Rechtslage Gebrauchtwagenkauf vom Händler

2. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
Amados
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtslage Gebrauchtwagenkauf vom Händler

Habe gebrauchtes, über 10 Jahre altes kfz vom Händler im September 2008 gekauft.
Dabei wurde im Vertrag, einem Standardformular des Händlers per Vertrag folgendes festgelegt: PKW besichtigt ud probegefahren. Auf Verschleißteile keine Haftung. 6 Monate Gewährleistung auf Motorgetriebe. Inzahlungnahem des alten KfZ für XYZ €.
Zunächst stellte sich nach ein paar Wochen heraus, dass bei einem Hinterrad 3 Muttern lose waren. Die Reparatur dafür und fürs Nachschleifen wollte er schon nicht zahlen, obwohl er m.E. schon dabei fahrlässig gehandelt hatte.
Später geht Fahrzeug nach überfahren von Kuppen aus, muss zum Stehen gebracht und neu gestartet werden. Zuletzt 4 mal auf Autobahn passiert. Rufe ihn deshalb nach 6 Monaten und 2 Tagen an.
Händler verweigert Reparatur etc., da später als 6 Monate, dies "gehe ihn nichts an"
Meines Erachtens liegt ein Sachmangel vor, da dieses Problem kein Verschleiß sein kann. Bei Sachmangel wäre Haftung bis ein Jar, egal was im Vertrag steht. Wie kann ich den Händler zur Reparatur bewegen und wenn nicht, was kann ich sonst tun?
Vertrag ist eh nicht gesetzeskonform. Was kann ich tun?

Vielen Dank!

Amados

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> Bei Sachmangel wäre Haftung bis ein Jar, egal was im Vertrag steht.

Nicht ganz richtig. Der VK kann zwar die Sachmängelhaftung für Gebrauchtwaren vertraglich auf 12 Monate begrenzen. Wenn er sie aber - wie hier - unzulässig weiter verkürzt ("6 Monate" ), ist die gesamte Regelung unwirksam und er haftet die vollen 24 Monate.

Im vorliegenden Fall wäre zu fragen, ob die 12-Monats-Begrenzung irgendwo auftaucht oder ob der VK wirklich so bescheuert war, die Gewährleistung generell gar nicht zu begrenzen und nur für das "Motorgetriebe" auf 6 Monate festlegen zu wollen.

> Händler verweigert Reparatur etc., da später als 6 Monate, dies "gehe ihn nichts an"

Nach 6 Monaten müßte der K beweisen, daß der Sachmangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Das kann leicht sein, aber genau so gut unmöglich, je nach Art des Mangels.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo,

eine Verkürzung der Sachmangelhaftung auf 6 Monate ist als Händler nicht möglich. Entweder 24 Monate oder bis auf 12 Monate begrenzbar.
Dennoch hat der Käufer den Beweis zu erbringen das es sich bei dem gerügten Mangel auch um einen Sachmangel handelt, nach 6 Monaten muss er zusätzlich beweisen das dieser Sachmangel bei Kauf vorhanden, bzw. im Ansatz vorhanden war.

Wenn ein Käufer einen Mangel selbst repariert verwirkt er im übrigen seine Ansprüche gegen den Verkäufer. (Thema Radbefestigung)

Jetzt gilt es zu klären ob es sich bei den Motorenaussetzern um einen Sachmangel handelt. Sollte es ein Sachmangel sein müssten Sie nachweisen das dieser bei Kauf schon vorhanden war. Stellt sich dann aber die Frage warum das Fahrzeug vorher nicht ausgegangen ist wenn man über Huckel gefahren ist.

Wie von CvD schon erwähnt, es kann leicht, ebenso aber auch unmöglich sein einen Beweis zu führen.

Gruß
DemIhm

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.054 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen