Händler: Ausschluss von Garantie & Gewährleistung?

10. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
racerwhv
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 62x hilfreich)
Händler: Ausschluss von Garantie & Gewährleistung?

Hallo,
eine Freundin vor mir hat sich kürzlich (vor ca. 2 Monaten) einen Golf 4 gekauft. Sie hat 1000€ bezahlt.

Vor ein paar Tagen ist sie zu einem befreundeten Werkstattmeister gefahren und wollte einen Wintercheck machen.
Kurze Zeit später sagte der meister, es wären erhebliche Mängel vorhanden und müsste ca. 2000€ in das Auto investieren.

Die Freundin ist dann zum Händler gefahren um diesen Zur rede stellen wegen Gewährleistung.

Da sagte der Händler nur: Was will man bei 1000€ erwarten? Außerdem steht im Vertrage "Gekauft wie gesehen" und schickte die Freundin wieder weg.

Nun weiß sie nicht weiter. Kann der Händler Grundsätzlich Gewährleistung ausschließen? Was wäre ihr zu raten?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(563 Beiträge, 226x hilfreich)

quote:
Kann der Händler Grundsätzlich Gewährleistung ausschließen?

Das kann er nicht, wenn er den Wagen als Händler verkauft hat. Anders sieht es aus, wenn er den Wagen als Privatmann verkauft hat. Schaut euch den Vertrag genau an.

Wenn er das Auto als Händler verkauft hat, gilt im Falle deiner Freundin sogar eine Gewährleistung von zwei Jahren, allerdings hat sie nur die ersten 6 Monate etwas davon, weil sie danach nachweisen muss, dass der Mangel bereits beim Verkauf vorlag. Dies ist in der Regel nicht möglich.

Die Gewährleistung gilt auch nicht auf Verschleißteile. Welche Teile zu den Verschleißteilen gehören und bei welchen Defekte man Gewährleistung gelten machen kann, dazu gibt es eine Liste auf der ADAC-Internetseite.

quote:
Was wäre ihr zu raten?

Wenn deine Freundin also Gewährleistung geltend machen kann, dann sollte sie dem Händler schriftlich eine Frist setzen, bis zu der er die Defekte zu beseitigen hat, mit der Ankündigung, dass deine Freundin nach Ablauf der Frist die Reparatur in einer Werkstatt ihrer Wahl durchführen lässt und die Kosten bei ihm einfordern wird.


Gruß

Uwe


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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
Kann der Händler Grundsätzlich Gewährleistung ausschließen?
Nein, kann er nicht.

Und sie hat sogar Glück, dass der Kauf erst 2 Monate her ist, denn ab 6 Monaten greift die Beweislastumkehr. Aktuell muss aber noch der Händler beweisen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorhanden war, das ist regelmäßig schwierig.

Was zu tun ist: Den Händler nachweislich(!) auffordern, die Mängel zu beheben, alternativ die Rückabwicklung anbieten (wird er bei dem Schaden sowieso vorziehen); das alles mit Fristsetzung (2 Wochen reichen sicher aus).
Nach Ablauf der Frist zum Anwalt (zahlt am Ende auch der Händler).

Eine Ausnahme noch: Hat der Händler im Kundenauftrag verkauft? Verkäufer wäre dann eine Dritte Person, bitte mal in den Vertrag schauen.

Und noch ein kleines Risiko: Der Händler könnte plötzlich Pleite sein, auch dann gibt es vermutlich nichts.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo nochmal,

ich war zu langsam. den Beitrag von Uwe kannte ich noch nicht.

quote:
dass deine Freundin nach Ablauf der Frist die Reparatur in einer Werkstatt ihrer Wahl durchführen lässt und die Kosten bei ihm einfordern wird.
Das würde ich aber trotzdem nicht tun, die Freundin trifft auch eine Schadenminderungpflicht. Und einen offensichtlichen Totalschaden reparieren zu lassen dürfte dann nicht OK sein.

quote:
Anders sieht es aus, wenn er den Wagen als Privatmann verkauft hat.
Aber nur wenn es sein privates Auto war, also auf ihn zugelassen und auch wirklich genutzt (nicht nur zum Schein).

quote:
Die Gewährleistung gilt auch nicht auf Verschleißteile.
Das ist so pauschal falsch.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Gewährleistung gilt auch nicht auf Verschleißteile. <hr size=1 noshade>

Gewährleistung gibt es auch auf Verschleißteile.
Das einezige was nicht der Gewährleistung unterliegt ist der normale Verschleiß.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

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