Problem mit Gebrauchtwagenhändler

2. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
Carsten Schlegel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem mit Gebrauchtwagenhändler

Ich habe am 29.04.02 einen Gebrauchtwagen gekauft. Es wurde ein Kaufvertrag (keine Bestellung!) geschlossen, in welchem allerdings folgende Klausel enthalten ist: "Der Käufer ist 4 Wochen an diesen Kaufvertrag gebunden. Wird der Kaufvertrag innerhalb dieser Frist seitens des Verkäufers nicht abgelehnt, gilt er als angenommen."
Der Händler teilte mir mit, das das Fahrzeug keinen TÜV/AU mehr habe, dies aber kein Problem sein, da dieser in der eigenen Hauswerkstatt durchgeführt würde. Alle von ihm angebotenen Fahrzeuge seien bereits von einem Fachmann geprüft worden, es sei also kein Problem für das Fahrzeug die Plaketten zu bekommen.
Er müsste mir lediglich eine Gebühr führ die Durchführung berechnen. Ich stimmte zu. Dies wurde auch im Vertrag festgehalten. Ich zahlte dann sofort eine Anzahlung.
Am nächsten Tag brachte ich ihm die Versicherungsdoppelkarte, da er den Wagen für mich ummelden wollte. Jetzt erfuhr ich von ihm, das die inzwischen durchgeführte TÜV-Prüfung doch einen Mangel ergab (beschädigter Querlenker). Er habe die Reparatur bereits durchführen lassen und verlange noch einmal 300 EUR zusätzlich, welche ich natürlich auch abzahlen könnte. Würde ich darauf nicht eingehen, drohte er mit sofortigem Rücktritt vom Kaufvertrag.
Jetzt meine Frage: Kann er wirklich einfach Zurücktreten, oder ist der Kaufvertrag wegen o. beschriebener Klausel eventuell noch gar nicht wirksam?
Ich erbat mir von ihm eine kleine Bedenkzeit, und bräuchte daher sehr schnell eine Antwort. Danke im voraus.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Schlegel,

auch für gebrauchte Fahrzeuge müssen die Händler seit dem 01.01.02 mindestens ein Jahr Gewährleistung einräumen, ohne daß es auf Laufleistung oder Alter ankommen soll. Geschuldet wird jedoch lediglich eine „vertragsgemäße Beschaffenheit“. Der Verkäufer hat dadurch die Möglichkeit den Zustand für gebrauchte Fahrzeuge vertraglich festzuhalten und somit eine generelle Haftung wie bei Neuwagen einzuschränken.
Der bekannte Zusatz in Kaufverträgen „Das Fahrzeug wurde verkauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ soll nach der neuen Gesetzeslage nur noch für Privatleute untereinander und beim Handel unter Gewerbetreibenden möglich sein.
Entsprechend muß der Händler den Mangel sowieso auf seine Kosten beseitigen.

Soweit es den Vertragstypus angeht, scheint hier eine Vermengung zwischen Kaufvertrag und Bestellung vorzuliegen. Bei Unklarheiten bedürfen Verträge der Auslegung. Ob Ihr VK von daher noch ein Rücktrittsrecht hat, kann nicht mit abschließender Sicherheit gesagt werden.
Dagegen spricht jedoch meines Erachtens nach bereits die Überschrift. Ohnehin scheint in Ihrem Fall jedoch die "Bestellung" überholt zu sein, da mittlerweile der Kaufvertrag z.T. bereits ausgeführt (Doppelkarte, TÜV, etc.) wurde.

Ob es sich also nur um eine Drohgebärde des VK handelt, kann nicht abschließend beurteilt werden. Sinn würde für ihn ein Rücktritt doch nur machen, wenn er den Wagen auch für 300 € mehr am Markt veräußern kann. In jedem Fall hätte er Ihnen dann aber die TÜV-Gebühren zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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