Gewährleistungsansprüche bei privatem pkwkauf

17. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb486374-61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Gewährleistungsansprüche bei privatem pkwkauf

Guten Abend.
Ich habe vor nicht ganz 3 Monaten eine gebrauchten 106 gekauft. Nach Angaben des Verkäufers sei alles neu gemacht worden. Nach ca 4 Wochen begann die airbag kontrollleuchte zu blinken, er verlor Leistung un fuhr sehr schwammig. Stellenweise war das fahren schon fast gefährlich das das Auto stark verzog. Vor ungefähr 3 Wochen roch es plötzlich verschmort und es stieg qualm aus der Motorhaube auf. Deckel auf, reingeschaut und schockiert festgestellt...gesamter motorraum voller öl. Ich war nun bei einem befreundeten kfz-Meister der folgende Mängel feststellte: schleifring airbag defekt, stoßdämpfer genauso, zylinderkopfdichtung ebenfalls kaputt. Der öleinfülldeckel war undicht was zur Folge hatte das Öl durch den gesamten motorraum gespritzt wurde. Des Weiteren hat auch das getriebe einen schlag. Im Prinzip wirtschaftlicher Totalschaden. Er meinte auch das seiner Meinung nach die Mängel nicht erst seit gestern bestehen.
Habe ich irgendeine Möglichkeit gewährleistungsansprüche geltend zu machen? Ist die Gewährleistung mit folgendem Satz ausgeschlossen: "der Käufer stellt den Verkäufer von jeder Haftung und allen möglichen Ansprüchen Dritter in bezug auf den wagen frei, welche die zeit an der Übergabe am... um...Uhr betreffen."? (Betreffenden Kästchen zum ankreuzen nicht ausgefüllt)

IIm Vertrag selber ist übrigens außer Kaufpreis ebenfalls nichts ausgefüllt oder angekreuzt. Sämtliche Angaben zu mängelbeschaffenheit usw. wurden frei gelassen.

Liebe grüße
Jennifer Kuhl

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Du müsstest nachweisen, dass

- die Mängel keinen altersbedingten Verschleiß zur Ursache haben
- die Mängel bei Übergabe vorhanden waren
- der Verkäufer die Mängel kannte und bewusst verschwiegen hat

Unterm Strich: schlechte Karten für dich.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von fb486374-61):
Ist die Gewährleistung mit folgendem Satz ausgeschlossen: "der Käufer stellt den Verkäufer von jeder Haftung und allen möglichen Ansprüchen Dritter in bezug auf den wagen frei, welche die zeit an der Übergabe am... um...Uhr betreffen."? (Betreffenden Kästchen zum ankreuzen nicht ausgefüllt)

Nö.

Wenn man mal davon absieht, das es Gewährleistung seit über 15 Jahren nicht mehr gibt:

Zum einen hätte das Kästchen zum ankreuzen auch angekreutzt sein müssen, damit der Text gültiger Vertragsbestandteil wird.

Zum anderen ist der vorgedruckte Text eine AGB. Und mit der Formulierung kann man die gesetzliche Schamängelhaftung nicht per AGB ausschließen.



Zitat (von fm89):
- der Verkäufer die Mängel kannte und bewusst verschwiegen hat

Ist für die Gletendmachung der gesetzlichen Schamängelhaftung nicht notwendig.
Wäre aber natürlich ideal wenn man diese Nachweise hätte.



Zitat (von fm89):
- die Mängel keinen altersbedingten Verschleiß zur Ursache haben
- die Mängel bei Übergabe vorhanden waren

Korrekt.
Ob man diese Hürde nehmen kann - fraglich ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb486374-61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Und nun bitte einmal für blonde Frauen :D

Der Käufer hat angeboten die Mängel zu beheben, sieht sich nun aber doch nicht in der Lage dazu.
Welche Möglichkeiten habe ich. Könnte ich evtl vom Kaufvertrag zurück treten?

-- Editiert von fb486374-61 am 17.03.2018 22:43

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von fb486374-61):
Der Käufer hat angeboten die Mängel zu beheben, sieht sich nun aber doch nicht in der Lage dazu.

Das war aber nett von ihm. Etwa auch noch auf eigene Kosten?
Ratsam ist so etwas im übrigen nur bedingt.


Dann wäre jetzt der Verkäufer dran, die Mängel zu beheben. Wenn der Käufer die Hürde des Nachweises schaftt, falls der Verkäufer darauf besteht.



Zitat (von fb486374-61):
Welche Möglichkeiten habe ich. Könnte ich evtl vom Kaufvertrag zurück treten?

Klar. Wenn die Gegenseite dem zustimmt.

Ansonsten müsste der Käufer sich halt durch das formalistische Prozedere der gesetzlichen Sachmängelhaftung hangeln.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von fb486374-61):
Der Käufer hat angeboten die Mängel zu beheben
Zitat (von fb486374-61):
Ich habe vor nicht ganz 3 Monaten eine gebrauchten 106 gekauft.
Faszinierend

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ich nehme an, der Verkäufer wollte die Mängel beheben. Sofern es Mängel sind, für die er haftet, muß er es eben machen lassen wenn er es nicht selbst kann. Ob er für die Mängel haften muß kann man von hier nicht sagen, und die Werkstatt der Käuferin kann das auch nicht rechtsverbindlich feststellen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.717 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen