Verkauf im Auftrag

8. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)
Verkauf im Auftrag

Hallo, folgender Sachverhalt soll vorliegen:

B ist Fahrzeugeigentümer. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des B möchte er das Auto jedoch nicht mehr verkaufen (im Sinne, dass er sich den Vorgang selbst nicht mehr zutrauen möchte).

Er gibt also alle Unterlagen, sowie das Fahrzeug an A.

A steht nicht im direkten Verwandschaftsverhältnis zu B, aber es lässt sich ein plausibler Weg zueinander kosntruieren. A und B sind sich also nicht fremd.

A handelt in seinem vorhaben nicht mit Gewinnerzielungsabsicht.

A inseriert also das Fahrzeug, hat von B eine Vorgabe erhalten ("nicht weniger als xy€" und verkauft das Fahrzeug entsprechend. Dafür hat er von B unterschriebene "blanko" Kaufverträge erhalten, wo er nur noch Preis, und weitere Details einträgt.

Es soll hier ausdrücklich nicht um irgendeinen Betrug gehen, im Innenverhältnis sind sich A und B vollkommen eins. So gesehen liegt eine mündliche Vollmacht vor.

Fragen:
Inwiefern hat A hier was im Fall der Fälle zu befürchten?:
- Zum einen Sachmängelhaftung. Diese wird selbstverständlich korrekt ausgeschlossen. Wer haftet denn in dieser Konstellation für (vorstellbare) Arglist bzw. nicht bekannte Fehler?
A gibt natürlich alles bekannte an. Aber angenommen B hat etwas vergessen zu erwähnen.

Braucht es zusätzlich eine schriftliche Vollmacht?

Im Endeffekt geht es mir bei meinen Fragen darum, ob und wenn ja wie A hier so aus der Sache rauskommen kann, dass er tatsächlich nur als "Vermittler" auftritt.

Danke und ein schönes Wochenende!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Wer steht als Verkäufer im Kaufvertrag?



Zitat (von jordanjordan):
Im Endeffekt geht es mir bei meinen Fragen darum, ob und wenn ja wie A hier so aus der Sache rauskommen kann, dass er tatsächlich nur als "Vermittler" auftritt.

In dem er das dem Käufer von Anfang an klar kommuniziert und im Vertrag auch schriftlich fixiert.
Und für den Käufer sollte man eine entsprechende Originalvollmacht haben die man diesem mitgibt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)


Zitat:

Inwiefern hat A hier was im Fall der Fälle zu befürchten?

Wenn A korrekt handelt , nichts verschweigt was B ihm zum Fahrzeug mitgeteilt hat an sich nichts.
Denn & das ist der entscheidente Punkt :

Zitat:
Dafür hat er von B unterschriebene "blanko" Kaufverträge erhalten, wo er nur noch Preis, und weitere Details einträgt.


Zitat:
Zum einen Sachmängelhaftung. Diese wird selbstverständlich korrekt ausgeschlossen. Wer haftet denn in dieser Konstellation für (vorstellbare) Arglist bzw. nicht bekannte Fehler?

Der Verkäufer sprich der welcher den Kaufvertrag unterschrieben hat - > also B.

Zitat:

Braucht es zusätzlich eine schriftliche Vollmacht?

Da du den "fertigen" Vertrag mit Unterschrift nur weiterreichst ist die Vorraussetzung ja schon gegeben.

Grundsätzlich kann man das zwar alles so machen aber das würde (ich persönlich) nur für jemanden tun der wirklich aus eigener Kraft keine 10min. ein kurzes Gespräch durchhält, sprich wirklich krank ist oder sprachlich stark eingeschränkt.
Günstig wäre es allemal das B beim Verkauf dabei ist wenn er kann & du eben die Gesprächsführung übernimmst. Dann gibt es auch keine Missverstädnisse seitens des Käufers & dieser sieht was Sache ist (das die Person eben wirklich nicht kann)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Antworten!

Zitat (von Harry van Sell):
n dem er das dem Käufer von Anfang an klar kommuniziert und im Vertrag auch schriftlich fixiert.
Und für den Käufer sollte man eine entsprechende Originalvollmacht haben die man diesem mitgibt.

Dieser Umstand wird natürlich unaufgefordert kommuniziert, spätestens vor Vertragsunterzeichnung.
Ist diese explizite Vollmacht wirklich notwendig, oder reicht eine implizite ("Blankoverträge" und mündliche Absprache zw. A+B) nicht auch aus?
Oder ist diese explizite Vollmacht nur dazu da, dem Verkäufer ein "sauberes" Bild zu vermitteln (dies geht meiner Meinung nach auch mit der vollständig vorhandenen Fahrzeugdokumentation)



Zitat (von Jule28):
Grundsätzlich kann man das zwar alles so machen aber das würde (ich persönlich) nur für jemanden tun der wirklich aus eigener Kraft keine 10min. ein kurzes Gespräch durchhält, sprich wirklich krank ist oder sprachlich stark eingeschränkt.
Günstig wäre es allemal das B beim Verkauf dabei ist wenn er kann & du eben die Gesprächsführung übernimmst. Dann gibt es auch keine Missverstädnisse seitens des Käufers & dieser sieht was Sache ist (das die Person eben wirklich nicht kann)

Das A+B gemeinsam das Verkaufsgespräch führen, ist rein aus organisatorischen Gründen unmöglich. Zwischen A und B besteht ein Vertrauensverhältnis.
Dennoch kann A natürlich nicht 100% sichr sein, dass B ihm wirklich alles mitgeteilt hat (auch da B evtl. erste Züge einer das Gedächtnis beeinflussenden Krankheit besitzt).
Aber diesbezüglich macht A sich keine Sorgen. A hat das Fahrzeug besichtigt und ist sich aufgrund seines Sachverstandes recht sicher, dass der von B beschriebene Zustand durchaus realistisch ist.
Zudem ist das Fahrzeug technisch recht "einfach" konstruiert, so dass ein versteckter Fehler überhaupt recht unwahrscheinlich erscheint.
A wird natürlich alles, was B ihm über das Fahrzeug mitgeteilt hat 1:1 weitergeben. Es ist nicht die Intention irgendetwas zu verschweigen, vertuschen oder zu betrügen. Dazu ist die Fahrzeugkategorie auch überhaupt nicht geeignet, da es schlichtweg kaum wertbeeinflussend ist. Bei dem Fahrzeug zählen einzig Hardfacts, wie Baujahr, Innenausbau, Zustand, ...

-- Editiert von jordanjordan am 11.07.2018 13:20

-- Editiert von jordanjordan am 11.07.2018 13:24

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Ist diese explizite Vollmacht wirklich notwendig, oder reicht eine implizite ("Blankoverträge" und mündliche Absprache zw. A+B) nicht auch aus?


Streng genommen ist die explizite Vollmacht nicht erforderlich.

Zitat:
Oder ist diese explizite Vollmacht nur dazu da, dem Verkäufer ein "sauberes" Bild zu vermitteln (dies geht meiner Meinung nach auch mit der vollständig vorhandenen Fahrzeugdokumentation)


Ich würde als Käufer von einem Kauf Abstand nehmen, wenn mir ein Blanko unterschriebener Vertrag einer mir unbekannten Person vorgelegt werden würde. Dahinter würde ich einen Betrugsversuch vermuten.

Tatsächlich würde ich als Käufer erwarten, dass derjenige mit dem ich verhandelt habe auch den Kaufvertrag unterschreibt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.03.2019 14:39:38
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von hh):
Tatsächlich würde ich als Käufer erwarten, dass derjenige mit dem ich verhandelt habe auch den Kaufvertrag unterschreibt.


Ja, aber das ist natürlich des A's Problem und kein rechtliches.

Ich denke damit wären meine rechtlIchen Fragen hinreichend geklärt. Danke für eure Beiträge!

0x Hilfreiche Antwort

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