Gebrauchtwagen - Gewährleistung???

30. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
Jorgan
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchtwagen - Gewährleistung???

Hallo zusammen!

Habe am 12/12/2003 einen Gebrauchten (Bj. 01.97, 57.000km)
bei einem Händler gekauft.

Vor drei Tagen ließ sich der Motor/Zündung nicht mehr abstellen. Das Zündschloss ist defekt und muss ausgetauscht werden.
Da es sich um keinen Mangel handelt, der bei Auslieferung des KFZ
vorhanden war (das Auto ließ sich schließlich 4 Monate ohne
Komplikationen starten ;) ) muss doch wohl der Händler den
Schaden aufgrund der Gewährleistung übernehmen??? Oder
habe ich da was falsch verstanden.

Der Händler hat mir nämlich jetzt schon den Preis für das neue
Zündschloss mitgeteilt (130€ !!) und will sich wohl auch die
Arbeitszeit vergüten lassen. Wer kann mir helfen?

Der Kauf wurde mit einem Standart-Opelhändler-Kaufvertrag
abgeschlossen...

Ich bedanke mich schon im Voraus für eure Hilfe.

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
doko
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 150x hilfreich)

Hallo,

Mängel, die beim Kauf schon angelegt waren muß der Händler im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht kostenlos beseitigen. In ihrem Fall funktionierte das Zündschloß 4 Monate problemlos, also ist der Schaden erst bei ihnen eingetreten. Da werden sie selbst zahlen müßen. Evlt. hilft ein Hinweis auf Kulanz und der Händler übernimmt z.B. den Arbeitslohn. Viel Erfolg.

doko

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jorgan
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die prompte Antwort.
Muss ich wohl in den sauren Apfel beißen!! :(

Gruß
Jorgan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Gabs da nicht noch die Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate?
Der Händler muss in den ersten sechs Monaten nachweisen, dass der Fehler nicht schon von Haus aus da war?

Oder sollte ich da was falsch verstanden haben?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
doko
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 150x hilfreich)

Hallo,

ich denke, vier Monate problemlose Nutzung des Zündschloß sind Beweis genug. In der Regel gehen elektrische Bauteile spontan kaputt, sie unterliegen normalerweise keinem Verschleiß. Anders wäre es evtl. wenn der Schließzylinder defekt ist. Dieser nutzt tastsächlich ab oder könnte durch Bruch beschädigt werden. Zur Schadensfeststellung müßte aber das Teil ausgebaut werden, erst dann könnte man sagen ob ein Schaden schon angelegt war.
Ich denke, wenn man vernünftig mit dem Händler redet wird er sich auf eine Beteiligung an den Kosten einlassen.

Gruß doko

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fabe
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 8x hilfreich)

normalerweise wird in den ersten 6 monaten davon ausgegangen, daß der schaden schon da war. im normalfall reparieren händler schäden anstandslos wenn der schaden nicht auf unsachgemäße handhabung zurückzuführen ist. da das zündschloss ein mehr oder weniger rein mechanisches teil ist geh ich mal von materialermüdung aus. d.h. der schaden war beim kauf schon ansatzweise da.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jorgan
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Der Schaden war also tatsächlich ein Bruch
im Schließzylinder. Der wurde schon aus-
gebaut und neu bestellt.
Denke, dass der Schaden ja schon ansatzweise
vorhanden war...hab ich jetzt doch vielleicht noch Glück auf kostenlose Regulierung?? :)

Nochmals ein dickes DANKE an alle,
die zur Klärung beigetragen haben!!

Gruß
Jorgan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vendere-mobile
Status:
Schüler
(415 Beiträge, 58x hilfreich)

Ich habe dazu mal was aus meinem Archiv kopiert. Besonders Punkt 1 ist wichtig:

...ist ein Urteil des OLG Bamberg vom 20.12.2000 (Az: 8 U 68/00 ; DAR 2001, 357 f.). Darin werden Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen beim Gebrauchtwagen wie folgt bewertet:

1. Gehen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei einem Gebrauchtwagen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Fehler nicht gesprochen werden.

2. Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, den Käufer auf natürliche Verschleißerscheinungen hinzuweisen, da deren Eintritt selbstverständlich ist.

3. Abgenutzte Dichtungen und Dichtringe stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel dar, da es in der Natur der Sache liegt, dass Dichtungen irgendwann undicht werden.

4. Bei den mündlichen Äußerungen des Verkäufers, das Fahrzeug sei "durchgecheckt" und "topp fit" handelt es sich um reine Werbeanpreisungen ohne rechtlichen Hintergrund.

-----------------
"http://www.vendere-mobile.de"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jorgan
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

1. Gehen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei einem Gebrauchtwagen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Fehler nicht gesprochen werden.

Dann hab ich ja Glück!
Ich gehe mal bei einer Laufleistung von 60.000km nicht von NORMALEN Verschleiß aus, wenn das Zündschloss (Mechanische Teile) seinen Geist aufgibt.
Alle meine Fahrzeuge konnte ich bis zu ihrem "seeligen" Ende ohne Probleme starten...nie gab es einen Ausfall des Zündschlosses. Das bestätigen mir eigentlich alle, mit denen ich bis jetzt gesprochen habe.

Für mich ist es keine altersbedinger Verschleiß, der NORMALERWEISE aufreten sollte...schon gar nicht bei einem "Markenprodukt" aus dem Hause BMW! ;)
Werde wohl den Händler auf genau diesen Punktverweisen! :)

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.623 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen