Gekauftes Auto erweist sich als ein Totalschaden

26. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Eva2101
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gekauftes Auto erweist sich als ein Totalschaden

Hallo liebe Community,

ich bin neu hier und versuche meinen Fall so gut wie möglich zu schildern.

Im Sommer letzten Jahres erwarb ich mir als Gewerbetreibende bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen mit bekannten und reparierten Unfallschaden den der Autohändler mir zuversicherte.

Als ich mir den Wagen kaufte und diesen Monat einem Bekannten von mir inspizieren ließ auf der Hebebühne weil er komisch gerattert hat beim Beschleunigen im Stand, stellte er einen Totalschaden fest am Stahlrahmen.

Mir hat der Autohändler von einem Unfallschaden erzähllt und nirgends etwas von einem Totalschaden. Und auf der Rechnung/Kaufvertrag steht auch nirgends etwas von einem Totalschaden zu lesen.

Jetzt fühle mich auf den Kopf gestossen.

Zu meiner rechtlichen Frage:

Habe ich als Käuferin, die den Wagen gewerblich gekauft hat irgendeine rechtliche Chance gegen den Autohändler erfolgreich vorzugehen?

-- Editiert von Eva2101 am 26.04.2018 19:06

-- Editiert von Eva2101 am 26.04.2018 19:07

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Ein Unfallschaden kann natürlich auch ein Totalschaden sein.

Ob und wie man etwas unternehmen kann, kommt darauf an, was genau vertraglich vereinbart wurde.


Man trägt die volle Beweislast, bedeutet man müsste auch beweisen, das man den Totalschaden nicht selbst verursacht hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Eva2101):
Mir hat der Autohändler von einem Unfallschaden erzähllt und nirgends etwas von einem Totalschaden.

Man sollte sich über Begrifflichkeiten im klaren sein, ein Totalschaden lässt sich nicht mehr reparieren. Ein wirtschaftlicher Totalschaden würde bedeuten, die Kosten für die Wiederherstellung übersteigen den Zeitwert, was eben eher meist der Fall ist.
Zitat (von Eva2101):
Als ich mir den Wagen kaufte und diesen Monat einem Bekannten von mir inspizieren ließ auf der Hebebühne weil er komisch gerattert hat beim Beschleunigen im Stand, stellte er einen Totalschaden fest am Stahlrahmen.

Tja und immer die lieben Bekannten, welche auch dann Sachverständige sind?
Normales Blech lässt sich immer tauschen oder ausrichten, nur das diese Arbeiten eben nur der Fachmann ausführen kann.
Zitat (von Harry van Sell):
Man trägt die volle Beweislast, bedeutet man müsste auch beweisen, das man den Totalschaden nicht selbst verursacht hat.

Und hier lauert das nächste Problem, nach fast einem Jahr kann viel passieren.

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat (von Eva2101):
Im Sommer letzten Jahres erwarb ich mir als Gewerbetreibende bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen mit bekannten und reparierten Unfallschaden den der Autohändler mir zuversicherte.


Als solche sollte man wissen, dass es Gebrauchtwagenchecks - bspw beim ADAC als neutraler Stelle und nicht von irgendwelchen Möchtegerns, deren "Urteil" im Allgemeinen und vor allem vor Gericht nicht mal den Atem wert sind, der dabei verschwendet wird - gibt und dass man diese tunlichst vor der Unterschrift unter den Vertrag vornehmen lässt.

Weiß man es nicht und hat, an sich nicht informiert, dann zahlt man halt drauf.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
Eva2101
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):

Als solche sollte man wissen, dass es Gebrauchtwagenchecks - bspw beim ADAC als neutraler Stelle und nicht von irgendwelchen Möchtegerns, deren "Urteil" im Allgemeinen und vor allem vor Gericht nicht mal den Atem wert sind


Bevor ich den Wagen kaufte, habe ich einen Prüfcheck beim TÜV machen lassen und er sah nix. Aber der Stahlrahmen hat definitiv einen Totalschaden. Der TÜV-Prüfer schien auch sehr unbeholfen zu scheinen. Wohlmöglich hat der diesen übersehen. Hätte ich dadurch eine rechtliche Rahmenbedingung dass der TÜV schuld dran hat?

-- Editiert von Eva2101 am 27.04.2018 15:03

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Eva2101):
Bevor ich den Wagen kaufte, habe ich einen Prüfcheck beim TÜV machen lassen und er sah nix. Aber der Stahlrahmen hat definitiv einen Totalschaden
Fahr doch einfach mal bei TÜV vorbei und frag deinen TÜVer was er von dem Schaden hält. Wenn dieser sagt für den TÜV unerheblich, dann brauchst du dir keine weiteren Gedanken zu machen. Wenn er sagt, dass der Wagen sofort stillgelegt werden muss, DANN hast du eine Bestätigung, dass es ein Totalschaden ist. Aktuell hast du nur eine schwammige Aussage eines Bekannten unter der man sich nicht wirklich etwas vorstellen kann. Ich zumindest kann z.B. nichts mit deiner Aussage anfangen und in Punkto Kfz Reparatur bin ich nun wirklich nicht der Dümmste.

Signatur:

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#6
 Von 
winwon
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
ls solche sollte man wissen, dass es Gebrauchtwagenchecks - bspw beim ADAC als neutraler Stelle und nicht von irgendwelchen Möchtegerns, deren "Urteil" im Allgemeinen und vor allem vor Gericht nicht mal den Atem wert sind, der dabei verschwendet wird - gibt und dass man diese tunlichst vor der Unterschrift unter den Vertrag vornehmen lässt.

Weiß man es nicht und hat, an sich nicht informiert, dann zahlt man halt drauf.


Hallo,

der Kauf erfolgte bereits und der Post geht in keiner Weise auf die Frage ein! Es ist übliche Praxis, einen fachkundigen Bekannten mitzunehmen, die Fragestellerin war überdies vor dem Kauf beim TÜV. Die Fragestellerin sucht juristische Beratung. Pausenfüllerei und Belehrung ist hier m.E. fehlt am Platz.

Vorteile entstehen einem gewerblichen Käufer nicht. Eher im Gegenteil, handelt es sich auch um einen Händler, so kann kann die Sachmängelhaftung sogar gänzlich ausgeschlossen werden.

Die Gewährleistungsrechte verjähren in der Regel beim Gebrauchtwagenkauf nach 12 Monaten. Dies kann man im Vertrag nachschauen. Im ersten halben Jahr ist der Verkäufer in der Beweispflicht, danach der Käufer. Die Beweisführung dürfte nach der obigen Schilderung schwer fallen, da die Verschlechterung auch in der Nutzungszeit der Käuferin aufgetreten sein könnte.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von winwon):
Die Fragestellerin sucht juristische Beratung.


Die wird Sie hier nicht bekommen, da dies dem Berufsstand des Rechtsanwaltes
vorbehalten ist.

Zitat (von winwon):
Pausenfüllerei und Belehrung ist hier m.E. fehlt am Platz.


Sie sollte doch einfach mal beschreiben was sie unter einem Totalschaden versteht.
Es gibt hier auch ein paar Leute die ein wenig was von Autos verstehen.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von winwon):
Die Gewährleistungsrechte verjähren in der Regel beim Gebrauchtwagenkauf nach 12 Monaten.

2x falsch

Zum einen gibt es seit über 15 Jahren keine Gewährleistung mehr, somit auch keine Gewährleistungsrechte.
Zum anderen gilt im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung, das die Frist regelmäßig 2 Jahre beträgt. Gewerbliche Verkäufer können diese bei gebrauchten Waren durch durch korrekte vertragliche Vereinbarung auf 12 Monate absenken, Privatverkäufer sogar auf 0.



Zitat (von winwon):
Im ersten halben Jahr ist der Verkäufer in der Beweispflicht, danach der Käufer.

Und nochmal falsch.
Beweislastumkehr gibt es bei gewerblichen Käufern nur mit vertraglicher Vereinbarung.
Nur bei Verbrauchern als Käufern gilt diese per Gesetz.



Zitat (von winwon):
Die Fragestellerin sucht juristische Beratung.

Tut sie sicherlich nicht. Denn sie ist der deutschen Schriftsprache wohl mächtig, weiß also das es diese in diesem Forum so nicht geben wird.



Zitat (von winwon):
Pausenfüllerei und Belehrung ist hier m.E. fehlt am Platz.

Da man selbst offensichtlich weder beraten darf noch selbiges kann - wie lautet die Definition dessen, was man hier macht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Wäre man clever, wüsste man den Unterschied zwischen TÜV und Gebrauchtwagencheck. Da Sie aber keine Belehrung wünschen, lasse ich Sie dumm sterben.

Wäre man clever, wäre einem der Unterschied zwischen einer Rechtsanwaltsberatung und einem Forum bekannt. Da Sie aber keine Belehrung wünschen, lasse ich Sie dumm sterben.

Da Sie zwar Pausenfüllerei und Belehrung verurteilen, selbiges aber munter produzieren, ....

Wer keine Ahnung hat, und so weiter...

-- Editiert von fb367463-2 am 27.04.2018 23:44

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Du hast also in der kurzen Zeit zwischen Kauf und Mängelfeststellung den Wagen geschrottet ? Der VK hat die Gewährleistung ausgeschlossen ?
Dann musst du ihr das arglistige Verweigen eines Mangels beweisen. Wir aber schwer wenn er bereits Unfallwagen hingeschrieben hat.

Aber es kommt schon auch nicht drauf an Welchen Schaden, repariert oder nicht, gut oder schlecht repariert. erkennbar oder nicht.......

Bedenke zwei Dinge: Bei eine Vergleich entstehen auch für dich Kosten, der Händler könnte kein Geld haben, es geht um viel zu wenig Kohle

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