Guten Abend,
Ich habe ein Fahrzeug verkauft als"Kfz wird von privat verkauft, daher keine Garantie, gewährleistung oder Haftung. Kfz wird verkauft wie gesehen. Das Kfz wird verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
da hat sich rechtlich wohl was geändert, was mir nicht bekannt war, und das man die Klausel entsprechend formulieren muss mit den hinweis das grob fahrlässige oder vorsätliche verpflichtungen des verkäufers etc...", weil Sie ansonsten ungültig sind.
Ich überlege nun sehr stark morgen den Vertrag(ebay auktion)anzufechten (wg. frist)da mir da ein irrtum unterlaufen ist, und ich das nicht so zum ausdruck gebracht hätte, wenn ich von diese änderung gewusst hätte.
Bitte dringend um eine info ob das eine Möglichkeit ist den Vertrag anzufechten, ich biete den käufer aber gleichzeitig an den vertrag entsprechend anzupassen.
Vielen Dank im voraus!
Mit freundlichen Grüßen
-- Editiert von Moderator am 27.08.2018 10:03
-- Editiert von Moderator am 27.08.2018 10:06
-- Editiert von Moderator am 27.08.2018 10:11
Kfz verkauft— thema sachmangelhaftung— dringend
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Hallo,
eine Möglichkeit zur Vertragsanfechtung sehe ich aus diesem Grund nicht.
Aber ich denke nicht, dass der Passus ungültig ist (insbesondere bei Privatpersonen).
Hast du eine Salvatorische Klausel mit drin?
"Gewährleistung" ist übrigens auch veraltet, es müsste "(Sach)Mängelhaftung" heißen. Aber auch das ist nicht tragisch, Gerichte deuten die Begriffe in der Regel um.
Stefan
Zitat:ich biete den käufer aber gleichzeitig an den vertrag entsprechend anzupassen.
So würde ich das machen. Und zwar in einem sachlichen Gespräch mit dem Käufer
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:
Nö.
Und ich halte es für ziemlich unklug, den Käufer auch noch darauf aufmerksam zu machen.
Ich hoffe, das man die nur bei dem einen Verkauf verwendet hat?
Solche Formulierungen verlieren nämlich bei mehrfacher Verwendung ihre Gültigkeit. Das liegt daran, das bei mehrfacher Verwendung solche Formulierungen zu AGB werden. Und da bestimmt § 309 Nr. 7a BGB : Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, soweit dem Verkäufer dabei ein Verschulden zu Last gelegt werden kann.
In gültig würde sich das etwa so lesen:
Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung (vormals Gewährleistung) verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
ZitatHast du eine Salvatorische Klausel mit drin? :
Warum sollte er so einen wirkungslosen Unfug reinschreiben?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.
Grundsätzlich ist es korrekt, dass der Gewährleistungsausschluss hier aufgrund der Formulierung entfallen kann, sofern die Formulierung mehrfach verwendet wurde und daher einer AGB-Kontrolle zu unterwerfen.
Hier würden dann die o.g. Punkte, etwa Körper- und Gesundheitsschäden, nicht ausgeschlossen werden können.
Ob Sie die Gegenseite ggf hierauf aufmerksam machen und ggf eine Änderung des Vertrages anstreben, bleibt natürlich Ihnen überlassen. Eine Möglichkeit den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, sehe ich hingegen nicht.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
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