Leasingvertrag Bürgschaft

14. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
go503560-20
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Leasingvertrag Bürgschaft

Hallo,
habe im Dezember 2016 einen leasingvertrag abgeschlossen war zu der Zeit Gesellschafter und Geschäftsführer von einem Transportunternehmen und mein Vater musste für den Leasingvertrag bürgen. Im Mai 2017 habe ich das Unternehmen an einen bekannten verkauft und somit auch das Fahrzeug mitgegeben. Da der neue käufer ein bekannter war haben wir die Bürgschaft nicht zurück gezogen dieser bekannter jedoch hat die Firma aber ohne eine Absprache mit uns bezüglich des Leasingvertrages weiterverkauft und das Fahrzeug mit übergeben. Der neue Besitzer des Unternehmens hat die Leasingraten nicht bezahlt und der Vertrag wurde zum 30. August 2018 gükindigt und wir wurden aufgefordert das Fahrzeug zurück zu bringen dazu kommt noch das der Besitzer des Unternehmens mit dem Fahrzeug verschwunden ist und unerreichbar ist. Jetzt möchte das Autohaus das wir für die Nichtbezahlten raten und für den gesamten restwert des Fahrzeuges aufkommen.
Meine Frage wäre jetzt wie kann ich die Sache angehen ? Was sind meine Rechte? Muss ich tatsächlich für die Kosten aufkommen ?
Bedanke mich im voraus für die Antworten.
Mfg

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von go503560-20):
Meine Frage wäre jetzt wie kann ich die Sache angehen ?

In Bezug auf was genau?



Zitat (von go503560-20):
Was sind meine Rechte?

In Bezug auf was genau?



Zitat (von go503560-20):
Muss ich tatsächlich für die Kosten aufkommen ?

Nein, das muss der Bürge.



Zitat (von go503560-20):
dieser bekannter jedoch hat die Firma aber ohne eine Absprache mit uns bezüglich des Leasingvertrages weiterverkauft

Als Eigentümer des Unternehmens muss er mit euch in der Regel keine Rücksprache halten. Es geht euch schlicht nichts mehr an, ob er das Unternehmen verkauft. Ausnahme: es steht was rechtswirksames diesbezüglich in den vertraglichen Vereinbarungen.

In wie weit er den Vater hätte informieren müssen, da müsste man mal in die vertraglichen Vereinbarungen der Bürgschaft schauen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go503560-20
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte nur wissen ob wir bzw. mein Vater das bezahlen muss und wenn nein wie wir das anstellen.Mein Vater hat die Bürgschaft nicht zurück gezogen weil er ein bekannter war wenn er es gewusst hätte das die Firma verkauft wird hätte er die Bürgschaft zurück gezogen ,weil es macht wenig Sinn für eine Firma zu bürgen die einen wildfremden Mann gehört.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von go503560-20):
hätte er die Bürgschaft zurück gezogen

In der Regel gibt es keine Möglichkeit eine derartige Bürgschaft einfach zurückzuziehen.
Also mal in die mal in die vertraglichen Vereinbarungen der Bürgschaft schauen, was genau dort zu dem Thema steht.

Wenn man die Klauseln kennt, kann man weiterdiskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von go503560-20):
Da der neue käufer ein bekannter war haben wir die Bürgschaft nicht zurück gezogen
Das geht auch nicht ohne, dass die Bank die mitspielt. Genau das ist ja Sinn und Zweck einer Bürgschaft, dass eben der Bürge gebunden ist.


Zitat (von go503560-20):
Jetzt möchte das Autohaus das wir für die Nichtbezahlten raten und für den gesamten restwert des Fahrzeuges aufkommen.
Nein, nicht ihr, nur der Bürge. Oder bist du etwa auch immer noch als Leasingnehmer bei der Bank eingetragen?


Zitat (von go503560-20):
Jetzt möchte das Autohaus das wir für die Nichtbezahlten raten und für den gesamten restwert des Fahrzeuges aufkommen.
Ja, genau dazu ist ein Bürge da. Jetzt tritt hier der Fall ein, dass der Bürge wohl die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers übernehmen muss.

Zitat (von go503560-20):
Meine Frage wäre jetzt wie kann ich die Sache angehen ? Was sind meine Rechte? Muss ich tatsächlich für die Kosten aufkommen ?
Was hast du noch mit der ganzen Geschichte zu tun? Das ist jetzt eine Sache zwischen Leasingnehmer und dem Bürgen.

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#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zur Analyse fehlt noch einiges:

Ich gehe mal davon aus, dass Ihr Unternehmen eine GmbH war. Und die Gesellschaftsanteile korrekt verkauft wurden (also Notar, HR Meldung ...).

War die GmbH als Leasingnehmer benannt und das Fahrzeug auf die GmbH angemeldet?
Wurde die Bankverbindung, über die die Leasingraten eingezogen wurden, geändert? Oder hat der neue Gesellschafter ein neues Konto eingerichtet? Wurde dies gegenüber dem Leasinggeber benannt?

Wie sieht es mit Kfz-Versicherungsbeiträgen und Kfz-Steuer aus? Wurden Änderungen bekannt gegeben?

Ihr Vater konnte die Bürgschaft nicht zurück ziehen. Der Leasinggeber hätte Ihren Vater aus der Bürgschaft entlassen können, wenn die GmbH entsprechende Bonität vorweist oder ein anderer Bürge gefunden wird. Der Leasinggeber muss dies aber nicht, da es einfach zusätzlichen Aufwand bedeutet.

D.h., Ihr Vater ist weiterhin Bürge und steht für alle Kosten gerade. Aus der Nummer kommt er nicht raus.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nein, nicht ihr, nur der Bürge.
Das stimmt doch gar nicht.

Der Bürge kann im Innenverhältnis die Forderung weiterreichen, an seinen Sohn, dieser wiederum an den Bekannten, und der an seinen Käufer. Irgendwo reißt die Kette wahrscheinlich, aber doch nicht unbedingt direkt am Anfang. Am Wahrscheinlichsten ist es imho, dass der Bekannte der Leidtragende ist.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
H
Der Bürge kann im Innenverhältnis die Forderung weiterreichen, an seinen Sohn, dieser wiederum an den Bekannten, und der an seinen Käufer.


Das Innenverhältnis interessiert den Leasinggeber überhaupt nicht. Der hält sich an den vertraglich vereinbarten Bürgen. Dieser kann dann - wieder im Innenverhältnis - gegen einen Dritten vorgehen.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Der Bürge kann im Innenverhältnis die Forderung weiterreichen, an seinen Sohn, dieser wiederum an den Bekannten, und der an seinen Käufer.
Das interessiert die Bank aber nicht. Wenn der Leasingnehmer nicht greifbar ist wird der Bürge herangezogen. Was dieser unternimmt um wieder an das Geld zu kommen ist der Bank vollkommen schnuppe.

Zitat (von reckoner):
Am Wahrscheinlichsten ist es imho, dass der Bekannte der Leidtragende ist.
Zunächst einmal ist derjenige, der für die Bank greifbar ist der Leidtragende.

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