Gewährleistung/Sachmangel bei Gebrauchtwagenkauf

28. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
punkdevil
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung/Sachmangel bei Gebrauchtwagenkauf

Hallo,

ich habe eine Frage zur Gewährleistung durch Autohändler bei einem Sachmangel.
Angenommen ich habe eine gebrauchtes Fahrzeug gekauft. Nun tritt ein Fehler auf (innerhalb der ersten 6 Monate). Dem Händler wird das Fahrzeug zur Diagnose zur Verfügung gestellt. Der Fehler tritt nur sporadisch auf und der Händler möchte die Kosten für die Reparatur nicht übernehmen (weder als Gewährleistung noch über die Garantie).

Wie muss man sich nun Verhalten?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
beni4
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

einfach den Händler eine frist geben für die beseitigung für die Mängel. Wenn er sich verweigert, dann am besten zum anwalt " Geld zurück/Autozurück "

( 3 Versuche mindestens zum ausbessern oder wenn er sich von anfang an weigert nachzubessern )

Wenn sie innerhalb der frist von 6 monate sind, sollte es kein problem sein.

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#2
 Von 
punkdevil
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal Danke für deine Antwort.

Das Problem ist, er wird den Mangel beseitigen, will möchte diese Leistung aber bezahlt haben.

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#3
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Haben Sie zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung noch eine Garantie mit dem gewerblichen Verkäufer abgeschlossen ?

@Beni4: Gemäß § 440 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen und nicht erst nach dem dritten Versuch !

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#4
 Von 
punkdevil
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde auch eine Garantie abgeschlossen, diese deckt aber laut dem Händler diesen Fall nicht ab.

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#5
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

OK - ich belasse es dann mal bei der gesetzlichen Gewährleistung:
Sie befinden sich im Bereich des Verbrauchsgüterkaufes (§ 474 BGB ). Hierbei kann der Händler eine Gewährleistung vertraglich nicht ausschließen.
Die Gewährleistungsfrist kann auf 1 Jahr begrenzt werden. Dies ist in Ihrem Fall unproblematisch.
Das Gesetzt sieht vor, dass innerhalb der ersten 6 Monate eine Beweislastumkehr vorgenommen wird, wenn ein Mangel auftritt. Danach wird vermutet, das der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache und dem Mangel unvereinbar.

Ohne genaue technische Kenntnis des Fehlers lässt sich daher nicht beurteilen, ob hier ein Fall der Gewährleistung vorliegt oder nicht. Wenn der Schaden allerdings und typisch für die Laufleistung des Fahrzeuges ist, spricht einiges für einen Mangel und die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr.
Sie sollten daher schriftlich Nacherfüllung fordern. Diese muss für Sie kostenfrei (also auch Transport zum Händler) erfolgen. (§ 439 BGB )

Weiterhin kann für Sie ein Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB bestehen. Nutzungsausfall ist hierbei ein möglicher Schaden (BGHZ 92, 308 ), auch während der Nachbesserung (vergl. Ebert NJW 2004, 1761). Der Schaden wäre konkret unter Berücksichtigung der Schadensgeringhaltungspflicht zu beziffern.

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#6
 Von 
punkdevil
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Stelenaje.

Ich kann ja Nacherfüllung fordern, der Händler wird diese Kosten aber mir in Rechnung stellen, da er keinen Sachmangel sieht.

Wie würde man dann vorgehen? Muss die Rechnung sofort bezahlt werden?

Wenn ein Sachmangel besteht, können dann die Kosten für einen Leihwagen als Schadensersatz geltend gemacht werden?

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#7
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Dann ist es ja keine Nacherfüllung im eigentlichen Sinne, sondern ein ganz normaler Reparaturauftrag, der Ihnen in Rechnung gestellt wird.
Die Nacherfüllung i.S. von § 439 BGB sieht jedoch folgendes explizit vor:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Danach muss die Beseitigung des Mangels auf seine Kosten hin erfolgen.
Wenn ein Sachmangel vorliegt, bei dem die Gewährleistung zum Tragen kommt, dann stehen Ihnen grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche gem. § 280 BGB vor. Hierzu zählen auch ein Leihwagen während der Dauer der Nacherfüllung.

Auf welche Argumentation stützt sich denn der Händler, daß er die Leistung verweigert bzw. welcher Mangel liegt denn überhaupt vor ?

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#8
 Von 
punkdevil
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Verkäufer nennt keine konkreten Argumente, warum das für ihn kein Mangel darstellt. Er sagt einfach pauschal, dass er dafür keine Kosten übernimmt.

Folgender Mangel liegt vor: EPC Motorkontrolleuchte leuchtet, Anlasser kriegt kein Signal zum Starten (vermutlich defektes Zündschloss).

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#9
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Dann würde ich empfehlen, den Verkäufer schriftlich (am besten Einschreiben Eigenhändig mit Rücksachein) aufzufordern, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist (üblicherweise 14 Tage) auf seine Kosten hin zu beseitigen.
Wenn möglich sollten Sie Kostenvoranschläge beifügen, die den Umfang und die Höhe Ihres Anspruches genau spezifizieren.
Falls der Verkäufer darauf nicht reagiert, sollten Sie den Kaufvertrag Zug-um-Zug Kaufpreis gegen Fahrzeug rückabwickeln.
Nochmal: Bitte keinesfalls die Reparatur vorher ohne Einwilligung des Verkäufers vornehmen lassen !

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#10
 Von 
punkdevil
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist aber, wenn der Verkäufer mit dem Hinweis, dass kein Sachmangel vorliegt, die Nachbesserung verweigert?

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#11
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Wenn er die Nacherfüllung verweigert bzw. die Frist hierzu verstreichen lässt, können Sie grundsätzlich vom Kaufvertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

(1) Wollen Sie das Fahrzeug zurückgeben, wenden Sie sich mit diesem Anliegen an den Verkäufer. Fordern Sie ihm zur Fahrzeugrückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises an. Sie müssen sich allerdings den Nutzungsvorteil auf den Kaufpreis anrechnen lassen. Bei der Berechnung vergleicht man die tatsächliche und voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer.

(2) Wenn Sie das Fahrzeug behalten wollen, muss nur der Kaufpreis herabgesetzt werden. Hier wird wie folgt gerechnet: Es wird die Differenz gebildet zwischen dem Wert, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in mangelfreiem Zustand gehabt hätte, und dem tatsächlichen Wert mit dem Mangel (§ 441 Abs. 3 Satz 1 BGB ).

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
punkdevil
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Stelenaje,

ich verstehe schon, dass, wenn er die Nachbesserung verweigert, ich das Fahrzeug zurückgeben kann oder den Kaufpreis mindern kann.

Dies kann ich doch aber nur machen, wenn tatsächlich ein Sachmangel, den der Verkäufer beheben muss, vorliegt oder?

Der Verkäufer behauptet, es sei kein Sachmangel, somit ist er nicht zur Nachbesserung verpflichtet und somit habe ich ja auch kein Recht das Fahrzeug zurückzugeben bzw den Kaufpreis zu mindern.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Grundsätzlich obliegt es dem gewerblichen Verkäufer zu beweisen, daß bei Übergabe das Fahrzeug mangelfrei war. Das ergibt sich aus der Beweislastumkehr nach § 474 BGB i. V. mit § 476 BGB .
Um ganz sicher zu gehen: Fahren Sie doch einfach mal zu einer Dekra/TÜV Stelle und fragen einen Sachverständigen nach seiner Einschätzung. Evt. lohnt sich auch die Erstellung eines Gutachtens auch wenn das zunächst mal Kosten verursacht.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(563 Beiträge, 226x hilfreich)

Hallo,

den Wagen wegen eines defekten Zündschlosses zurückzugeben, wenn der Wagen ansonsten gefällt, ist auch nicht die ideale Lösung.

Kann man nicht einfach dem Schreiben mit der Fristsetzung hinzufügen, dass wenn der Händler die Reparatur nicht kostenlos durchführt, diese dann in einer Werkstatt eigener Wahl durchgeführt wird und die Kosten von dem Händler eingefordert werden?

Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn die Kosten dann auf rechtlichem Weg eingefordert werden?


Gruß

Uwe


-- Editiert am 30.04.2009 09:55

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#15
 Von 
punkdevil
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Händler wird mir das schon irgendwie "beweisen" wollen, in dem er mir eine Checkliste vorlegt, wo drauf steht, dass das Zündschloss funktioniert hat. Der Fehler kann ja aber trotzdem schon vor dem Kauf im Ansatz vorhanden gewesen sein. Was mache ich dann, wenn er auf diese Gebrauchtwagencheckliste verweist?
Wie kann der Händler überhaupt beweisen, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt nicht vorhanden war?

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#16
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Das ist ja der Knackpunkt. Ich wollte mit meinen Ausführungen ja nur die rechtliche Grundlage schildern.
Im Prinzip kann nur m. E. ein unabhängiger Dritter, sprich Kfz Sachverständiger, klären, ob ein Mangel zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs schon bestanden hat oder nicht. Und auch hierbei wird dieser sich möglicherweise schwertun - wie in Ihrem Fall.
Gäbe es keine Möglichkeit, sich gütlich in der Mitte zu einigen ?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
punkdevil
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Was kann oder muss man tun, wenn keine gütliche Einigung möglich ist?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Wie eingangs bereits erwähnt: Den Verkäufer auffordern (am besten schriftlich mit Nachweis des Empfangs), die Mängel auf seine Kosten zu beheben (14 Tage Frist sind nach allgemeiner Rechtssprechung üblich).
Sodann müssten Sie rechtliche Schritte einleiten.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
punkdevil
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Mich interessieren ja die rechtlichen Schritte.
Was muss man machen?
Wie läuft das Verfahren dann ab?
Ist das ohne Anwalt durchführbar?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Hier steht prinzipiell alles drin, was Sie hierzu wissen müssen:

http://www.anwaltskanzlei-rohwedder.de/dat/v2_01032006_anspruchsdurchsetzung_neu.htm

0x Hilfreiche Antwort

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