Mängel beim Neuwagen

11. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
Holger Schmidt
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Mängel beim Neuwagen

Hallo,

am 09.03.2002 sollte mein neuer Renault Scenic (EG-Import) beim Händler bereitstehen. Ich habe ihn am Telefon gekauft, nachdem wir 3 Tage zuvor mit diesem Wagen eine Probefahrt gemacht hatten. Während der Probefahrt ruckelte der Wagen schon komisch, welches dem Händler mitgeteilt wurde. Man wollte sich drum kümmern. Bis zum Abholungstermin wurden alle zur Anmeldung des Fahrzeuges nötigen Unterlagen dem Händler gesendet und der Wagen zugelassen. Beim Abholungstermin aber sprang der Wagen kaum an, lief nur auf 2 Zylindern und schwarzer Qualm schlug unter dem Fahrzeug hervor. Selbst nach abstellen des Motors kam weiter aus dem Auspuff schwarzer Qualm. Der Katalysator glühte schon rot!!!

Sie können verstehen, das ich nicht darauf brenne, diesen Wagen abzunehmen. Muß ich den Wagen abnehmen und dem Händler Nachbesserungsmöglichkeiten geben? Ich bin schließlich nicht mal vom Hof gekommen... Den Kaufvertrag habe ich übrigens nicht unterschrieben, dort steht nur nach telefonischer Absprache drinne. Der Händler besteht auf Abnahme, weil ich ja nun schließlich schon in den Papieren als Halter stehe...

Mit freundlichem Gruß
Holger Schmidt

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Schmidt,

zum Abschluß eines mündlichen Kaufvertrages scheint es meines Erachtens nach gekommen zu sein. Der Vertrag sollte lediglich noch einmal schriftlich bestätigt werden. Hierfür spricht im übrigen die vorab Übersendung der Unterlagen, auch wenn es schon ein wenig merkürdig anmutet, daß ein Händler die Zulassung vornimmt, ohne einen schriftliche KV in Händen zu halten.

Soweit es die von Ihnen beschriebenen Mängel angeht (Motor ... Katalysator), lassen sich diese in angemessener reparieren bzw. erneuern.
Die Nacherfüllung geht - soweit sie möglich ist - dem Rücktritt und der Minderung vor. D.h. bevor man vom Kauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann, muss man dem Verkäufer die Möglichkeit geben, ein neues Produkt zu liefern oder das defekte zu reparieren. Erst, wenn die Nacherfüllung zwei Mal fehlgeschlagen ist, kann der Käufer Minderung oder Wandlung verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
Holger Schmidt
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die prompte Antwort.
Habe mich heute mit dem Händler geeinigt, bekomme ein neues Modell, ohne das mir weitere Kosten entstehen...
Selbst bei meinem Ärger muß ich doch sagen, solche Händler sollte es öfters geben.
Grüße
Holger Schmidt

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