Hallo,
ich habe vor einem 1/2 Jahr einen VW Transporter (EZ 07/2002, 65.000KM, NP: 30000 Euro) vor einem halben Jahr privat verkauft für 15000Euro.Leider hatte ich nach kurzer Zeit einen leichten Seitenschaden. (Blechschaden) Ich bin mit dem Wagen auf einem schmierigen Feldweg gegen eine Baumstamm gerutscht. Den Schaden habe ich damals von einem Meisterbetrieb beheben lassen. Habe leider keine Rechnung mehr, weil na ja....
Jetzt bekomme ich heute von dem neuen Besitzer einen Schrieb in dem er mich auffordert ihm eine Summe von 3100 Euro zu überweisen, weil der damalige Schaden angeblich nicht fachgerecht behoben worden wäre. Angefügt war dem Schreiben ein Gutachten über die "fachgerechte" Reparatur des Schadens. Nach dem Gutachten sollen sämtliche Blechteile auf der Fahrerseite des Wagens ausgewechselt werden.
Meine Frage jetzt: Gibt es ein Gesetz, daß regelt wie eine Reparatur fachgerecht ausgeführt werden muß. Beim Verkauf habe ich damals den Unfallschaden bekanntgegeben.
Hat der neue Besitzer überhaupt einen Anspruch auf diese Zahlung.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Wann ist ein Unfallschaden richtig repariert?
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Das hängt u.a. davon ab, wie die Formulierung im Kaufvertrag gewählt wurde.
Ein Gesetz zur Definierung, wann ein Unfallschaden fachgerecht repariert ist, gibt es nicht, dass bestimmen im Streitfall Sachverständige / Gutachter. In Ihrem Fall kann man aber davon ausgehen, dass wenn Sie das Fahrzeug bei einem Meisterbetrieb haben instandsetzen lassen, Sie von einer fachgerechten Reparatur ausgehen mussten, der Käufer müsste Ihnen nun beweisen, (Arglist) dass Sie von einer nicht fachgerechten Reparatur Kenntnis hatten. In der Praxis so gut wie nicht möglich. Ungünstig ist natürlich, dass die Reparaturrechnung nicht "mehr" vorhanden ist, dies lässt sich jedoch durch Zeugenvernehmung klären.
Sollte sich jedoch herausstellen, dass aus "Kostengründen" eine fachgerechte Reparatur für den Meisterbetrieb nicht möglich war, könnten Sie Schadensersatzpflichtig werden, da Sie ja dann Kenntnis davon gehabt hätten.
-- Editiert von krull14 am 14.07.2005 10:00:20
Guten Tag,
ein Gesetz über die fachgerechte Behebung des Mangels gibt es nicht. Bezüglich des Anspruchs des Käufers kommt es darauf an, inwiefern die Reparatur durchgeführt wurde, somit darauf, ob diese fehlerhaft durchgeführt wurde, ob der Käufer dieses nicht erkennen konnte und ob Sie diesem dieses nicht offenbart haben.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Entscheidend ist weiter, ob Sie in dem Kaufvertrag überhaupt eine fachgerechte Reparatur zugesichert haben oder nur auf den Mangel hingewiesen haben.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
10 Antworten
-
6 Antworten