Gebrauchtwagen, nach 15 Monaten Heckleuchte defekt

28. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kavee
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Gebrauchtwagen, nach 15 Monaten Heckleuchte defekt

Hi Leute,
ich habe ein kleines Problem.

Vor 15 Monaten (April 2016) habe ich mir einen Gebrauchtwagen gekauft (BJ 2014, 23.000 km).
Zwei oder drei Monate später stellte sich heraus, dass der rechte hintere Blinker nicht funktioniert. Habe den Händler kontaktiert, der den Mangel direkt vor Ort beheben konnte.

Nun zum Problem:
Bei seiner "Reparatur" hat er die Heckleuchte aufgesägt und im Anschluss mit Kleber wieder verschlossen (das ist erstmal nicht weiter schlimm, weil es die Innenseite war und somit nicht sichtbar ist). Diese Verklebung ist allerdings undicht. In der Folge sammelte sich innerhalb der letzten (regenreichen) Tage Wasser in der Heckleuchte an, sodass die LED Leuchten beschädigt worden sind und nicht mehr gleichmäßig leuchten.
Dummerweise kostet eine solche Heckleuchte schon mindestens 600 Euro.

Ich finde leider im Netz keine konkreten bzw nur widersprüchliche Informationen dazu.
Ist das ein Fall für die Sachmangelhaftung oder Gewährleistung?

In meinem Kaufvertrag steht, es gebe nur 1 Jahr Sachmangelhaftung.
Laut dem Az.: VIII ZR 104/14 (https://openjur.de/u/768454.html) ist es aber nicht zulässig, die Sachmangelhaftung auf ein Jahr zu reduzieren. Habe ich das richtig verstanden und ist das aktuell? Gilt das wirklich ausschließlich für die AGB, oder auch, wie in meinem Fall, für den Kaufvertrag?
Muss ich den Schaden an der Heckleuchte selbst bezahlen?

Viele Grüße und vielen Dank schon mal im Voraus.


-- Editier von Kavee am 28.07.2017 16:44

-- Editier von Kavee am 28.07.2017 16:46

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Das ist definitiv keine fachgerechte Reparatur. Wieso hast du das so überhaupt zugelassen?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kavee
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Weil man diese Heckleuchte nicht anders öffnen kann. Es gibt keinen Mechanismus dafür.
Eine Alternative wäre höchstens gewesen, die Leuchte komplett auszutauschen. Dafür hätte ich aber erneut zum Händler fahren und evtl mehrere Wochen mit defektem Blinker herumfahren müssen. Die Fehlerursache war ein Draht, der keinen Kontakt mehr hatte. Deswegen konnte es vor Ort so schnell repariert werden.

Über die Beweggründe möchte ich jetzt aber ehrlich gesagt nicht diskutieren und Vorwürfe bringen mich jetzt nicht weiter ;) .
Meine Frage ist: Muss der Händler für diesen Schaden aufkommen oder bleibe ich darauf sitzen?

Ergänzung: Die Reparatur des Blinkers war im Juni 2016, ist also auch schon über ein Jahr her.

-- Editiert von Kavee am 28.07.2017 17:01

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kavee
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

EDIT: Die Leuchten waren schon vorher aufgesägt. Das Auto ist ein Amerikaner (US-Import), dessen Blinker auf EU Standards umgerüstet werden müssen. Eine EU Variante gibt es so nicht ab Werk. Diese Umrüstung geht, da man die Lampen nicht ohne Weiteres öffnen kann, nur mit Aufsägen.

-- Editiert von Kavee am 28.07.2017 17:29

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Es ist zulässig, die Gewährleistung auf ein Jahr zu begrenzen. Insofern sehe ich keinen Anspruch mehr

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kavee
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Aber was ist mit dem Az.: VIII ZR 104/14 ?

Gilt das nicht für den Kaufvertrag? Darin steht bei mir nämlich der Sachmangelhaftungsausschluss nach einem Jahr.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Kavee):
Laut dem Az.: VIII ZR 104/14 (https://openjur.de/u/768454.html) ist es aber nicht zulässig, die Sachmangelhaftung auf ein Jahr zu reduzieren.

Nö, das steht da nicht.

Da steht das das bei Verwendung der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 nicht gültig wäre.

Ich glaube kaum, das der Händler so doof war, diese zu verwenden.



Zitat (von Kavee):
Habe ich das richtig verstanden

Nein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5549 Beiträge, 2499x hilfreich)

Du schreibst doch selbst:

Zitat (von Kavee):
In meinem Kaufvertrag steht, es gebe nur 1 Jahr Sachmangelhaftung.


Also ist es vertraglich vereinbart und nicht irgendwo in den AGB.
Und damit ist das Urteil auf deinen Fall nicht anwendbar.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kavee
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Das war auch meine Vermutung, aber ich bin in Rechtssachen leider nicht so fit wie ihr und für mich geht es dabei um rund 1000 Euro (wenn ich die Umrüstung der Blinkanlage einer neuen Heckleuchte mit einrechne).
Außerdem gab es einige Zeitungsartikel, die auch auf den Kaufvertrag verwiesen haben. Die Informationen zu diesem Sachverhalt waren großenteils widersprüchlich.

Danke erstmal.

Grüße.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Tipp aus dem Leben: ein Wasserschaden bei (relativ) simpler Elektronik muss nicht zwangsweise das Aus Bedeuten. Ich würde mit der Leuchte mal bei einem Elektrifachmann vorstellig werden (BoschService, Platinenservice, o.Ä.). Dann wird es vielleicht noch etwas günstiger.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 226x hilfreich)

@Kavee

Die Frage ist hier eventuell nicht, wie lange die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagenkauf ist, sondern für eine Reparatur. Das solltest du klären.


Gruß

Uwe

1x Hilfreiche Antwort

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