Hallo,
stellt euch mal folgenden Sachverhalt vor:
Person A ist Vater von Person B. Da B. gerade noch sehr jung ist und die Versicherung sehr teuer wäre, beschließt A das von B erworbene Fahrzeug als Halter auf sich zuzulassen. A ist B aber auch zu Unterhalt verpflichtet, da B sich in Ausbilung befindet. Eine schriftliche Vereinbarung, ob und wie viel vom Unterhalt des Fahrzeuges durch den Unterhalt verrechnet werden kann existiert nicht. B fährt das Fahrzeug einige Wochen. Es kommt zwischen den beiden zu einen Streit, der aber nichts mit dem Fahrzeug zu tun hat. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Fahrzeugbrief bei A und Schein, Fahrzeug und Schlüssel befinden sich bei B.
B beschließt, das Fahrzeug wieder zu verkaufen. Allerdings geht das ja ohne Brief nicht. A verweigert die Herausgabe des Briefes und B hat Angst das Auto durch A verkaufen zu lassen, weil das Geld dann weg sein könnte. Selbst auf den Vorschlag, das Fahrzeug nicht mit Kennzeichen zu verkaufen geht A nicht ein.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat B, um an den Brief zu kommen um das Fahrzeug verkaufen zu können?
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Halter - Eigentümer - Brief/Schein - Streit.
30. August 2014
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Frage vom 30. August 2014 | 18:50
Von
Status: Beginner (83 Beiträge, 14x hilfreich)
Halter - Eigentümer - Brief/Schein - Streit.
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#1
Antwort vom 30. August 2014 | 18:56
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4876x hilfreich)
quote:
von darilla am 30.08.2014 18:50
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat B, um an den Brief zu kommen um das Fahrzeug verkaufen zu können?
Herausgabeklage
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
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#3
Antwort vom 30. August 2014 | 23:50
Von
Status: Beginner (83 Beiträge, 14x hilfreich)
Darf A als Halter von B verlangen dass vor Herausgabe das Fahrzeug stillgelegt oder umgemeldet wird???
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#4
Antwort vom 31. August 2014 | 00:01
Von
Status: Unbeschreiblich (119539 Beiträge, 39736x hilfreich)
Verlangen kann er es, aber es wäre sinnlos und nicht durchsetzbar, da man für beide Handlungen den Brief benötigt ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
#5
Antwort vom 31. August 2014 | 00:09
Von
Status: Beginner (83 Beiträge, 14x hilfreich)
Für die Stillegung braucht man keinen Briefm da reicht der Schein.
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