Hallo,
nach einer Neuwagenbestellung liefert der Händler das Fahrzeug nicht innerhalb des Lieferzeitraums (12 Monate), nach Fristende 6 Wochen Nachfrist sowie eine 2 Wochen weitere Frist erfolgen. Händler kann immer noch nicht liefern.
Der Kunde kann nun vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzforderungen geltend machen, die nachweislich anfallen werden d.h. Ersatzbeschaffung zu einem deutlich höheren Kaufpreis vom selben Fahrzeug, das sofort verfügbar wäre.
Ich lese überall vom Schadenersatz bis zu 5% vom Kaufpreis wäre möglich, in diesem Falle ist jedoch der Mehrpreis fast 20% vom Kaufpreis.
Kann man diesen Mehrpreis vom Händler anfordern, der nachweislich anfallen wird?
-- Editiert von efteris25 am 28.01.2018 15:37
Neuwagenkauf, Händler im Verzug
28. Januar 2018
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Frage vom 28. Januar 2018 | 15:35
Von
Status: Beginner (125 Beiträge, 40x hilfreich)
Neuwagenkauf, Händler im Verzug
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#1
Antwort vom 28. Januar 2018 | 21:26
Von
Status: Unbeschreiblich (120294 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatKann man diesen Mehrpreis vom Händler anfordern, der nachweislich anfallen wird? :
Ja, kann man.
Probleme wird es wohl erstgeben, wenn die Gegenseite nicht zahlen will. Denn damm wird man es mangels Rechtsanspruch nicht durchsetzen können.
Denn das Schadenersatzrecht besagt, das nur der konkrete Scahden ersetzt wird. Eine Summe die eventuell irgendwann mal entstehen könnte, ist aber alles andere als "konkret".
#2
Antwort vom 28. Januar 2018 | 21:33
Von
Status: Beginner (125 Beiträge, 40x hilfreich)
Danke Harry, ich verstehe es.
Den Schaden konkretisieren ist eine Sache aber eine evtl. Deckulung vom Schadenersatz andere. Mich interessiert hauptsächlich, ob diese 5% Grenze in jedem Fall maßgebend ist?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 28. Januar 2018 | 22:53
Von
Status: Unbeschreiblich (120294 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatMich interessiert hauptsächlich, ob diese 5% Grenze in jedem Fall maßgebend ist? :
Ich kenne solche Werte nur aus dem Bereich des pausalierten Schadenersatz.
Eine generells Deckelung gegenüber Verbrauchern dürfte unzulässig sein.
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