Gebrauchtwagenkauf beim Händler

13. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Nik99
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchtwagenkauf beim Händler

Hallo zusammen,

hätte eine Frage bzgl. Gebrauchtwagenkauf bei einem Händler.
Wie ist eigentlich die neue Rechtslage beim Kauf eines Gebrauchtwagen beim Händler, ist eine Garantie beim Kaufpreis inbegriffen, oder muß ich diese zusätzlich erwerben.
Hatte letzlich folgendes Erlebnis, habe mich bei einem Händler nach einem Gebrauchtwagen erkundigt und dieser teilte mir mit, daß er für Privatkunden eine 1 Jahres Garantie zum Aufpreis von 300,00 EUR anbietet ? Dies wäre üblich.
Hat er mit dieser Aussage recht, oder muß er mir als Händler eine Garantie mitgeben ?

Mfg
Nik

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi
Status:
Lehrling
(1311 Beiträge, 205x hilfreich)

Hallo Nik,
ja, eine Garantie ist i.d.R. nicht im Kaufpreis inbegriffen.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers, die durch einen Kostenpflichtigen Garantievertrag mit einem Anbieter zustande kommt.
Dies kostet zwischen 100,- und 3 - 400,- EUR:
Die gesetzliche Gewährleistung des Händlers ist Pflicht und kostet nicht.
Sie kann für gebrauchte Autos auf 12 Monate verkürtz werden.
Ich rate Ihnen zum Abschluss einer Garantie .

Gruß Spezi

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Seit dem 1. Januar 2002 gilt ein in wesentlichen Teilen neues Kaufrecht, die über 100 Jahre alten Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurden teilweise grundlegend geändert. Die für den Verbraucher wichtigsten Neuerungen sind folgende:



Zwei Jahre Gewährleistung



Der Verkäufer haftet dem Käufer für die Beschaffung einer mängelfreien Sache (Mängelhaftung früher: Gewährleistung). Diese Ansprüche verjähren bei Sachen, die seit dem 1. Januar 2002 gekauft wurden, erst innerhalb von zwei Jahren, wobei bei gebrauchten Gegenständen eine Verkürzung auf ein Jahr vertraglich vereinbart werden kann. Früher waren es grundsätzlich nur sechs Monate.



Aber auch nach der neuen Rechtslage stellt nicht jeder Verschleiß gleich einen Mangel dar. Bei Abnutzung und einfachem Verbrauch kann man sich nicht auf Gewährleistungsrechte berufen. Ist z.B. eine Schuhsohle nach einjähriger Benutzung nicht mehr wie neu oder fällt ein Bleistift nach mehreren Wochen intensiver Notizen gänzlich dem Anspitzer zum Opfer, handelt es sich um ganz normale Abnutzung, die natürlich auch nach der neuen Rechtslage keinen Reklamationsgrund darstellt.



Wichtig ist die längere Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vor allem, wenn ein Gerät zunächst einige Monate nicht genutzt wird. Erwerben Sie etwa wegen eines Sonderangebots einen Rasenmäher im Oktober und stellen bei der ersten Benutzung Anfang Mai des Folgejahres einen Defekt fest, wäre nach altem Recht eine Reklamation nicht mehr möglich, da mehr als sechs Monate seit Kauf vergangen sind. Nach neuem Recht kann der Verbraucher sich in einem solchen Fall sogar noch Zeit lassen, um das Gerät zu reklamieren. Wichtig ist allerdings, dass im ersten halben Jahr nach dem Kauf der Händler beweisen muss, dass der Fehler nicht schon beim Erwerb vorgelegen hat. Bei späteren Reklamationen liegt die so genannte Beweislast beim Käufer.



Garantie ist keine Gewährleistung



Umgangssprachlich wird Gewährleistung oft mit Garantie gleichgesetzt, dies ist jedoch falsch. Zur Gewährleistung ist der Verkäufer (Händler) selbst per Gesetz verpflichtet. Garantie ist hingegen ein zusätzliches freiwilliges Versprechen des Herstellers, das sich oft auf bestimmte Eigenschaften beschränkt. Etwa bei Fahrzeugen kommt es immer öfter vor, dass die Autohersteller zehn Jahre Garantie gegen Durchrostung bieten. In den ersten zwei Jahren nach dem Kauf hat der Kunde im Reklamationsfall theoretisch die Wahl, sich an den Händler (Gewährleistung) zu wenden oder direkt an den Hersteller im Rahmen der Garantie. Praktisch bedeutsam wird die Garantie somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, wenn die Garantiezeit, wie häufig bei KFZ, noch weiter läuft.



Das neue Recht bringt jedoch nicht nur Vorteile für den Käufer: Im Gegensatz zu früher muss der Käufer jetzt zunächst die so genannte „Nacherfüllung“, d.h. Reparatur oder Neulieferung, verlangen und eine Frist hierfür setzen. Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist kann der Käufer weitergehende Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz geltend machen. Es liegt somit beim Verkäufer, durch Nachbesserung oder Neulieferung einer Auflösung des Vertrags zuvorzukommen.



Zum Schluss ein Hinweis, um mit einer weit verbreiteten Fehlinformation „aufzuräumen“: Beim Kauf gab und gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht! Wenn der Verkäufer einen (nicht defekten) Gegenstand nicht freiwillig zurücknimmt, wie es oft nur in Kaufhäusern oder Supermärkten der Fall ist, bleibt der Kaufvertrag bindend und es gibt nur schwer Möglichkeiten zum Rücktritt. (Arglistige Täuschung, etc.)

-----------------
"Beamte dürfen nichts annehmen, nicht einmal Vernunft."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.284 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen