Gewährleistungsfrage Gebrauchtwagenkauf

18. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
cobainiac
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistungsfrage Gebrauchtwagenkauf

Hallo,
bin momentan etwas verzweifelt und dachte ich frag mal kurz hier nach ob jemand ahung hat.
Also ich habe mir vor 2 Monaten einen gebrauchten beim händler gekauft. sah so auch ok aus und der händler hat tüv und au neu gemacht. Jetzt nach 2 Monaten stehe ich vor einem Motorschaden, überall leckt er öl und die zylinderkopfdichtung ist hinüber...unglaubliuch wie der wagen es über den tüv geschafft hat nachdem ich ihn einmal von unten gesehen habe.
Ein Kaufvertrag existiert in der Form nicht da der Händler keine Garantie geben wollte. Habe nur den Tüv Bericht und eine quittung mit der fahrgestellnummer und dem kaufbetrag. Sonst habe ich auch nichts bei ihm unterschrieben und beim verkaufsgespräch und abschluss war ein freund meinerseits mit dabei. Diese Mängel müssen dem verkäufer vorher auch schon bekannt gewesen sein da bin ich mir sicher. Am Tacho war glaub ich auch schon jemand da ich bei reperaturen gesehen habe das abdeckungen weggebrochen waren. Alles sehr verdächtig...

Der Händler will keine Garantie übernehmen weil weil das Auto eben zu alt etc. wäre...er hat nur angeboten es zu reparieren wenn ich die Hälfte der Kosten übernehmen würde.
Dieses sehe ich verständlicherweise jedoch nicht ein da ich 2000 euro bezahlt habe für ein Auto ohne Mängel und keinen Totalschadenwagen...Zu ihm fahren kann ich sowieso nicht mehr da der Wagen nicht mehr fahrtüchtig ist.
Habe ihm jetzt eine Frist gesetzt das er innerhalb von 14 Tagen nachbessern oder den kaufpreis mindern soll.

Meine Fragen sind jetzt vor allem:
1. Was wäre wenn der Händler die Annahme des Einschreibens mit Rückschein verweigert?
2. Ich darf das Auto ja nicht selber reparieren weil ich dem Händler die chance auf nachbesserung geben muss. Ab wann darf ich es denn selber reparieren? Ich mein ich kann es doch nicht kaputt hier Monate stehen lassen bis zum Ende eines Verfahrens?
Ich brauche das Auto schliesslich.
3. Wie beurteilt Ihr die Rechtslage?
Naja viele Fragen und viel Text, tut mir leid, ich wäre dankbar für Meinungen eurerseits...

Problem nach Autokauf?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Mangel oder Verschleiss

Zeigt sich nach dem Kauf ein Defekt am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmaengelhaftung einschlaegig. Es ist zu unterscheiden, ob es sich tatsaechlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleisserscheinung handelt. Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkaeufer geschuldet wird, sind normale Gebrauchsspuren vom Kaufer hinzunehmen, ohne dass Sachmangelhaftungsrechte geltend gemacht werden koennen. Ein Defekt liegt daher regelmaessig n i c h t vor, wenn es sich lediglich um uebliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt.
Problematisch wird es insbesondere bei einem Defekt eines typischen Verschleissteils. Hier ist im Einzelfall zu pruefen - in der Regel durch Sachverstaendigengutachten - , ob tatsachlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiss gegeben ist. Eine konkrete Abgrenzung muss im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschal festgelegt werden. Das OLG Bamberg hat in einem Urteil vom 20.12.2000 (DAR 2001, 357, ADAJUR Dok.Nr. 44689) beispielsweise entschieden, dass abgenutzte Dichtungen und Dichtringe bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel darstellen, da es sich um typische Verschleissteile handelt.
Nach neuester Rechtsprechung BGH (Az: VIII ZR 329/03 ) hat der Kaeufer allerdings darzulegen und zu beweisen, ob ein Sachmangel ueberhaupt vorliegt.

Nacherfuellung

Der Kaeufer hat zunaechst das Recht auf Nacherfuellung . Hierbei kann er waehlen zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung). Der Verkaeufer kann die vom Kaeufer gewaehlte Art der Nacherfuellung verweigern, wenn sie nur mit unverhaeltnismaessigen Kosten moeglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhaeltnismaessig sein, so dass der Verkaeufer nachbessern darf. Haeufig wird die Ersatzteillieferung schon deshalb scheitern, da beim Verkauf von gebrauchten Sachen keine identische Ersatzlieferung m?glich sein wird.
Der Verkaeufer tragt alle mit der Nachbesserung zusammenhangenden Kosten , wie Abschleppkosten zur nachstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchfuhrung der Reparaturen.
Liefert der Verkaufer zum Zweck der Nacherfuellung eine mangelfreie Sache, so kann er vom K?ufer Rueckgewaehr der mangelhaften Sache verlangen.
Verweigert der Verkaeufer beide Arten der Nacherfuellung oder ist die dem Kaeufer zustehende Art der Nacherfuellung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Kaeufer vom Vertrag zuruecktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen , wenn sich nicht aus den Umstaenden etwas anderes ergibt

Ruecktritt vom Vertrag oder Minderung

Schlaegt die Nacherfuellung fehl oder ist eine vom Kaufer dem Verkaufer gesetzte angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Nacherfuellung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach ? 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil der Verkaeufer die Nacherfuellung ernsthaft und endgueltig verweigert hat, so kann der Kaeufer entweder Rueckgaengigmachung des Kaufvertrages (Ruecktritt nach ?? 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) verlangen oder statt des Ruecktritts den Kaufpreis durch Erklaerung gegenueber dem Verkaeufer mindern ( Minderung nach ?? 437 Nr. 2, 441 BGB).
Zu beachten ist jedoch, dass der Ruecktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (? 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
Im Falle des Ruecktritts sind die empfangenen Leistungen zurueckzugewaehren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben . Beim Ruecktritt muss der Kaeufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rueckgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis 1% des Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.
Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Ruecktritt, so dass auch hier grundsaetzlich eine angemessene Fristsetzung durch den Kaeufer zur Nachbesserung noetig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Ruecktritt auch bei unerheblichen Maengeln moeglich. Es gibt keinen generellen Minderungsbetrag. Der Minderbetrag ist im Wege der Schaetzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverstaendiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.
Der Ruecktritt bleibt ausgeschlossen, wenn es sich nur um unerhebliche Defekte handelt.
Urteilte das OLG Duesseldorf am 27.02.2004.(Az. 3 W 21/04 )




-- Editiert von krull14 am 18.04.2006 17:44:03

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#2
 Von 
cobainiac
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

danke erstmal aber das vom ADAC hab ich auch schon gelesen. Nun ja durch die Zylinderkopfdichtung gelangte nunmal wasser in den brennraum was zu schwerem defekt führte...das ist ja nicht eine dichtung wie jede andere...nun ja dann wird man wohkl um eine gutachter nicht drum rum kommen...

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