Rücknahme vom verkaften Roller

30. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
spanokel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücknahme vom verkaften Roller

ich habe meinen Roller verkauft, mit Vertrag und alles drum und dran. in den Vertrag habe ich rein geschrieben " Verkauft wie gesehen". Der Käufer hat den Roller bezahlt und auch gleich mitgenommen. Nun ein Tag später schickt er mir eine SMS und will, weil er sich das anderast überlegt hat, den Roller zurück geben weil er ja doch noch einen anderen Roller hat. Muß man in einen solchen Fall den Roller wieder zurück nehmen oder hätte sich der Käufer sich das früher überlegen müßen. Vor allen weis ich nicht ob er schon 18 ist, da ich mir den Ausweis nicht zeigen lies.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi
Status:
Lehrling
(1311 Beiträge, 205x hilfreich)

Hallo,
ich denke mal er ist mind. 16 J. ??

Eine Rücknahme ist nicht erforderlich.

Hoffentlich hast Du auch die Sachmängelhaftung ausgeschlossen ( Gewährleistung), sonst kann er evtl. Mängel finden und Die aus diesem Grund die Hölle machen.

Gruß Spezi

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
_BlueBird_
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

für den Fall, dass der Käufer noch minderjährig und damit beschränkt geschäftsfähig ist, wird der Vertrag schwebend unwirksam sein, dann der gesetzliche Vertreter (idR Elternteil) muss dem Vertrag zustimmen, vgl. § 107 BGB . Schwebend unwirksam bedeutete in diesem Zusammenhang, der gesetzliche Vertreter muss inerhalb von 14 Tag, nach Aufforderung des Verkäufers, zum Ausdruck bringen, dass er diesem Vertrag zustimmt. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam, vgl. § 108 BGB .

Einzige Ausnahme: der Minderjährige hat den Kaufpreis mit eigenen Mitteln erbracht, z.B. durch sein Taschengeld (beachte Rechtssprechungen). Dann gilt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters als erteilt, mit der Folge, dass der Vertrag wirksam ist!

Ist der Vertrag wirksam (wenn er das 18 Lebensjahr vollendet hat sowieso), dann kann er nun nicht einfach ankommen und meinen eer Tritt vom Vertrag zurück, weil er es sich anders überlegt hat, wo kommen wir denn da hin, da könnt ja jeder kommen.

Beim wirksamen Vertrag gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nach BGB und das Kunsumentschutzgesetz (KSchG), diese beziehen sich aber im wesentlichen auf Störungen die bereits bei verkauf (Übergabe) der Sache vorliegen, ob in deinem Fall irgendwelche Mängel im Sinn von Störungen vorliegen kann ich natürlich nicht beantworten.

Gruß _BlueBird_

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