Kfz verkauft— thema sachmangelhaftung— dringend

23. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Besorgte User
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kfz verkauft— thema sachmangelhaftung— dringend

Guten Abend,

Ich habe ein Fahrzeug verkauft als"Kfz wird von privat verkauft, daher keine Garantie, gewährleistung oder Haftung. Kfz wird verkauft wie gesehen. Das Kfz wird verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
da hat sich rechtlich wohl was geändert, was mir nicht bekannt war, und das man die Klausel entsprechend formulieren muss mit den hinweis das grob fahrlässige oder vorsätliche verpflichtungen des verkäufers etc...", weil Sie ansonsten ungültig sind.

Ich überlege nun sehr stark morgen den Vertrag(ebay auktion)anzufechten (wg. frist)da mir da ein irrtum unterlaufen ist, und ich das nicht so zum ausdruck gebracht hätte, wenn ich von diese änderung gewusst hätte.

Bitte dringend um eine info ob das eine Möglichkeit ist den Vertrag anzufechten, ich biete den käufer aber gleichzeitig an den vertrag entsprechend anzupassen.

Vielen Dank im voraus!

Mit freundlichen Grüßen




-- Editiert von Moderator am 27.08.2018 10:03

-- Editiert von Moderator am 27.08.2018 10:06

-- Editiert von Moderator am 27.08.2018 10:11

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

eine Möglichkeit zur Vertragsanfechtung sehe ich aus diesem Grund nicht.

Aber ich denke nicht, dass der Passus ungültig ist (insbesondere bei Privatpersonen).
Hast du eine Salvatorische Klausel mit drin?

"Gewährleistung" ist übrigens auch veraltet, es müsste "(Sach)Mängelhaftung" heißen. Aber auch das ist nicht tragisch, Gerichte deuten die Begriffe in der Regel um.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1514x hilfreich)

Zitat:
ich biete den käufer aber gleichzeitig an den vertrag entsprechend anzupassen.


So würde ich das machen. Und zwar in einem sachlichen Gespräch mit dem Käufer

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120045 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von ]Bitte dringend um eine info ob das eine Möglichkeit ist den Vertrag anzufechten,[/quote):

Nö.

Und ich halte es für ziemlich unklug, den Käufer auch noch darauf aufmerksam zu machen.


Ich hoffe, das man die nur bei dem einen Verkauf verwendet hat?

Solche Formulierungen verlieren nämlich bei mehrfacher Verwendung ihre Gültigkeit. Das liegt daran, das bei mehrfacher Verwendung solche Formulierungen zu AGB werden. Und da bestimmt § 309 Nr. 7a BGB : Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, soweit dem Verkäufer dabei ein Verschulden zu Last gelegt werden kann.

In gültig würde sich das etwa so lesen:
Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung (vormals Gewährleistung) verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.



Zitat (von reckoner):
Hast du eine Salvatorische Klausel mit drin?

Warum sollte er so einen wirkungslosen Unfug reinschreiben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Besorgte User hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von Besorgte User
#5

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

Grundsätzlich ist es korrekt, dass der Gewährleistungsausschluss hier aufgrund der Formulierung entfallen kann, sofern die Formulierung mehrfach verwendet wurde und daher einer AGB-Kontrolle zu unterwerfen.

Hier würden dann die o.g. Punkte, etwa Körper- und Gesundheitsschäden, nicht ausgeschlossen werden können.

Ob Sie die Gegenseite ggf hierauf aufmerksam machen und ggf eine Änderung des Vertrages anstreben, bleibt natürlich Ihnen überlassen. Eine Möglichkeit den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, sehe ich hingegen nicht.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.763 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.