mittlerer 5-stelliger Betrag) mitunter eine Menge an Wertverlust. Wer kommt in dem Fall für einen entsprechenden Ausgleich auf. Wäre sehr schön wenn mir jemand entsprechende Hinweise geben kann, damit ich dem Verkäufer gegenüber entsprechend "aufmunitioniert" gegenübertreten kann. Vielen Dank und Gruß in die unbekannte Runde....

-- Editiert von HinDu am 18.07.2018 13:00

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HinDu

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13 Antworten
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#1
 Von 
wasiba
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

- Bei einem Kfz-Kauf und, wie vorliegend, beim Kauf eines Anhängers ist die Feststellung der Fehlerursache und die Mängelbeseitigung oft aufwändig und kann meist nur in einer Werkstatt durchgeführt werden. Deshalb ist lt. BGH Erfüllungsort für den Nachbesserungsanspruch der Geschäftssitz des Verkäufers (eine Ausnahme kann aber dann gegeben sein, wenn feststeht, dass die Reparatur vor Ort möglich ist).

Im Ergebnis muss also der Käufer eines Kfz oder eines Anhängers die Sache zur Mängelbeseitigung zum Verkäufer bringen, der Verkäufer hat jedoch die erforderlichen Transportkosten zu tragen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB ).
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kfz-kauf-nacherfuellungsanspruch-muss-der-verkaeufer-das-auto-beim-kaeufer-abholen_022152.html

Wenn also feststeht was den Schaden verursacht, dann kann auch eine Reparatur vor Ort möglich sein.
Man braucht dem Verkäufer normalerweise nur den Mangel anzeigen. Der Verkäufer muss dann eben herausfinden worauf der Mangel beruht.
Wenn aber bereits festgestellt ist worauf der Mangel beruht, dann könnte eine Reparatur vor Ort möglich sein.
Wichtig ist, dass man dem Verkäufer vor der Mängelbeseitigung den Mangel anzeigt.

Kauft man als Verbraucher von einem Unternehmer muss man innerhalb der ersten 6 Monate nicht nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorgelegen hat. Das bezieht sich also nur auf den Zeitpunkt und ist uneingeschränkt auf Gebrauchtwagen anwendbar:
https://www.handelsblatt.com/auto/ratgeber-service/beweislastumkehr-beim-gebrauchtwagenkauf-fuer-den-kaeufer-wird-es-einfacher/14683112.html?ticket=ST-5577135-4Tzz0nbSfyEXTQYwwQuH-ap3

Nachweisen, dass ein Mangel vorliegt muss der Käufer.

Für welche Defekte haftet der Verkäufer?

Nicht jeder Schaden am Fahrzeug fällt unter die gesetzliche Haftung. Da es sich nicht um einen Neu-, sondern um einen Gebrauchtwagen handelt, sind normale Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen. Ein Mangel liegt daher regelmäßig nicht vor, wenn es sich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt. Problematisch wird es bei einem defekten Verschleißteil. Hier ist im Einzelfall (ggf. durch einen Sachverständigen) zu prüfen, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiß gegeben ist.

Ob das Fahrzeug einen Mangel hat bzw. welchen, muss vom Käufer bewiesen werden.

In wie weit der Verkäufer sich im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs darauf berufen kann, dass kein Mangel sondern nur Verschleiß vorliegt und er für diesen innerhalb der sechs Monate nicht einzutreten hat, ist bislang gerichtlich nicht geklärt.

Denn nach aktuellen EuGH- und BGH-Entscheidungen ist nicht klar, ob und ggf. wie die Problematik Mangel/Verschleiß in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs anwendbar ist. Im für den Verbraucher günstigsten Fall bedeutet die Rechtsprechung, dass der Verkäufer faktisch eine sechsmonatige absolute Haltbarkeitsgarantie für den Gebrauchtwagen gibt, im ungünstigsten Fall ist die oben beschriebene Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß auch hier anwendbar.
https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/fahrzeugkauf-und-verkauf/gebrauchtwagenkauf/fahrzeugmaengel/

Im günstigsten Fall kann es so sein, dass 4 defekte Lamdasonden einen Mangel darstellen, weil der PKW damit einfach Mangelhaft ist.
Im ungünstigsten Fall müsste abgewogen werden ob es normaler Verschleiss ist oder ein Mangel.

Tendenzeill steht es also für den Käufer besser.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Der Händler wird hier gar nichts zahlen müssen.

Denn man hat ihn offenbar überhaupt nicht mit eingebunden, ihm also die Gelegenheit zur Nachbesserung verwehrt. Somit ist er nicht verpflichtet irgendwas zu übernehmen.
Das ganze kennt man auch unter dem Begriff "eigenmächtige Selbstvornahme".

Jeder Cent den er bereit wäre zu übernehmen, kann man unter "Kulanz" verbuchen.



PS: Absätze machen nicht nur an Schuhen Sinn.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

@Harry van Sell
Nein nein....der Verkäufer wurde von mir sofort nach erkennen des Mangels informiert (nachdem meine Software das anzeigte). Seine Antwort war: Nur weil ein Fehler im Speicher abgelegt ist ist das noch kein Mangel. Dazu musste ich in die Fachwerkstatt um mittels Prüfprotokolle nachzuweisen, dass es wohl doch so ist. Fakt ist aber auch, ich hatte beim ersten Werkstattbesuch Kosten (um überhaupt einen Mangel fest zu stellen) und einen zweiten Werkstattbesuch wo wiederum Kosten entstehen um definitiv festzustellen ob es tatsächlich die Lamdasonden sind (der Erstbesuch war ein Kurzprüfprogramm ob ggf. mein CarConnect einen Fehler anzeigt der eigentlich unrelevant ist). Wer zahlt mir die Auslagen für die Werkstattbesuche? Kommt am Ende nichts raus, dann zahle ich es, keine Frage. Kommt am Ende raus Lamdasonden defekt und zwar bevor ich den Wagen kaufte zahlt die Rep der Verkäufer und sicherlich auch meine Auslagen die zum Nachweis des Mangels führten? Oder etwas nicht? Das wäre ja höchst ungerecht oder? Ich meine in unserer doch sehr differenzielen Rechtssprechung würde es mich nicht wundern wenn da irgendwo ne Tür ist und man selber auf solchen Kosten sitzen bleibt. Aber Danke für die sehr hilfreichen Antworten....

-- Editiert von HinDu am 18.07.2018 14:52

Signatur:

HinDu

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von HinDu):
Seine Antwort war:

Hoffentlich schriftlich?



Zitat (von HinDu):
Dazu musste ich in die Fachwerkstatt um mittels Prüfprotokolle nachzuweisen

Nö, die volle Beweislast trägt der Verkäufer in den ersten 6 Monaten.



Zitat (von HinDu):
Wer zahlt mir die Auslagen für die Werkstattbesuche?

Wenn sich die Kommunikation mit dem Verkäufer - insbesondere seine Antwort - nicht nachweisen lässt, wird man wohl darauf sitzen bleiben.

Obwohl das bisher noch keiner höchstrichterlich geklärt hat - es gibt bei den Gerichten ja grundsätzlich eine verbraucherfreundlliche Tendenz.



Lamdasonden sind Verschleißteile und bestimmungsgemäßer Verschleiß zählt nicht zu den Dingen die der gesetzlichen Sachängelhaftung unterfallen.



Zum Fahrzeug: Marke, Typ, Laufleistung?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Lamdasonden gehören zu den Verschleißteilen, richtig....aber lt Prüfprotokoll trat der Fehler auf bevor ich den Wagen gekauft habe...es ist eine E-Klasse Cabriolet mit 45.000 km. Ich habe den Wagen mit 44.380 km übernommen und lt Prüfprotokoll trat der Fehler bei 43.294 km auf. Ich denke das hebt das Argument Verschleißteil auf.

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HinDu

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von HinDu):
Ich denke das hebt das Argument Verschleißteil auf.

Wenn man nachweisen kann das der Verkäufer den Fehler kannte, ja.
Jedoch wird dies anscheinend nicht angezeigt?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Ich bin guter Hoffnung, dass sollte es keine Einigung geben, es doch „tendenziell verbraucherfreindlich" beschieden wird. In dem Preissegment und bei einem Autohaus welches für sich den Anspruch hat „renommiert" zu sein, wird man erwarten dürfen dass nicht nur äußerliche und offensichtliche Mängel, sondern auch systemtechnische Mängel erkannt und beseitigt werden.

Ich behaupte jede Werkstatt, die einen Gebrauchten kauft, hängt den Wagen an die Diagnose....weil die um solche Fehler wissen. Fehlerspeicher Auslesen gehört zum Check wie Lack nachmessen ob der Wagen einen Unfall hatte. Ich lass mich überraschen was heute beim Werkstattbesuch raus kommt....und gebe Rückmeldung....

-- Editiert von HinDu am 19.07.2018 05:57

Signatur:

HinDu

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#8
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

SO da bin ich doch wieder zu meinem Thread:

Ggf. kann mir jemand einen Tip geben. Ich habe ja den Gebrauchten gekauft und durch Zufall wurde erkannt, dass beide Abgassensoren und ein Wärmesensor hinter dem Kataysator defekt sind. Unter "normalen Umständen" hätte ich das nie im Leben mit bekommen, da die Motordiagnose nichts anzeigte. Erst in zwei Jahren, wenn die nächste HU und Abgasuntersuchung ansteht wäre mir das Ding auf die Füße gefallen und ich säße auf einem Schaden von rd. 2.000 € (Teile plus Einbau). Ich habe eine Kurztest machen lassen (ich hab den beautragt) und der hat gezeigt, dass da etwas nicht stimmt. Dann hatte ich den Verkäufer informiert was wir denn jetzt machen. Aussage: "Das ist normal das Fehler im Speicher abgelegt sind. Lassen Sie den Wagen testen und dann soll der MB Mitarbeiter mich anrufen und wir regelen das weitere Vorgehen." Das habe ich gemacht. Den Wagen zu Mercedes gefahren, über Nacht ausgiebig getestet mit dem Ergebnis, dass der Fehler bestätigt wurde und dem Nachweis, dass der Fehler vor dem Kauf im System war. Recherchen haben ergeben:

Zitat:
Nicht eigenmächtig in die Werkstatt
Beachten Sie unbedingt, dass Sie in erster Linie ein Recht auf Nacherfüllung haben. Das heißt, dass Sie dem Verkäufer die Möglichkeit geben müssen, innerhalb einer gewissen Frist den Schaden zu beseitigen. Sie können nicht einfach eine Werkstatt Ihrer Wahl aufsuchen und sich dann das Geld für die Reparatur zurückerstatten lassen. Erst wenn der Mangel auch nach mehreren Reparaturversuchen nicht behoben werden kann, haben Sie das Recht auf Rücktritt vom Verkaufsvertrag.

Demnach darf ich nicht so ohne weiteres den Wagen in einer anderen Werkstatt reparieren lassen sondern muss dem Verkäufer das Recht auf Nachbesserung einräumen, das verstehe ich unud würde ich auch machen. Was ist aber mit dem zweiten Besuch in der Fachwerkstatt zur Diagnose, die den Fehler erst definitiv bewiesen hat. Mir sind 500 € Kosten entstanden für den Nachweis das ein Schaden da ist. Der Verkäufer lehnt die Übernahme der Kosten ab mit dem Verweis, das er das Recht auf Prüfung hatte. Sind wir ehrlich, fahre ich 500 km nach HH, wo ich den Wagen gekauft habe, dann sagt der mir....an dem Wagen ist nix und Fehler werden nun mal abgelegt und schickt mich wieder weg. Ich muss doch um tatsächlich nach zu weisen eine andere Expertise haben. Die erste, die mich auf die Spur gebracht hat zahle ich, keine Frage, aber die zum Nachweis geführt hat dass etwas defekt ist möchte ich schon gerne erstattet haben. Was sagen die Fachleute?

Dann gibt es noch das Verbringungsproblem.

Zitat:
Im Ergebnis muss also der Käufer eines Kfz oder eines Anhängers die Sache zur Mängelbeseitigung zum Verkäufer bringen, der Verkäufer hat jedoch die erforderlichen Transportkosten zu tragen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB ).


Ich bin gerne bereit dem Verkäufer das Nachbesserungsrecht zu überlassen. Was muss der Verkäufer an Transportauslagen gem. BGB § 439 Abs. 2 übernehmen? Ich wohne in Frankfurt / Düsseldorf und der Wagen muss nach Hamburg. Hin und zurück 1.000 km. Was kann ich zum Ansatz bringen was zu den Transportkosten etc. zählt. Ich muss z.B. Urlaub nehmen (habe Arbeitsausfall bzw. muss ein oder zwei Tage Erholungsurlaub opfern, je nachdem wie lange der Werkstattaufenthalt dort ist, ggf. 2 Tage) wenn es mehrere Tage sind, dann fallen Übernachtungen an. Benzinkosten sowieso, was ist mit einem Leihwagen vor Ort und vor allem wie ist mit der Tatsache umzugehen, dass mir bei 1.000 km hin und zurück ein Wertverlust des Wagens entsteht.

Bitte nicht falsch verstehen, ich werde und will hier nicht unverschämt fordern, aber das was der Gesetzgeber vorsieht sollte schon drinnen sein. Es kann ja nicht sein, dass ich für viel Geld einen Fehler nachweisen muss, der dann definitiv festgestellt wird und zwar bevor ich den Wagen hatte und dann auch noch auf allen Kosten wie Sprit, Übernachtung und Wertverlust gerade stehen darf. Was empfehlen die Experten was ich jetzt als nächstes tun sollte.... Vielen Dank für Eure Antworten, die wie immer sehr hilfreich sein werden. LG

Signatur:

HinDu

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#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Tja, das ist ein blödes Problem.....



Die 500€ für die Feststellung, daß da ein Fehler/Mangel vorliegt, sind aber meiner Meinung nach nicht vom Händler zu übernehmen. Wie er bereits sagte, Sie hätten den Wagen zu ihm bringen müssen.

Diese ganzen Probleme entstehen halt, wenn man sein Auto in Kasematuckel kauft... So ganz ohne Schaden finanzieller Art werden Sie wohl nicht davonkommen.

Hotel, Verdienstausfall, Reisekosten oder Hotel kosten können Sie nicht ansetzen, außer Sie können Schadenersatzansprüche durchdrücken.




Zitat:
Die Art und Weise der Nachbesserung kann vom Verkäufer frei bestimmt werden, es sei denn eine bestimmte Art der Nachbesserung ist erforderlich, damit genau dieser Mangel beseitigt werden kann.

Die Nachbesserung hat unverzüglich im Rahmen der bestehenden Werkstattkapazitäten oder innerhalb des normalen Geschäftsablaufs zu erfolgen evt. auch unter Vorrang gegenüber anderen dringlichen Aufträgen.

Die Nacherfüllung hat in der Regel beim Verkäufer zu erfolgen. Gem. § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer alle zur Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen zu tragen. Diese umfassen u.a. Transport, Lohn- Wege- und Materialkosten sowie Rechtsanwaltskosten, bei Fahrzeugen Abschlepp- und Sachverständigenkosten.

Nicht angesetzt werden können hier Kosten wie z.B. Verdienstausfall, Reisekosten oder Hotelkosten. Diese sind nur unter den Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs zu zahlen.



https://www.rae-luehl.de/rechtsinformationen/kaufrecht/rechte-des-kaeufers-bei-maengeln/nacherfuellung.php

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von HinDu):
Mir sind 500 € Kosten entstanden für den Nachweis das ein Schaden da ist. Der Verkäufer lehnt die Übernahme der Kosten ab mit dem Verweis, das er das Recht auf Prüfung hatte.

Da hat er recht.

Innerhalb der ersten 6 Monate ist in solchen Fällen der Verkäufer verpflichtet die Beweise zu erbringen und zwar auf seine Kosten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
HinDu
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Welchen Beweis muss er erbringen? Er hat gesagt Fehler sind „normal" das wäre immer so. Also....fahre ich dahin und der sagt alles in Ordnung. Dann fahre ich wieder in eine Fachwerkstatt und die stellen wieder fest, doch ein Schaden....usw usw....das Ding dreht sich im Kreis. Vielmehr vermute ich, dass die Fehler schon bei dem Verkäufer bekannt waren, er den Fehlerspeicher gelöscht hat und somit versucht mit einem blauen Auge da durch zu kommen. Was aber sicherlich schwer zu beweisen ist. Ich versuche zu dem Vorbesitzer Kontakt aufzunehmen und heraus zu bekommen wann der Wagen mit wieviel Kilometern verkauft wurde an das Autohaus. Wenn heraus kommt dass der Fehler auftrat während der Wagen im Besitz des Autohauses war, dann ins belegt, dass die Kenntnis von dem Fehler hatten und den Fehlerspeicher gelöscht haben. Sollte heraus kommen dass der Wagen zum Eintritt des Fehlers noch im Besitz des Vorbesitzers war, dann wird es schwer für mich. Habe jetzt einen Termin mit einem Anwalt gemacht. Denke ohne aktiven Beistand wird das sonst nichts. Möchte auch nicht jede Handlung hier beschrieben und die Gemeinschaft damit beschäftigen. Habt mir sehr geholfen bis hier her. Danke dafür

Signatur:

HinDu

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von HinDu):
Welchen Beweis muss er erbringen?

Den Beweis, das der Mangel nicht der gesetzlichen Sachmängelhftung unterfällt.



Zitat (von HinDu):
fahre ich dahin und der sagt alles in Ordnung. Dann fahre ich wieder in eine Fachwerkstatt

Wenn man Anspruch auf einen Beweis hat, sollte man sich nicht mit unbewiesenen Behauptungen abspeisen lassen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Der Verkäufer hat dazu aufgefordert den Schaden in einer nahegelegenen Fachwerkstatt spezifizieren zu lassen und um direkte Kontaktaufnahme durch die Fachwerkstatt gebeten.

Ich sehe nicht, warum diese Kosten nun nicht vom Verkäufer zu tragen sein soll.

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