Gewährliestungsausschluss als Standard bei Kaufvertrag

14. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
go395877-81
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 21x hilfreich)
Gewährliestungsausschluss als Standard bei Kaufvertrag

Hallo,

meine Frage ist relativ simpel: Kann ein privater Käufer eines Autos davon ausgehen, dass wenn er von einem Privatmann kauft, dieser einen Vorformulierten Vertrag mit Gewährleistungsausschluss verwendet?

Folgender Fall

Kfz inseriert

Interessent meldet sich, es wird ein Termin ausgemacht

Interessent will kaufen. Man verhandelt noch am Preis und wird sich per Handschlag einig.

Der Verkäufer möchte nun mit dem Interessenten einen schriftlichen Vertrag mit Gewährleistungsausschluss machen

Der Interessent weigert sich zu unterschreiben, da der Interessent der Ansicht ist es habe bereits durch Handschlag einen Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss stattgefunden.

Es kommt zum Streit. Der Verkäufer ist der Meinung, dass der Kaufvertrag mit der Unterschrift auf dem Vertragsformular zu Stande kommt. Schließich ist dies die Praxis und der Plan. Der Interessent wurde vor Handschlag über die Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages informiert und hat zugestimmt.

Der Interessent verlässt die Örtlichkeiten des Verkäufers ohne abgeschlossenen Vertrag und Kfz.

Das Kfz wird anderweitig verkauft

Der Interessent schaltet einen Anwalt ein, der die Übergabe des Fahrzeuges zum geschlossenen Kaufvertrag per Handschlag, sowie die Begleichung seiner Kostennote fordert.


Wie wäre eine geeignete Vorgehensweise zur erfolgreichen Abwehr der Forderung(en) des Interessents und seinem Anwalt?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von go395877-81):
Der Interessent weigert sich zu unterschreiben, da der Interessent der Ansicht ist es habe bereits durch Handschlag einen Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss stattgefunden.
Die Ansicht des Interessenten teile ich. Dadurch ist er zum Käufer geworden und wird von mir in meinem Posting auch als solcher benannt. Kann das sein, dass du in deinem Posting bemüht warst nicht "Käufer" zu schreiben?

Zitat (von go395877-81):
Der Interessent wurde vor Handschlag über die Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages informiert und hat zugestimmt.
Die Bestätigung des Käufers bezog sich aber nicht auf einen in der schriftlichen Ausführung beinhalteten Gewährleistungsausschluss? Bzw. wurde der Gewährleistungsausschluss im schriftlichen Vertrag explizit genannt?

Zitat (von go395877-81):
Das Kfz wird anderweitig verkauft

Unglückliches Konstrukt, denn...

Zitat (von go395877-81):
Wie wäre eine geeignete Vorgehensweise zur erfolgreichen Abwehr der Forderung(en) des Interessents und seinem Anwalt?

... man kann nicht mehr übergeben, was man nicht mehr hat. Hier schuldet man dem Käufer Schadensersatz. Die Forderung des Anwalts finde ich berechtigt. Du hast schließlich die Leistung verweigert und befindest dich dadurch nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB im Verzug. Anwaltskosten sind als Verzugskosten zu erstatten.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Man verhandelt noch am Preis und wird sich per Handschlag einig.

Kaufvertrag geschlossen.



Zitat:
Der Verkäufer möchte nun mit dem Interessenten einen schriftlichen Vertrag mit Gewährleistungsausschluss machen

Der Interessent weigert sich zu unterschreiben,

Pech für den Verkaüfer



Zitat:
da der Interessent der Ansicht ist es habe bereits durch Handschlag einen Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss stattgefunden.

Korrekt.



Zitat:
Wie wäre eine geeignete Vorgehensweise zur erfolgreichen Abwehr der Forderung(en) des Interessents und seinem Anwalt?

Die das bestreiten des Abschlusses eines Kaufvertrages und Aufforderung des Abschluss eines Kaufvertrages gerichtsfest zu beweisen.

Sollte dem Käufer der gerichtsfeste Nachweis gelingen, wirds für den Verkäufer in der Regel aber richtig teuer.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.
Hallo,


sehe ich genauso.
Der Knackpunkt wird die Beweisbarkeit des mündlichen Kaufvertrages sein.

Gibt es Zeugen?



gruß charly

-- Editiert von charlyt4 am 15.05.2016 10:00

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Nein ein Vertrag ist noch nicht zustande gekommen bzw. er ist nichtig, denn

Zitat:

Der Interessent wurde vor Handschlag über die Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages informiert und hat zugestimmt.

damit wurde die schriftliche Form gemäss § 127 BGB bestimmt, es greift damit § 125 BGB . Wenn die Gegenseitige nur eine deklaratorische Bedeutung der Schriftform annimmt bleibt immer noch § 154 Abs. 1 BGB .

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):
Nein ein Vertrag ist noch nicht zustande gekommen bzw. er ist nichtig, denn
Zitat:
Der Interessent wurde vor Handschlag über die Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages informiert und hat zugestimmt.

damit wurde die schriftliche Form gemäss § 127 BGB
bestimmt, es greift damit § 125 BGB
. Wenn die Gegenseitige nur eine deklaratorische Bedeutung der Schriftform annimmt bleibt immer noch § 154 Abs. 1 BGB
.




Der Verkäufer möchte nun mit dem Interessenten einen schriftlichen Vertrag mit Gewährleistungsausschluss machen


Davon war bei Vertragsabschluß nicht die Rede.
Eine nachträgliche Vertragsänderung bedarf aber der Zustimmung.


In meinen Augen sowieso alles eine Frage der Beweisbarkeit.
Der Käufer scheint es aber ernst zu meinen.





gruß charly


-- Editiert von charlyt4 am 15.05.2016 10:55

Signatur:

Gruß Charly

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Hallo,

ein Vertrag ist m.E. hier nicht zustandegekommen.

Zitat:
Der Interessent wurde vor Handschlag über die Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages informiert und hat zugestimmt.


Damit sind wir unter Umständen im Bereich des § 154 Abs. 2 BGB :

"Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist."

Wichtig: Die Vorschrift ist auch auf Text- und Privatschriftform anwendbar, gerade nicht nur bei Beurkundung.

Ferner wollte der Verkäufer hier einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren, weshalb auch nach § 154 Abs. 1 BGB ein Vertragsschluss schwerlich annehmbar ist:

,,Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen."


Beweislast: Derjenige, der sich auf das Zustandegekommen eines Vertrags beruft, hat dies zu beweisen. Die Beweislast für eine beabsichtigte Einigung über andere Fragen trägt die andere Seite.

Wer sich auf eine beabsichtigte Schriftform beruft hat dies zu beweisen, wobei bei wirtschaftlich bedeutenden Verträgen nach dem BGH eine Vermutung besteht, dass Schriftlichkeit gewollt ist. Ich würde mal im Bereich des PKW-Kaufs bei einem vier- bis fünfstelligen Kaufpreis von einem wirtschaftlich bedeutenden Vertrag ausgehen wollen.

Die Gegenseite kann einwenden, dass die verabredete Beurkundung nur Beweiszwecken diente, muss dies aber dann beweisen.

Wegen der Beweisnot des ,,Käufers" sehe ich den Fall eher gelassen. Kann mich der Sache gerne annehmen.

Grüße

Schilling / RA

http://www.autokaufrecht-frankfurt.de/

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Die das bestreiten des Abschlusses eines Kaufvertrages und Aufforderung des Abschluss eines Kaufvertrages gerichtsfest zu beweisen.


Wobei es gefährlich sein kann, bewußt wahrheitswidrig zu bestreiten. Gibt es Zeugen?

Zitat:
Ferner wollte der Verkäufer hier einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren, weshalb auch nach § 154 Abs. 1 BGB ein Vertragsschluss schwerlich annehmbar ist:


Was nur relevant wäre, wenn der VK beweisen kann, daß er eine solche Aussage *vor* dem "Handschlag" getroffen hat. Eine lediglich nachträgliche einseitige Behauptung läßt selbstverständlich keinen §154 I BGB einschlägig werden, sondern ist als geheimer Vorbehalt unbeachtlich.

-- Editiert von TheSilence am 17.05.2016 10:38

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Die Ansicht des Interessenten teile ich. Dadurch ist er zum Käufer geworden und wird von mir in meinem Posting auch als solcher benannt. Kann das sein, dass du in deinem Posting bemüht warst nicht "Käufer" zu schreiben?

Ich teile diese Ansicht nicht. Bisher wurde man sich über Preis und Kaufgegenstand einig. Das sind nur die minimalen Anforderungen für einen Kaufvertrag. Die Vertragsverhandlungen bezüglich Nebenabreden wie Schlüsselübergabe, Kaufpreiszahlung, Gewährleistung etc. waren zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen und somit gab es noch keinen gültigen Kaufvertrag.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Ich teile diese Ansicht nicht


Ich bin ebenfalls noch etwas unschlüssig, teile aber deinen Einwand und neige ebenfalls dazu, dass hier noch kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist!

VK und Interessent (ja, Interessent und nicht Käufer) sind sich im ersten Step ausschließlich über den Preis und Gegenstand (eben das Fahrzeug) einig geworden.

Was noch Gegenstand des Vertrags gewesen wäre (Scheckheft, TÜV-Berichte, Schlüssel, Ersatzschlüssel, Übergabedatum, Anzahlung etc.) wäre im Anschluss schriftlich im eigentlichen Vertrag festgehalten worden...

Sie können dem Interessenten ja anbieten, das Fahrzeug (und auch NUR das Fahrzeug) für den ausgehandelten Preis zu übergeben. Dann kann er mal gucken, wie er ohne Schlüssel (die waren ja beim Handshake nicht Gegenstand des angeblichen Verkaufs) vom Hof kommt :)
Ferner könnten Sie ihm anbieten, das Fahrzeug "in the Year 2525" abzuholen, da das Übergabedatum ja beim Handshake auch nicht festgelegt war :)

Die Leute (Interessenten) kommen echt auf immer dreistere und abgezockte Ideen... Das ist unglaublich.

Ich empfehle mich.

-- Editiert von Seb_Weniger am 17.05.2016 11:37

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Die Vertragsverhandlungen bezüglich Nebenabreden wie Schlüsselübergabe, Kaufpreiszahlung, Gewährleistung etc. waren zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen

Wer weis. Der TS hat hier ja nur die Miniversion wiedergegeben.



Zitat:
Sie können dem Interessenten ja anbieten, das Fahrzeug (und auch NUR das Fahrzeug) für den ausgehandelten Preis zu übergeben. Dann kann er mal gucken, wie er ohne Schlüssel (die waren ja beim Handshake nicht Gegenstand des angeblichen Verkaufs) vom Hof kommt
Ferner könnten Sie ihm anbieten, das Fahrzeug "in the Year 2525" abzuholen, da das Übergabedatum ja beim Handshake auch nicht festgelegt war

Stimmt. Und ohne die Reifen und der Motor war ja auch nicht und ...
Rabulistik wird da nicht weiterhelfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
VK und Interessent (ja, Interessent und nicht Käufer) sind sich im ersten Step ausschließlich über den Preis und Gegenstand (eben das Fahrzeug) einig geworden.


Das genügt in der Regel. Alles andere läßt sich aus dem Verkehrsüblichen ableiten, sofern nicht nachweislich (!) Modalitäten bestehen, über die sich ausdrücklich noch nicht geeinigt wurde. Ein bloßes "wir haben aber nicht abgesprochen, was mit dem alten Teppich im Kofferraum passieren soll" nach dem Kauf ist keine Einrede i.S.d. §154 I BGB (wo "Erklärung" selbstverständlich auf "vorvertraglich" abstellt).

Zitat:
Ferner könnten Sie ihm anbieten, das Fahrzeug "in the Year 2525" abzuholen, da das Übergabedatum ja beim Handshake auch nicht festgelegt war


§242 BGB . §286 BGB . Mit deiner Einstellung kommst du in Jura nicht weit.

Zitat:
Die Vertragsverhandlungen bezüglich Nebenabreden wie Schlüsselübergabe, Kaufpreiszahlung, Gewährleistung etc. waren zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen


Das müßte im Zweifel der VK beweisen. Solche Modalitäten ergeben sich auch aus der Verkehrssitte. Ansonsten wären auch eBay-Auktionen über Autos keine wirksamen Kaufverträge, oder hast du darin schon mal Regelungen zur Schlüsselübergabe gelesen? :crazy:

-- Editiert von TheSilence am 17.05.2016 14:22

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Das müßte im Zweifel der VK beweisen.

Kein Problem, denn du schreibst ja selbst:
Zitat (von TheSilence):
Alles andere läßt sich aus dem Verkehrsüblichen ableiten......

Es ist nun einmal üblich, dass man sich, nachdem man sich über den Preis des Fahrzeuges einig wurde, hinsetzt und sich über die weiteren Nebenabreden einig wird. Es ist absolut unüblich, bei einem Fahrzeugkauf, dass bereits bei der Besichtigung des Fahrzeuges ALLE Nebanabreden trifft. Das passiert normalerweise nachher am Tisch wenn man den Vertrag aufsetzt. Mit der Unterzeichnung dessen kommt dann auch, wie in dem hier beschriebenen Fall, der Kaufvertrag zustande.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Es ist absolut unüblich, bei einem Fahrzeugkauf, dass bereits bei der Besichtigung des Fahrzeuges ALLE Nebanabreden trifft.


Genauso ist es.
Daher: Kommunikation mit Interessent (und seinem Anwalt) einstellen bzw. erst gar nicht reagieren.


Ich empfehle mich.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Es ist absolut unüblich, bei einem Fahrzeugkauf, dass bereits bei der Besichtigung des Fahrzeuges ALLE Nebanabreden trifft. Das passiert normalerweise nachher am Tisch wenn man den Vertrag aufsetzt.


Ich wiederhole mich: dann kommt deiner Ansicht nach bei eBay nie ein Kaufvertrag über ein Auto zustande, weil dort außer Gegenstand und Kaufpreis so gut wie nichts vereinbart wird ("Abholung bis..." ist schon selten).

Abgesehen davon ist es je nach Umstand durchaus üblich, daß man eben keine Nebenabreden mehr treffen will. Die ganzen Jedermann-Gebrauchtwagenmärkte, wo ständig mit Handschlag verkauft wird, sind ein typisches Beispiel.

Zitat:
Daher: Kommunikation mit Interessent (und seinem Anwalt) einstellen bzw. erst gar nicht reagieren.


Dann aber bitte hier auch berichten, wie das ganze ausging. Ich hoffe nicht, mit einem "ich wurde verklagt und habe verloren".

-- Editiert von TheSilence am 18.05.2016 10:12

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Ich wiederhole mich: dann kommt deiner Ansicht nach bei eBay nie ein Kaufvertrag über ein Auto zustande, weil dort außer Gegenstand und Kaufpreis so gut wie nichts vereinbart wird ("Abholung bis..." ist schon selten).

Das ist ein völlig falscher Schluss. Alle Asiaten sind Menschen alle Menschen sind Asiaten
Wir reden hier nicht über Kaufverträge über ebay. Dass du solch ein unpassendes Beispiel heranziehen möchtest sieht dir nicht ähnlich, das sind völlig andere Konstellationen.
Zitat (von TheSilence):
Abgesehen davon ist es je nach Umstand durchaus üblich, daß man eben keine Nebenabreden mehr treffen will. Die ganzen Jedermann-Gebrauchtwagenmärkte, wo ständig mit Handschlag verkauft wird, sind ein typisches Beispiel.

Falsch, auf diesen Gebrauchtwagenmärkten war ich jahrelang aktiv. Auch dort wird per Handschlag nur ein "Vorvertrag" gemacht und anschliessend schriftlich alles ausgearbeitet.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Der "normale" Ablauf beim Autoverkauf (privat an privat) ist doch folgender:

Auto wird in einschlägigen Fahrzeugbörsen inseriert.
Interessent meldet sich.
Interessent kommt vorbei.
Interessent und VK besichtigen / begutachten das Fahrzeug.
Interessent und VK machen bei weiterem Interesse eine Probefahrt.
Interessent und Verkäufer gehen in das Haus / in die Wohnung des Verkäufers und sprechen über das Fahrzeug...
Interessent: "So, das Auto ist mit 29.900 Euro VB inseriert... Was heißt denn VB, was sind Sie bereit runterzugehen"
VK: "Joar, ein bisschen was können wir am Preis machen... Ich schlage Ihnen 28.500 Euro vor"
Interessent nickt und stimmt zu!
Er ist immer noch nur ein Interessent

Interessent und Käufer geben sich auf - und jetzt kommts - erfolgreiche Preisverhandlung die Hand. Es ist eine Übereinkunft über den Preis getroffen worden. Mehr nicht. Kein Vertrag, kein nix!

Daher: Kontakt einstellen.


Ich empfehle mich.

-- Editiert von Seb_Weniger am 18.05.2016 12:33

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Hami86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Wieso so kompliziert!? Behaupte einfach es gab nie einen Handschlag, wie will der Käufer denn das Gegenteil beweisen?
Lehne dich zurück und streite alles ab.

2x Hilfreiche Antwort

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