Hallo, meine Tochter hat im Februar einen 2 Jahre alten Corsa bei einem Händler gekauft. Seit Mai hat sie Probleme mit dem Nichtanspringen. Eine neue Benzinpumpe muss her. Die kostet ca. 300€.
Der Händler meint, er müsse nur für die Reparatur von Defekten aufkommen, die bereits beim Autokauf bestanden haben. Die Benzinpumpe wäre ja erst 2 Monate nach dem Kauf kaputtgegangen.
Hat der Händler recht?
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Gewährleistung nach Gebrauchtwagenkauf
22. Juli 2011
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Frage vom 22. Juli 2011 | 16:46
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung nach Gebrauchtwagenkauf
Problem nach Autokauf?
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#1
Antwort vom 22. Juli 2011 | 16:52
Von
Status: Student (2281 Beiträge, 1340x hilfreich)
Nein.
Innerhalb von 6 Monaten geht der Gesetzgeber davon aus,
dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war.
Nach 6 Monaten ist der Käufer beweispflichtig dass der Mangel
schon beim Kauf vorhanden war.
Bei Gebrauchtwagen beträgt die Garantie 1 Jahr.
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#2
Antwort vom 22. Juli 2011 | 23:34
Von
Status: Unbeschreiblich (120225 Beiträge, 39853x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Der Händler meint, er müsse nur für die Reparatur von Defekten aufkommen, die bereits beim Autokauf bestanden haben. <hr size=1 noshade>
So steht es im Gesetz ...
quote:<hr size=1 noshade>Bei Gebrauchtwagen beträgt die Garantie 1 Jahr. <hr size=1 noshade>
Das ist falsch.
Zum einen muss überhaupt keine Garantie gegeben werden, zum anderen kann der Garantiegeber die Dauer der Garantie bestimmen genauwie die Inhalte der Garantie.
quote:<hr size=1 noshade>Innerhalb von 6 Monaten geht der Gesetzgeber davon aus,
dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war.
<hr size=1 noshade>
Diesbezüglich kann man schon mal eine abweichende Meinung vertreten:
Die Beweislast das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt, liegt immer beim Käufer (siehe auch BGH, AZ.: VIII ZR 329/03 , BGH, AZ.: VIII ZR 43/05 ; NJW 2006, 434 ; OLG Frankfurt am Main, AZ.: 13 U 164/06 ).
Zwar gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (Beweislastumkehr). Damit besteht, entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, jedoch nicht auch automatisch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein entsprechender Sachmangel ist.
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