Neues Schuldrecht Gebrauchtwagengarantie

29. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Jörg Rommelfanger
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Neues Schuldrecht Gebrauchtwagengarantie

Hallo!

Ich habe im Juni vergangenen Jahres einen gebrauchten Opel Vectra Diesel Bj. 98 mit 63.000 km für 9900 Euro von einem Händler gekauft. Ende August hat mir während der Fahrt in den Urlaub in Südfrankreich bei einem Km - Stand von ca. 74500 Km der Geberzylinder der hydraulischen Kupplung versagt, worauf keine Weiterfahrt mehr möglich war. Über ADAC habe ich den Wagen in eine Adac-Vertragswerkstatt schleppen lassen.

Dort wurde der Zylinder sowie die Kupplung ausgetauscht, da, wie mir gesagt wurde, das Hydrauliköl in die Kupplung gelaufen sei, und diese somit auch kaputt ging. Kostenpunkt: 945 Euro!

Zuhause hat sich dann bei Nachforschungen herausgestellt, dass die eigentliche Kupplung gar nicht defekt war (sondern nur der Geberzylinder). Dies war jedoch für mich als Laie vor Ort in Südfrankreich nicht ersichtlich.

Fragen:
Muss der Autohändler der mir das Auto verkauft hat für den Schaden aufkommen?
Gibt es eine Möglichkeit an die Werkstatt in Südfrankreich heranzutreten?

Ich wäre ihnen für eine Beantwortung der Fragen sehr dankbar!

MfG

Jörg Rommelfanger

Problem nach Autokauf?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Lars Hiller
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
die Gewährleistungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler beträgt auch bei Gebrauchtwagen 2 Jahre.
Allerdings ist es von Händlerseite üblich und zulässig diese Frist auf ein Jahr zu verkürzen.
(Schauen Sie bitte in Ihren Kaufvertrag, ob der Händler die Frist verkürzt hat!)

Ich gehe im folgenden von einer 1 jährigen Gewährleistungsfrist aus.
Zum Fall: Kauf 06/2002 - 08/2002 -> liegt in der Jahresfrist.
Der Händler hat den wirklichen Schaden (Geberzylinder) zu ersetzen. Allerdings nur zu den hier üblichen Material und Werksattkosten.

Was den Austausch der Kupplung angeht haben Sie einen Schadenersatzanspruch gegen die franz. Werkstatt.
Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre ADAC Geschäftsstelle und lassen Sie sich Kontakt zu einen Anwalt, der Ihre Ansprüche im Ausland durchsetzen kann, vermitteln.

Die Beweispflicht für den eigentlich unnötigen Kupplungswechsel tragen Sie. (i.d.R. ist ein Gutachten nötig, welches Sie im Vorfeld zahlen müssen. Sollten Sie in einem mgl. Rechtsstreit unterliegen, so bleiben Sie auf den Kosten fürs Gutachten und den Kosten des Anwalts sitzen.)
-Es sei denn, Sie haben eine Rechtschutzversicherung, die für solche Fälle aufkommt.-


Gruß .... Lars

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