Gewährleistung + Motorschaden

2. April 2003 Thema abonnieren
 Von 
Kerstin222
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung + Motorschaden

Habe vor 3 Monaten einen Opel Vectra von einem freien Gebrauchtwagenhändler gekauft. Jetzt nach 10.000 km ist der Zahnriemen gerissen und das Auto hat einen Motorschaden.
Der Händler verweist auf die abgeschlossene Garantie. Diese sieht aber eine 40%ige Selbstbeteiligung vor. Das wären im ungünstigen Fall 1.000 Euro für mich.
In der Werkstatt, in die ich den Wagen abschleppen liess, sagte man mir dass es eine opel-interne Anweisung gäbe, den Zahnriemen nach schon 60.000 km zu wechseln. Im meinem SCheckheft steht jedoch 120.000 km (dies wurde laut Opel kurzfristig geändert). Weiterhin steht im Scheckheft nächste Inspektion bei 90.000 km (Auto hat jetzt 85.000). AUf das Scheckheft muss ich mich als Laie doch verlassen können.

Fällt dieser Schaden unter die Gewährleistung des Autohändlers?

Bitte dringend um Rat und Hilfe.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
HarryVic
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 79x hilfreich)

Im vorliegenden Fall können m. E. Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistungspflicht begründet werden. Es nützt dem Händler nichts auf die von ihm gewährte Garantie zu verweisen, weil nach § 477 diese Garantieerklärung auch den Hinweis enthalten muss "auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden".
Dies gilt für jeden Verbrauchsgüterkauf, um den es sich auch hier handelt, weil der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher ist.
In § 476 BGB heißt es dazu im weiteren:
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art Sache oder des Mangels unvereinbar."
M. a. W. : Der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel (schadhafter Zahnriemen) nicht schon bei der Übergabe vorhanden war.
Das wird ihm wohl nicht gelingen.

In Bezug auf die Rechte bei mangelhafter Lieferung wurde in diesem Forum schon an anderen Stellen ausführliche Erläuterungen gemacht.

Im vorliegenden Fall sollte der Käufer m. E., wenn die Nachbesserung verweigert wird, sogar prüfen, ob neben dem Rücktritt auch Schadenersatz statt Leistung verlangt werden kann, da der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, wenn er fahrlässig den vorgeschrieben Wechsel des Ersatzteils unterlassen hat.

Wenn sich der Verkäufer gegen Ihre Gewährleistungsansprüche sperrt oder weiterhin auf seine Gerantiebestimmungen verweist, würde ich einen Anwalt mit der Durchsetzung beauftragen, da das Recht eindeutig auf Ihrer Seite ist.


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"Harry"

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