Wir haben unseren Wagen (1 Vorbesitzer) im August von privat an privat verkauft.
Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Auch habe ich die Unfallfreiheit angekreuzt, da wir in den 5 Jahren unseres Besitzes definitiv keinen Unfall hatten. Dafür habe ich noch folgenden Passus im Vertrag aufgenommen: "Die gemachten Angaben gelten nur seit dem Besitz durch xxx") xxx=wir. Ich kann ja keine Angaben für unseren Vorbesitzer machen.
Nun kommt ein Schreiben vom RA des Käufers, der den Kaufvertrag gerne rückgängig machen möchte, da er einen erheblichen Unfallschaden entdeckt haben will. Er hat auch einen Gutachter beauftragt, das Gutachten liegt jedoch noch nicht vor.
Folgende Fakten liegen vor:
- Bj. 11/1998, unser Kauf 01/2000, wiederverkauf 08/2005
- wir hatten definitiv keinen Unfall (aber wie zu beweisen??)
- der Händler, bei dem wir den Wagen damals gekauft hatten, hat im Kaufvertrag die Unfallfreiheit angekreuzt. Vertrag existiert noch.
Kommen wir aus der Sache raus?
Können wir Ansprüche gegen den Händler geltend machen, der uns den Wagen als unfallfrei verkauft hat?
Für Antworten wäre ich dankbar.
Gebrauchtwagenverkauf unfallfrei - Käufer entdeckt Unfallschaden
Problem nach Autokauf?
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Der Passus im Kaufvertrag ist schon mal sehr gut.
Rechtlich wird es sicher diffiziler werden da ja lt. 1. Kaufvertrag unfallfrei vom Händler gekauft.
Es wäre sicher eine Möglichkeit den "Ball" zum Händler weiterzuspielen da kein Unfallschaden bekannt war beim Kauf.
Würde jedoch umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen da es von der Beweislast usw. (fast) sicher heikel wird.
Hallo,
aber wäre es nicht so, dass der Unfallschaden dann von einem Gutachter in den Zeitraum des eigenen Besitzes des PKW eingeordnet werden muss? D.h. dass die Angaben von denen man wissentlich falsch waren? Wenn der Gutachter sagt eine deutlicher, aber alter Unfallschaden >5 Jahre, dann ist das doch erstmal egal?
Es erscheint mir nicht schlüssig, wie man für einen Unfallschaden, von dem man selbst nichts wusste haftbar gemacht werden könnte. Die Belege sind doch hier vorhanden.
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Die Beweislast, ob Sie von dem Unfallschaden Kenntnis hatten oder nicht, liegt im vollen Umfang beim Käufer. Den Händler wo Sie das Fahrzeug in 2000 erworben haben, noch haftbar zu machen dürfte schwierig bis aussichtslos sein.
Zum einen war das noch altes Schuldrecht, Sie müssten also dem damaligen Verkäufer Arglist nachweisen, was fast genauso unmöglich ist, wie es ihr Käufer bei Ihnen kann.
Zum anderen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre auch bei arglistiger Täuschung, hier allerdings aufs neue Schuldrecht bezogen.
Fazit:
Ihr Käufer MUß Ihnen beseisen von einem evtl. Unfallschaden Kenntnis zu haben, wie soll er das, wenn Sie nichts davon wussten. Insofern entspannt bleiben.;)
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