Nehmen wir mal folgenden Sachverhalt an:
Privatverkäufer V
hat Privatkäufer K
vor 1 Monat einen PKW verkauft.
Wg. großem Interesse des K wurde ein Vertrag bereits vorab per Fax geschlossen (V wohnt 150km entfernt).
V hatte K einen ausgefüllten und unterschriebenen Vertrag mit allen Fahrzeugdaten per e-mail übermittelt.
K hat daraufhin den Vertrag ebenfalls unterschrieben und zurückgemailt und ohne vorherige Absprache als Anhang einen Ausdruck des Internetinserats
angehängt mit folgendem Hinweis im Vertrag (* Fahrzeugbeschreibung gem. beigefügtem Inseratsausdruck).
Wie sich später (erst nach endgültiger Übergabe) herausgestellt hat, wurde in diesem Inserat fälschlicherweise ESP als
Zusatzausstattung angegeben, jedoch ist das Fzg damit gar nicht ausgerüstet.
Einige Tage später kam dann K zu V um das Fahrzeug abzuholen. Dabei präsentierte der K dann einen neuen, etwas ausführlicheren
Vertragsvordruck, indem anstatt des Anhangs in der ursprünglichen Ausfertigung nun alle Extras detailliert aufgeführt waren (natürlich auch ESP).
Bei der Übergabe unterschrieben dann nun beide diesen neuen Vertrag und der V strich das Ausstattung ESP im Vertrag mit Kugelschreiber durch,
was K jedoch nicht sofort bemerkte, sondern erst ca. 1 Monat später. K ist nun der Meinung, dass V ihn "über den Tisch" gezogen habe,
da er die Streichung der Zusatzausstattung nicht bemerkt habe. Ferner beruft er sich auf den zuerst geschlossenen Vertrag, wo er ja den
Inseratsausdruck mit den Ausstattungen beigefügt hatte und wo ja auch das ESP mit angegeben war.
K besteht nun auf einer Wandlung des Kaufvertrages und V beruft sich auf die Streichung der entsprechenden Ausstattung im neuen Vertrag sowie
darauf, dass K im ersten Vertrag den Inseratsausdruck erst nachträglich und ohne Rücksprache beigefügt hatte.
Wie sieht Ihrer Meinung nach die Rechtslage aus?
Danke im Voraus für Ihre Meinungen!
PKW-Verkauf / Fehlende Ausstattung! Was nun??
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Hallo,
wenn der neue Vertrag - ohne ESP - vom Käufer unterschrieben wurde, dann dürfte es schwierig sein, vor Gericht glaubhaft zu machen, daß eine arglistige Täuschung vorgelegen hat.
Eine diesbezügliche Beratung durch einen Anwalt würde ich empfehlen. Nicht auszuschließen, daß vielleicht doch noch etwas zu machen ist.
Gruß Senatorman
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Durch den Anhang des Insertasausdrucks wurde ein geänderter neuer Vertrag geschlossen, in diesem sind (falls V
dem nicht unverzüglich widersprochen hat) die Inhalte des Insertasausdrucks wirksam Vertragsbestandteil geworden.
Der gänzlich neue Vertrag enthielt den Vertragsbestandteil ESP, dieser wurde jedoch durchgestrichen (hoffentlich auf beiden Exemplaren und mit dem Stift mit dem auch die Unterschriften getätigt wurden?) und sollte damit nicht Vertragsbestandteil geworden sein. Diese wurde auch von K
mit der Unterschrift akzeptiert.
quote:
da er die Streichung der Zusatzausstattung nicht bemerkt habe.
Was eindeutug in die Risikosphäre des K fällt wenn er sich nicht durchliest was er unterschreibt.
Zwei Sachen könnte K zu seinen Gunsten anführen:
1. er könnte behaupten, das die Streichenung erst nach der Unterschrift erfolgt ist. Wobei er dafür beweispflichtig wäre.
2. je nach Ablauf wie es begründet wurde das er den gänzlich neuen Vertrag unterschreiben solle (hierzu bitte mal detaillierter schildern), könnte das nicht bemerken der Streichung eventuell zu seinen Gunsten ausfallen.
Insgesamt sieht es nach erster Einschätzung so aus, das K das fehlen des ESP mit dem zweiten Vertrag akzeptiert hat.
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Vielen Dank für die bisherigen Antworten - hier eine kurze Zusatzinfo zum vorigen Beitrag:
- die Streichung ist auf beiden Vertragsexemplaren erfolgt.
- zu Punkt 2: Der neue Vertrag wurde auf Betreiben des K gefertigt, um die Inhalte aus dem Inseratsausdruck des ersten Vertrages in übersichtlicher Form in einem neuen Vertrag darzustellen.
- Unterschrieben wurde der neue Vertrag somit auch zuerst von K, da er ihn ja auch erstellt hat. V hat beim Gegenzeichnen dann die Streichung auf beiden Kopien vorgenommen und dem K sein Exemplar zurückgegeben.
Zugegen bei der Vertragsunterzeichnung war neben V und K noch die Ehefrau von K.
Grundsätzlich interessiert mich dabei in erster Linie die Gefahr des V , den Wagen zurücknehmen zu müssen oder eine hohe Entschädigungszahlung bzw. teure Nachrüstung des ESP leisten zu müssen.
-- Editiert am 04.01.2010 23:52
Hallo,
wenn es so ist, wie Sie schreiben, hat der Händler spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses klargemacht, daß das verkaufte Fahrzeug kein ESP hat.
Und darum können Sie wegen des fehlenden ESP weder eine Kaufvertragswandlung und erst recht keine Nachrüstung verlangen.
Gruß Senatorman
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quote:
Grundsätzlich interessiert mich dabei in erster Linie die Gefahr des V , den Wagen zurücknehmen zu müssen oder eine hohe Entschädigungszahlung bzw. teure Nachrüstung des ESP leisten zu müssen.
Extrem gering, ein Restrisiko das ein Gericht zugunsten des K entscheidet ist jedoch grundsätzlich nie auszuschließen.
Das fehlen des ESP wurde meiner Meinung nach rechtswirksam ausgeschlossen und vom K bestätigt, es ist zu 99,5% sicher das dem K keine Rechte aus dem fehlen des ESP zugesprochen werden.
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