Sehr geehrte Damen und Herren,
ich spiele mit dem Gedanken, mir ein gebrauchtes Cabrio zuzulegen. Im Internet habe ich ein 13 Jahre altes Fahrzeug mir rund 150000 km zum Preis von 2400 Euro gefunden, das ein Schnäppchen zu sein scheint, zumal der Inserent sich am Telefon als Händler ausgab und auf Nachfrage bestätigte, dass es sich nicht um einen Privatverkauf handelt.
Anscheindend ist der Händler jedoch schlecht informiert (oder aber ich bin es, daher meine Frage): Auf Garantie/Gewährleistung angesprochen, sagte er, dass er jegliche Gewährleistung im Kaufvertrag ausschließen würde, was ja seit Anfang des Jahres nicht mehr zulässig ist. Außerdem war er von der Idee wenig begeistert, die HU um zehn Monate vorzuziehen und mir den Wagen mit frischer Tüv-Plakette zu verkaufen.
Meine Frage daher: Kann ich davon ausgehen, dass ich einen möglichen Schaden (zumindest in den ersten 6 Monaten/Beweislastumkehr), sofern es sich nicht um Verschleißteile handelt auf den Händler "abwälzen" kann?
Oder gibt es beim Verkauf von Gewerbe an Privat immer noch Fallstricke, die den Händler aus der Gewährleistungspflicht entbinden könnten? Ich denke hier insbesondere an Formulierungen wie "Bastlerfahrzeug" o.ä.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir einen Tipp geben könnten, ob und worauf ich in diesem Fall achten sollte. Skeptisch bin ich in jedem Fall und wüsste daher gerne, welche Formulierungen im Vertrag darauf hinweisen könnten, dass ich eine "Schrottkiste" kaufe und der Händler mit Hinweis auf den "vertragsgemäßen" (Schrott)-Zustand des Wagens aus der Gewährleistungspflicht genommen wäre.
Vielen Dank im Voraus
Gewährleistung bei Verkauf von Händler an Privat?
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Sehr geehrter Herr Icks,
die automatische Umkehr der Beweislast innerhalb der ersten 6 Monate gilt nur bei Neufz. Das der Mangel bereits bei Übergabe angelegt war, müßten Sie nach wie vor beweisen.
Zwar ist ein genereller Gewährleistungsausschluß Händlern untersagt, aber hinsichtlich einzelner Punkte ist ein solcher möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Icks,
die automatische Umkehr der Beweislast innerhalb der ersten 6 Monate gilt nur bei Neufz. Das der Mangel bereits bei Übergabe angelegt war, müßten Sie nach wie vor beweisen.
Zwar ist ein genereller Gewährleistungsausschluß Händlern untersagt, aber hinsichtlich einzelner Punkte ist ein solcher möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
11 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten