Rücktritt von Inzahlungnahmevereinbarung

16. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb478524-53
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Rücktritt von Inzahlungnahmevereinbarung

Ich habe einen Gebrauchten gekauft und bei den Zahlungsbedingungen meinen Alten mit eingefügt. Der Händler will noch 1500,-€ zuzahlen. Jetzt will ich den Alten behalten und lieber Cash zahlen.
Darf ich das?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von fb478524-53):
Darf ich das?
Verträge sind einzuhalten!

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb478524-53
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Schlaumeier! Wozu gibt es denn dieses Forum, wenn Verträge immer wasserdicht sind?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von fb478524-53):
Schlaumeier!
Was ein Kindergartenniveau. Meine Antwort ist so allgemeingültig wie deine Aufgabenstellung ungenau ist. Passt also. Wie wäre es, wenn du dein Anliegen präzisierst, um eine präzisere Antwort zu bekommen?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb478524-53
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich möchte nicht vom Kauf zurücktreten, sondern nur die Zahlungsbedingugen ändern. Es gibt keinen Kaufvertrag über meinen Alten. Der ist lediglich in den Zahlungsbedingungen eingefügt.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fb478524-53):
Der ist lediglich in den Zahlungsbedingungen eingefügt.


unklug, aber auch dieser Teil des Vertrages ist einzuhalten, wenn sich der Vertragspartner auf keine Modifikation einlässt.

berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von fb478524-53):
Schlaumeier! Wozu gibt es denn dieses Forum, wenn Verträge immer wasserdicht sind?

Richtig schau wäre es gewesen, wenn man die zu diskutierenen Inhalte auch mal im Wortlaut kund getan hätte. Die meisten hier beherrschen die Hellseherei nicht so gut.



Grundsätzlich wäre
Zitat (von fb478524-53):
Darf ich das?

nach bisherigr Sachverhaltsschilderung so zu beantworten:
Wenn der Vertragspartner damit einverstanden ist, ja, dann darf man das.
Falls nicht, dann nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Vertragspartner damit einverstanden ist, ja, dann darf man das.
Falls nicht, dann nicht.


Korrekt. Und wenn man es dann doch macht, gibt man dem Händler eine Steilvorlage für eine Schadensersatzforderung.

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