Hallo,
meine Frage ist relativ simpel: Kann ein privater Käufer eines Autos davon ausgehen, dass wenn er von einem Privatmann kauft, dieser einen Vorformulierten Vertrag mit Gewährleistungsausschluss verwendet?
Folgender Fall
Kfz inseriert
Interessent meldet sich, es wird ein Termin ausgemacht
Interessent will kaufen. Man verhandelt noch am Preis und wird sich per Handschlag einig.
Der Verkäufer möchte nun mit dem Interessenten einen schriftlichen Vertrag mit Gewährleistungsausschluss machen
Der Interessent weigert sich zu unterschreiben, da der Interessent der Ansicht ist es habe bereits durch Handschlag einen Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss stattgefunden.
Es kommt zum Streit. Der Verkäufer ist der Meinung, dass der Kaufvertrag mit der Unterschrift auf dem Vertragsformular zu Stande kommt. Schließich ist dies die Praxis und der Plan. Der Interessent wurde vor Handschlag über die Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages informiert und hat zugestimmt.
Der Interessent verlässt die Örtlichkeiten des Verkäufers ohne abgeschlossenen Vertrag und Kfz.
Das Kfz wird anderweitig verkauft
Der Interessent schaltet einen Anwalt ein, der die Übergabe des Fahrzeuges zum geschlossenen Kaufvertrag per Handschlag, sowie die Begleichung seiner Kostennote fordert.
Wie wäre eine geeignete Vorgehensweise zur erfolgreichen Abwehr der Forderung(en) des Interessents und seinem Anwalt?
Gewährliestungsausschluss als Standard bei Kaufvertrag
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Die Ansicht des Interessenten teile ich. Dadurch ist er zum Käufer geworden und wird von mir in meinem Posting auch als solcher benannt. Kann das sein, dass du in deinem Posting bemüht warst nicht "Käufer" zu schreiben?ZitatDer Interessent weigert sich zu unterschreiben, da der Interessent der Ansicht ist es habe bereits durch Handschlag einen Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss stattgefunden. :
Die Bestätigung des Käufers bezog sich aber nicht auf einen in der schriftlichen Ausführung beinhalteten Gewährleistungsausschluss? Bzw. wurde der Gewährleistungsausschluss im schriftlichen Vertrag explizit genannt?ZitatDer Interessent wurde vor Handschlag über die Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages informiert und hat zugestimmt. :
ZitatDas Kfz wird anderweitig verkauft :
Unglückliches Konstrukt, denn...
ZitatWie wäre eine geeignete Vorgehensweise zur erfolgreichen Abwehr der Forderung(en) des Interessents und seinem Anwalt? :
... man kann nicht mehr übergeben, was man nicht mehr hat. Hier schuldet man dem Käufer Schadensersatz. Die Forderung des Anwalts finde ich berechtigt. Du hast schließlich die Leistung verweigert und befindest dich dadurch nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB im Verzug. Anwaltskosten sind als Verzugskosten zu erstatten.
Zitat:Man verhandelt noch am Preis und wird sich per Handschlag einig.
Kaufvertrag geschlossen.
Zitat:Der Verkäufer möchte nun mit dem Interessenten einen schriftlichen Vertrag mit Gewährleistungsausschluss machen
Der Interessent weigert sich zu unterschreiben,
Pech für den Verkaüfer
Zitat:da der Interessent der Ansicht ist es habe bereits durch Handschlag einen Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss stattgefunden.
Korrekt.
Zitat:Wie wäre eine geeignete Vorgehensweise zur erfolgreichen Abwehr der Forderung(en) des Interessents und seinem Anwalt?
Die das bestreiten des Abschlusses eines Kaufvertrages und Aufforderung des Abschluss eines Kaufvertrages gerichtsfest zu beweisen.
Sollte dem Käufer der gerichtsfeste Nachweis gelingen, wirds für den Verkäufer in der Regel aber richtig teuer.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
.
Hallo,
sehe ich genauso.
Der Knackpunkt wird die Beweisbarkeit des mündlichen Kaufvertrages sein.
Gibt es Zeugen?
gruß charly
-- Editiert von charlyt4 am 15.05.2016 10:00
Nein ein Vertrag ist noch nicht zustande gekommen bzw. er ist nichtig, denn
Zitat:
Der Interessent wurde vor Handschlag über die Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages informiert und hat zugestimmt.
damit wurde die schriftliche Form gemäss § 127 BGB bestimmt, es greift damit § 125 BGB . Wenn die Gegenseitige nur eine deklaratorische Bedeutung der Schriftform annimmt bleibt immer noch § 154 Abs. 1 BGB .
ZitatNein ein Vertrag ist noch nicht zustande gekommen bzw. er ist nichtig, denn :
Zitat:
Der Interessent wurde vor Handschlag über die Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages informiert und hat zugestimmt.
damit wurde die schriftliche Form gemäss § 127 BGB
bestimmt, es greift damit § 125 BGB
. Wenn die Gegenseitige nur eine deklaratorische Bedeutung der Schriftform annimmt bleibt immer noch § 154 Abs. 1 BGB
.
Der Verkäufer möchte nun mit dem Interessenten einen schriftlichen Vertrag mit Gewährleistungsausschluss machen
Davon war bei Vertragsabschluß nicht die Rede.
Eine nachträgliche Vertragsänderung bedarf aber der Zustimmung.
In meinen Augen sowieso alles eine Frage der Beweisbarkeit.
Der Käufer scheint es aber ernst zu meinen.
gruß charly
-- Editiert von charlyt4 am 15.05.2016 10:55
Hallo,
ein Vertrag ist m.E. hier nicht zustandegekommen.
Zitat:Der Interessent wurde vor Handschlag über die Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages informiert und hat zugestimmt.
Damit sind wir unter Umständen im Bereich des § 154 Abs. 2 BGB :
"Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist."
Wichtig: Die Vorschrift ist auch auf Text- und Privatschriftform anwendbar, gerade nicht nur bei Beurkundung.
Ferner wollte der Verkäufer hier einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren, weshalb auch nach § 154 Abs. 1 BGB ein Vertragsschluss schwerlich annehmbar ist:
,,Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen."
Beweislast: Derjenige, der sich auf das Zustandegekommen eines Vertrags beruft, hat dies zu beweisen. Die Beweislast für eine beabsichtigte Einigung über andere Fragen trägt die andere Seite.
Wer sich auf eine beabsichtigte Schriftform beruft hat dies zu beweisen, wobei bei wirtschaftlich bedeutenden Verträgen nach dem BGH eine Vermutung besteht, dass Schriftlichkeit gewollt ist. Ich würde mal im Bereich des PKW-Kaufs bei einem vier- bis fünfstelligen Kaufpreis von einem wirtschaftlich bedeutenden Vertrag ausgehen wollen.
Die Gegenseite kann einwenden, dass die verabredete Beurkundung nur Beweiszwecken diente, muss dies aber dann beweisen.
Wegen der Beweisnot des ,,Käufers" sehe ich den Fall eher gelassen. Kann mich der Sache gerne annehmen.
Grüße
Schilling / RA
http://www.autokaufrecht-frankfurt.de/
Zitat:Die das bestreiten des Abschlusses eines Kaufvertrages und Aufforderung des Abschluss eines Kaufvertrages gerichtsfest zu beweisen.
Wobei es gefährlich sein kann, bewußt wahrheitswidrig zu bestreiten. Gibt es Zeugen?
Zitat:Ferner wollte der Verkäufer hier einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren, weshalb auch nach § 154 Abs. 1 BGB ein Vertragsschluss schwerlich annehmbar ist:
Was nur relevant wäre, wenn der VK beweisen kann, daß er eine solche Aussage *vor* dem "Handschlag" getroffen hat. Eine lediglich nachträgliche einseitige Behauptung läßt selbstverständlich keinen §154 I BGB einschlägig werden, sondern ist als geheimer Vorbehalt unbeachtlich.
-- Editiert von TheSilence am 17.05.2016 10:38
ZitatDie Ansicht des Interessenten teile ich. Dadurch ist er zum Käufer geworden und wird von mir in meinem Posting auch als solcher benannt. Kann das sein, dass du in deinem Posting bemüht warst nicht "Käufer" zu schreiben? :
Ich teile diese Ansicht nicht. Bisher wurde man sich über Preis und Kaufgegenstand einig. Das sind nur die minimalen Anforderungen für einen Kaufvertrag. Die Vertragsverhandlungen bezüglich Nebenabreden wie Schlüsselübergabe, Kaufpreiszahlung, Gewährleistung etc. waren zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen und somit gab es noch keinen gültigen Kaufvertrag.
ZitatIch teile diese Ansicht nicht :
Ich bin ebenfalls noch etwas unschlüssig, teile aber deinen Einwand und neige ebenfalls dazu, dass hier noch kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist!
VK und Interessent (ja, Interessent und nicht Käufer) sind sich im ersten Step ausschließlich über den Preis und Gegenstand (eben das Fahrzeug) einig geworden.
Was noch Gegenstand des Vertrags gewesen wäre (Scheckheft, TÜV-Berichte, Schlüssel, Ersatzschlüssel, Übergabedatum, Anzahlung etc.) wäre im Anschluss schriftlich im eigentlichen Vertrag festgehalten worden...
Sie können dem Interessenten ja anbieten, das Fahrzeug (und auch NUR das Fahrzeug) für den ausgehandelten Preis zu übergeben. Dann kann er mal gucken, wie er ohne Schlüssel (die waren ja beim Handshake nicht Gegenstand des angeblichen Verkaufs) vom Hof kommt
Ferner könnten Sie ihm anbieten, das Fahrzeug "in the Year 2525" abzuholen, da das Übergabedatum ja beim Handshake auch nicht festgelegt war
Die Leute (Interessenten) kommen echt auf immer dreistere und abgezockte Ideen... Das ist unglaublich.
Ich empfehle mich.
-- Editiert von Seb_Weniger am 17.05.2016 11:37
Zitat:Die Vertragsverhandlungen bezüglich Nebenabreden wie Schlüsselübergabe, Kaufpreiszahlung, Gewährleistung etc. waren zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen
Wer weis. Der TS hat hier ja nur die Miniversion wiedergegeben.
Zitat:Sie können dem Interessenten ja anbieten, das Fahrzeug (und auch NUR das Fahrzeug) für den ausgehandelten Preis zu übergeben. Dann kann er mal gucken, wie er ohne Schlüssel (die waren ja beim Handshake nicht Gegenstand des angeblichen Verkaufs) vom Hof kommt
Ferner könnten Sie ihm anbieten, das Fahrzeug "in the Year 2525" abzuholen, da das Übergabedatum ja beim Handshake auch nicht festgelegt war
Stimmt. Und ohne die Reifen und der Motor war ja auch nicht und ...
Rabulistik wird da nicht weiterhelfen.
Zitat:VK und Interessent (ja, Interessent und nicht Käufer) sind sich im ersten Step ausschließlich über den Preis und Gegenstand (eben das Fahrzeug) einig geworden.
Das genügt in der Regel. Alles andere läßt sich aus dem Verkehrsüblichen ableiten, sofern nicht nachweislich (!) Modalitäten bestehen, über die sich ausdrücklich noch nicht geeinigt wurde. Ein bloßes "wir haben aber nicht abgesprochen, was mit dem alten Teppich im Kofferraum passieren soll" nach dem Kauf ist keine Einrede i.S.d. §154 I BGB (wo "Erklärung" selbstverständlich auf "vorvertraglich" abstellt).
Zitat:Ferner könnten Sie ihm anbieten, das Fahrzeug "in the Year 2525" abzuholen, da das Übergabedatum ja beim Handshake auch nicht festgelegt war
§242 BGB . §286 BGB . Mit deiner Einstellung kommst du in Jura nicht weit.
Zitat:Die Vertragsverhandlungen bezüglich Nebenabreden wie Schlüsselübergabe, Kaufpreiszahlung, Gewährleistung etc. waren zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen
Das müßte im Zweifel der VK beweisen. Solche Modalitäten ergeben sich auch aus der Verkehrssitte. Ansonsten wären auch eBay-Auktionen über Autos keine wirksamen Kaufverträge, oder hast du darin schon mal Regelungen zur Schlüsselübergabe gelesen?
-- Editiert von TheSilence am 17.05.2016 14:22
ZitatDas müßte im Zweifel der VK beweisen. :
Kein Problem, denn du schreibst ja selbst:
ZitatAlles andere läßt sich aus dem Verkehrsüblichen ableiten...... :
Es ist nun einmal üblich, dass man sich, nachdem man sich über den Preis des Fahrzeuges einig wurde, hinsetzt und sich über die weiteren Nebenabreden einig wird. Es ist absolut unüblich, bei einem Fahrzeugkauf, dass bereits bei der Besichtigung des Fahrzeuges ALLE Nebanabreden trifft. Das passiert normalerweise nachher am Tisch wenn man den Vertrag aufsetzt. Mit der Unterzeichnung dessen kommt dann auch, wie in dem hier beschriebenen Fall, der Kaufvertrag zustande.
ZitatEs ist absolut unüblich, bei einem Fahrzeugkauf, dass bereits bei der Besichtigung des Fahrzeuges ALLE Nebanabreden trifft. :
Genauso ist es.
Daher: Kommunikation mit Interessent (und seinem Anwalt) einstellen bzw. erst gar nicht reagieren.
Ich empfehle mich.
Zitat:Es ist absolut unüblich, bei einem Fahrzeugkauf, dass bereits bei der Besichtigung des Fahrzeuges ALLE Nebanabreden trifft. Das passiert normalerweise nachher am Tisch wenn man den Vertrag aufsetzt.
Ich wiederhole mich: dann kommt deiner Ansicht nach bei eBay nie ein Kaufvertrag über ein Auto zustande, weil dort außer Gegenstand und Kaufpreis so gut wie nichts vereinbart wird ("Abholung bis..." ist schon selten).
Abgesehen davon ist es je nach Umstand durchaus üblich, daß man eben keine Nebenabreden mehr treffen will. Die ganzen Jedermann-Gebrauchtwagenmärkte, wo ständig mit Handschlag verkauft wird, sind ein typisches Beispiel.
Zitat:Daher: Kommunikation mit Interessent (und seinem Anwalt) einstellen bzw. erst gar nicht reagieren.
Dann aber bitte hier auch berichten, wie das ganze ausging. Ich hoffe nicht, mit einem "ich wurde verklagt und habe verloren".
-- Editiert von TheSilence am 18.05.2016 10:12
ZitatIch wiederhole mich: dann kommt deiner Ansicht nach bei eBay nie ein Kaufvertrag über ein Auto zustande, weil dort außer Gegenstand und Kaufpreis so gut wie nichts vereinbart wird ("Abholung bis..." ist schon selten). :
Das ist ein völlig falscher Schluss. Alle Asiaten sind Menschen alle Menschen sind Asiaten
Wir reden hier nicht über Kaufverträge über ebay. Dass du solch ein unpassendes Beispiel heranziehen möchtest sieht dir nicht ähnlich, das sind völlig andere Konstellationen.
ZitatAbgesehen davon ist es je nach Umstand durchaus üblich, daß man eben keine Nebenabreden mehr treffen will. Die ganzen Jedermann-Gebrauchtwagenmärkte, wo ständig mit Handschlag verkauft wird, sind ein typisches Beispiel. :
Falsch, auf diesen Gebrauchtwagenmärkten war ich jahrelang aktiv. Auch dort wird per Handschlag nur ein "Vorvertrag" gemacht und anschliessend schriftlich alles ausgearbeitet.
Der "normale" Ablauf beim Autoverkauf (privat an privat) ist doch folgender:
Auto wird in einschlägigen Fahrzeugbörsen inseriert.
Interessent meldet sich.
Interessent kommt vorbei.
Interessent und VK besichtigen / begutachten das Fahrzeug.
Interessent und VK machen bei weiterem Interesse eine Probefahrt.
Interessent und Verkäufer gehen in das Haus / in die Wohnung des Verkäufers und sprechen über das Fahrzeug...
Interessent: "So, das Auto ist mit 29.900 Euro VB inseriert... Was heißt denn VB, was sind Sie bereit runterzugehen"
VK: "Joar, ein bisschen was können wir am Preis machen... Ich schlage Ihnen 28.500 Euro vor"
Interessent nickt und stimmt zu!
Er ist immer noch nur ein Interessent
Interessent und Käufer geben sich auf - und jetzt kommts - erfolgreiche Preisverhandlung die Hand. Es ist eine Übereinkunft über den Preis getroffen worden. Mehr nicht. Kein Vertrag, kein nix!
Daher: Kontakt einstellen.
Ich empfehle mich.
-- Editiert von Seb_Weniger am 18.05.2016 12:33
Wieso so kompliziert!? Behaupte einfach es gab nie einen Handschlag, wie will der Käufer denn das Gegenteil beweisen?
Lehne dich zurück und streite alles ab.
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