Ebay-Kauf --> Widerruf, privater Käufer+verloren !

13. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
mikeae1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 7x hilfreich)
Ebay-Kauf --> Widerruf, privater Käufer+verloren !

Habe bei ebay aus Fahrlässigkeit ein Auto gekauft, wurde sofort schriftlich widersprochen.
Den "Kaufklick" hat nachweislich jemand anders durchgeführt, die Person erkannte nicht die Ernsthaftigkeit (geben Sie bitte nicht die Empfehlung, diese Person zu verklagen, das bringt garnichts)

Dennoch wurde ch zu einer Vertragsstrafe von 30 % Prozent verurteilt (ca. 10000 Euro).

Das Urteil wurde im Oktober-November 2013 in Berlin-Neukölln rechtskräftig, mir fehlen die Finanzmittel und die Fähigkeiten dagegen vorzugehen (bin Invalide, sehr stark sehbehindert etc.).

Ich danke für Antworten sehr
Die

Problem nach Autokauf?

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22 Antworten
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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

quote:
Habe bei ebay aus Fahrlässigkeit ein Auto gekauft, wurde sofort schriftlich widersprochen.
Den "Kaufklick" hat nachweislich jemand anders durchgeführt,
Was denn nun?
Hast du es gemacht, oder doch jemand anderes?
Wenn es nachweislich jemand anderes war, dann kannst du entweder nicht verurteilt worden sein, oder du hast genau diese Nachweise nicht vorgebracht (oder sogar gar nichts gemacht - irgendwie hört es sich danach an).

Normalerweise würde ich jetzt nach den Einzelheiten fragen, aber das ist hier wohl sinnlos (siehe weiter unten).

quote:
Dennoch wurde ch zu einer Vertragsstrafe von 30 % Prozent verurteilt (ca. 10000 Euro).
Wie kommt man (bzw. das Gericht) denn auf 30%?

quote:
Das Urteil wurde im Oktober-November 2013 in Berlin-Neukölln rechtskräftig, mir fehlen die Finanzmittel und die Fähigkeiten dagegen vorzugehen (bin Invalide, sehr stark sehbehindert etc.).
Selbst mit Finanzmitteln und Fähigkeiten dürtfe das nicht gelingen (siehe das Unterstrichene). Warum kommst du erst jetzt damit? Spätestens bei Klageerhebung hättest du etwas tun müssen, und zwar am besten zu einem Anwalt gehen (wenn du wirklich mittellos bist, hätte das sogar der Staat bezahlt).

Aber wenn dir die finanziellen Mittel fehlen, ist es doch auch egal, wo nichts zu holen ist bringt auch ein Titel nichts.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Ein rechtskräftiges Urteil anzugreifen ist nur unter ganz bestimmten Umständen möglich.

Ich fürchte hier sind keine der Gründe gegeben.


Prüfen könnte das ein Anwalt. Wenn man wenig/kein Geld hat, kann man beim Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen, da trägt der Staat den Hauptteil der Kosten.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)


Was mich irritiert ist, dass bei einem Streitwert von 10000€ die Verhandlung vor dem Landgericht hätte stattfinden müssen, wo ohnehin Anwaltszwang geherrscht hätte.

Irgendwas stimmt an der Geschichte nicht, oder es fehlen wichtige Teile.



-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
Wie kommt man (bzw. das Gericht) denn auf 30%?


TE schreibt ja "Vertragsstrafe". Vermutlich enthielt die Auktion eine Klausel der Art "Spaßbieter zahlen 30%".

quote:
Das Urteil wurde im Oktober-November 2013 in Berlin-Neukölln rechtskräftig


Dann ist die Berufungsfrist lange abgelaufen, sodaß allenfalls noch die Restitutionsklage denkbar wäre, deren Anforderungen aber so hoch sind, daß man das eigentlich vergessen kann.
Eine versäumte Berufung kann man damit nicht nachholen, dazu müßten neue (!) Beweise her oder krasse Formfehler (falscher Richter lt. Geschäftsverteilungsplan etc.).

quote:
Den "Kaufklick" hat nachweislich jemand anders durchgeführt


Dann war das für das Gericht offenbar nicht "nachweislich", denn ansonsten wäre ja für das Gericht dieser andere den Kaufvertrag eingegangen und nicht du (dann hättest du vielleicht auf Schadensersatz gehaftet, weil du deinen Account zur Verfügung gestellt hast, aber eben nicht auf Einhaltung des Vertrages bzw. Vertragsstrafe).

Das Kind ist komplett im Brunnen, da wird auch ein Anwalt nichts mehr retten können.

-- Editiert BigiBigiBigi am 14.05.2014 12:44

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

quote:
TE schreibt ja "Vertragsstrafe". Vermutlich enthielt die Auktion eine Klausel der Art "Spaßbieter zahlen 30%".
Das hatte ich auch überlegt und halte das sogar für wahrscheinlich (ich hatte mit der Frage auf eine Erklärung gehofft).
Hätte man sich dann nur richtig verteidigt, wären aus den 30% schnell weniger als 10% geworden (einen höheren Schaden kann ich mir bei den Summen nämlich nicht vorstellen).

Bei einem versehentlichen Gebot - sofern das glaubhaft ist - müsste man auch überlegen, ob eine Spassbieter-Vertragsstrafe überhaupt zum tragen käme.
Beispiel: Jemand vertippt sich beim Gebot um den Faktor 10 (eine Null zuviel), zieht diese Gebot aber (sofort? - wie lange der Widerruf gedauert hat wissen wir ja leider auch nicht) wieder zurück. In diesem Fall hätte ziemlich sicher kein Spassgebot vorgelegen, ergo auch keine Vertragsstrafe.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mikeae1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja - danke für die Antworten, genau die 30 % der Kaufsumme, sind die ca. 10000 Euro,
geklagt hat der erstmal auf 1999 Euro, das hat der gewonnen, da ich nicht mehr im Stande bin Schriftverkehr zu führen (bis das mit Pflege - etc. vom Staat durchgeht vergehen Jahre),
nun fordert er die restlichen 8001 €.
Dieses Verfahren wird mich wohl dazu zwingen Privatinsolvenz anzumelden.
Die Person, die geklickt hat lebt nicht in D, sondern war zu Besuch hier um mich privat zu pflegen.
"Glaubt bitte nicht, dass jemand der noch Jung ist so einfach einen Pflegeplatz bekommt, bei mir zieht sich dies einige Jahre hin - doch das ist eine andere Baustelle).
Vielleicht findet jemand das Gerichtsurteil irgendwo, ich habe nur mitbekommen, das ein Gerichtsvollzieher Anfang des Jahres Briefe in den Briefkasten eingewurfen hat, jemand vom Gesundheitsamt hat es mir vorgelesen und das Aktenzeichen ist wohl der Fall.

Deswegen - Privatinsolvenz mit all den Nachteilen - und noch mehr Papierkramm obwohl ich sofort schriftlich wiedersprochen habe ?

Über Ideen wäre ich sehr dankbar viele Grüße Mike

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
Bei einem versehentlichen Gebot - sofern das glaubhaft ist - müsste man auch überlegen, ob eine Spassbieter-Vertragsstrafe überhaupt zum tragen käme.


Versehen => Irrtumsanfechtung => Nichtigkeit des Vertrages => keine Vertragsstrafe (sondern "nur" konkreter Schadensersatz).

Das war hier offenbar nicht gerichtsfest verargumentierbar. Da der TE offenbar ohne Anwalt in die Sache gegangen ist, hat er da jede mögliche Chance selbst zerstört.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Über Ideen wäre ich sehr dankbar viele Grüße Mike <hr size=1 noshade>



Wenn der Gläubiger die 8.000 EUR auch noch will, wird er wieder klagen müssen, neue Klage.

Nach wohl richtiger Rechtsauffassung sind diese ebay-Vetragsstrafen unwirksam, sie verstossen gegen § 309 Nr. 6 BGB , Vertragsstrafenverbot per AGB.

Das AG Neukölln sieht das anders, du wirst dich also auf mindestens 2 Instanzen einstellen müssen.

Der Weg ist nicht ohne Risiko, andererseits hast du nichts zu verlieren.

Ich halte diese Rechtsauffassung für die richtige:

Vertragsstrafe für eBay-Spaßbieter ist unwirksam
Amtsgericht Waiblingen, Urteil v. 12.11.2008 - Az.: 9 C 1000/08
Link

Ohne Rechtsanwalt solltest du aber nicht in den Krieg ziehen, bzw. dich verklagen lassen. Beratungs-/Prozesskostenhilfe, da müsstest du überlegen, wie du das in deiner Situation bewerkstelligen kannst, wer dir da hilft.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

Ich habe nciht das Gefühl, dass der TE in der Lage ist, dass hier geratene und große große Hilfestellungen durchzuziehen.....

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach wohl richtiger Rechtsauffassung sind diese ebay-Vetragsstrafen unwirksam, sie verstossen gegen § 309 Nr. 6 BGB , Vertragsstrafenverbot per AGB. <hr size=1 noshade>


Ja, aber wenn das ein Privat-VK war, der die Klausel zum ersten und einzigen mal eingesetzt hat, ist es keine AGB.

Beweispflichtig ist der K, das wird wohl nicht gelingen.

-- Editiert BigiBigiBigi am 15.05.2014 14:46

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ja, aber wenn das ein Privat-VK war, der die Klausel zum ersten und einzigen mal eingesetzt hat, ist es keine AGB.



Lies bitte das Urt. des AG WN das ich angegeben habe.

Es sind AGB. Wenn ich eine typische Formularklausel verwende ist das i.S. des § 305 eine "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung".

Quasi der Fall, als ob ich ein Mietvertrags- oder Kaufvertragsformular verwende, das sind AGB, auch wenn ich das handschriftlich abschreibe, auch wenn ich das Formular nur 1 x verwende.

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1x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
ask14
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 14x hilfreich)

Das klingt ja echt tragisch und man wird unweigerlich auch etwas neugierig. Aber was ist wirklich passiert!??

Du willst und brauchst ja nicht genauer zu schildern, wie es dir wirklich geht. Scheint ja recht tragisch zu sein.

Aber wenn jemand bei dir war, der dich pflegt, dann war das doch sicherlich zB kein Kind, kein auf sonstige Art Unzurechnungsfähiger.

Der muss doch entweder in deinem Auftrag gehandelt haben. Oder ohne deinen Auftrag, dann also mehr oder weniger betrügerisch oder zumindest dich vorsätzlich schadend.

Und wo hatte der deine Zugangsdaten her? Warst du eingeloggt? Hast du dich für ihn eingeloggt?

Und selbst, wenn dein Pfleger aus unlauteren/betrügerischen Gründen ersteigert hat, was hat er dann davon? Das Auto hast du offiziell gekauft?

Oder wollte er dir wirklich nur schaden? Warum bist du dann nicht gegen ihn vorgegangen?










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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
Wenn ich eine typische Formularklausel verwende ist das i.S. des § 305 eine "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung".


Nein, dann könnten Privatleute ja nie eine Vertragsstrafe vereinbaren, wenn sie sich jedesmal eine neue, noch blumigere Formulierung ausdenken müßten.

Sollte ein Gericht der Auffassung sein, auch eine einmalig verwendete Klausel seien AGB, nur weil man zufällig dieselbe Formulierung wie schon 1000 andere Leute verwendet hat, ist das IMO ein Rechtsirrtum. Man kann nun mal solche Sachen nur auf eine beschränkte Anzahl von Weisen formulieren.

"Spaßbieter zahlen 30% Vertragsstrafe."
...
"Wer Spaßbieter am sein tut, müssen der 30% Straffe vor die Vertrag mache."
...
"Holladiho, ich bin so froh, wer bietet zum Spaß, 30% beißt ins Gras"

Oder wie stellst du dir das vor?

-- Editiert BigiBigiBigi am 16.05.2014 11:03

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Oder wie stellst du dir das vor? <hr size=1 noshade>



Ich verweise - noch mal - auf die zutreffende Auffassung des AG WN:

Gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dies ist bei der streitgegenständlichen Klausel der Fall. Die Klausel soll nämlich, da sie sich an alle Bieter richtet, für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen bzw. vertragsähnlichen Schuldverhältnissen gelten. Jeder Bieter soll mit der Abgabe eines Gebotes durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass er ohne dazu berechtigt zu sein, sein Gebot wieder zurückzieht, zur Zahlung der in der Klausel genannten Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des späteren Verkaufspreises verpflichtet werden. Damit richtet sich die Klausel nicht nur an denjenigen, der später aufgrund des Zuschlages Vertragspartner des Klägers wird, sondern, wie der vorliegende Fall zeigt, auch an diejenigen, die ein Gebot abgeben, dann jedoch nicht den Zuschlag erhalten und somit nicht Vertragspartner des Klägers werden. Adressaten der Klausel sind also alle potenziellen Bieter und insbesondere diejenigen, die im Verlaufe der auf mehrere Tage angelegten Auktion ein Gebot abgeben. Unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis oder lediglich ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen dem Anbietenden und allen Bieters zustande kommt, richtet sich die Klausel daher an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, nämlich an alle, die im Rahmen der Auktion ein Gebot abgeben. Es handelt sich daher um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bzw. vertragsähnlichen Schuldverhältnissen vorformuliert worden sind und mithin um der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB .

Bei der vorliegenden Klausel handelt es sich um die gem. § 309 Nr. 6 BGB unwirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafe ...



Wenn man das vermeiden will, muss man die Strafe individuell vereinbaren . Das ist bei ebay durch die vorgegebene AB nicht möglich.

Und, nein, bloß weil man AGB abschreibt oder leicht umformuliert, macht sie das nicht zu Individualvereinbarungen. So sieht das zumindest der BGH.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Ich kann dem AG in seiner Herleitung trotzdem nicht zustimmen.

AGB sind, wie es selbst richtig wiederholt, "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen".

Wieso dies nun bei einem einzelnen Vertrag auch einschlägig sein soll, nur weil sich das Angebot (!) an unbestimmte Empfänger richtet, sehe ich nicht ein.

Schon rein sprachlich ist es absurd, ein Argument der Form "Eine nur einmalig in einer Auktion verwendete Formulierung ist für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert" zu bringen.

Wir müssen auch nicht weiter drüber diskutieren, ich wollte es nur noch mal loswerden. ;)

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mikeae1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe das bis heute alles nicht verstanden, und werde es nicht verstehen, was ich verstehe, ist dass ich kein Konto mehr habe, niewieder etwas besitzen werde usw..

Ich war in einem Laptop eingeloggt und habe diesen teuren Wagen beobachten wollen, der Laptop war aufgeklappt und ich mußte mich hinlegen.

Dass ich als Privatperson sofort den Kauf widerrufen habe, interessiert wohl keinen,

dass ich auf meine Kosten, als ich bemerkte was für ein abgebrühter Profi das Verkaufsteam war, einen Interessenten zum Kauf suchte und einen Termin vereinbarte, als letzte Notlösung, hat auch nichts gebracht.
..... dass der eigentliche Besitzer niemals aufgetreten ist
etc. etc. interessiert auch niemanden,

nicht mein gesundheitlicher Schaden wird mich wohl in einen Suizid zwingen, sondern der Liquitätsverlust und der Bonitätsverlust, also das letzte menschenwerte Ansehen was ich noch hatte bedingt dieses Urteils.

p.s. der beauftragte Rechtsanwalt
"..... hat den Termin zur Kenntnis genommen" , ist allerdings nicht erschienen !!
Argument: Über die PKH wurde nicht rechtszeitig entschieden.
Bei dem Termin (der 3. oder 4. in dieser Sache) war ich total machtlos und habe fast nichts verstanden, bei dem Rücktransport bin ich zusammengebrochen und wurde noch überfallen (das ist kein Märchen, die Kripo befragte mich schon mehrmals wegen des Überfalls).

Kann ich denn zumindest was gegen den Anwalt unternehmen ?
- Oder auf unzurechnungsfähigkeit meinerseits argumentieren ? (dass ich monatelang nicht die Wohnung verlasse, und keine Post geöffnet wird, ist wohl auch nicht üblich ?)

Ich danke nochmals sehr für die aktive Teilnahme

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich kann dem AG in seiner Herleitung trotzdem nicht zustimmen.

AGB sind, wie es selbst richtig wiederholt, "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen".

Wieso dies nun bei einem einzelnen Vertrag auch einschlägig sein soll, nur weil sich das Angebot (!) an unbestimmte Empfänger richtet, sehe ich nicht ein.

Schon rein sprachlich ist es absurd, ein Argument der Form "Eine nur einmalig in einer Auktion verwendete Formulierung ist für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert" zu bringen.

Wir müssen auch nicht weiter drüber diskutieren, ich wollte es nur noch mal loswerden.
<hr size=1 noshade>



Man kann selbstverständlich immer gegen die Auffassung der Gerichte anrennen. Die entscheiden aber ggf. den Streit.

Du befindest dich da im Irrtum, es ist keineswegs erforderlich, daß eine Mehrfachverwendungsabsicht besteht. Entscheidend ist, ob es sich um eine typische AGB-Klausel handelt. Bei der Spaßbieterklausel ist das ohne Zweifel der Fall.

Zum Thema AGB unter Privatleuten ist eigentlich alles gesagt: BGH, Urteil vom 17. 2. 2010 - VIII ZR 67/09

Für die Frage, ob die Beklagte dem Kläger mit der Zurverfügungstellung des Vertragsformulars Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt hat und damit Verwender ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99 , ZIP 2000, 1535 , unter II 1 b, insoweit in BGHZ 144, 242 nicht abgedruckt; Beschluss vom 23. Juni 2005 - VII ZR 277/04 , ZIP 2005, 1604 , unter II 1; jeweils m. w. N.).



So ganz am Rande (§ 343 BGB ) stellt sich auch noch die Frage, weshalb ein Privatverkäufer eigentlich 30% pauschalen Schadensersatz fordert.

Das AG Neukölln hat sich seine Sache da viel zu einfach gemacht, selbst wenn es ein Versäumnisurteil war.

Ich sehe da sehr gute Chancen, wenn das Landgericht über den Restbetrag zu entscheiden hätte. Garantie gibt es nicht, aber auch das Thema account-Missbrauch hat das AG hier offensichtlich nicht problematisiert. Auch dazu hat der BGH hohe Hürden aufgestellt, inwieweit das hier geprüft wurde, ist offen.

Ich weiss bloß nicht, inwieweit man hier einen weissen Ritter finden kann. Also einen Anwalt, der in diesem besonderen Fall bereit ist, dem TE in seinem Leid zu helfen. Das müsste man klären. Vielleicht gibt es einen Verein, einen Träger o.ä., der da helfen kann.

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-- Editiert asap am 16.05.2014 17:44

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mikeae1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja Theorie und Praxis.

Faktisch habe ich nach meiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkung, Erwerbsunfähigkeit stets festgestellt, dass ich überhaupt keine Unterstützung erhalte,
kein Anwalt ist bereit Zeit zu investieren, es sei denn man bezahlt hohe Beiträge, die ich nunmehr nicht leisten kann.

Dass ich unweigerlich bankrott gehen muss etc. ist halt so.

Ich möchte den Anwalt verklagen, der nicht zum Termin erschienen ist, ist das möglich und sinnvoll !?

Weiterhin möchte ich beantragen dass ich nicht zurechnungsfähig zu diesem Zeitpunkt bis heute war und bin, ist das sinnvoll ?

Danke sehr im Vorfeld für Informationen

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Mick,

war es ein gewerblicher Verkäufer (Händler)? Bei einem privaten Verkäufer gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Ich denke, alle gehen hier in der Diskussion davon aus, dass es kein Händler war.

Der Anwalt hätte auch den ersten Termin wahrnehmen müssen, wenn der Antrag auf PKH erfolgreich war, dass wird aber häufig auch erst in dem Termin vom Richter beschlossen, oder Du mit einem Teil der Kosten in Vorleistung gehst.

Beides war wohl nicht der Fall. Wann wurde denn über den PKH-Antrag entschieden? War der Anwalt bei den Folgeterminen dabei? Dann ist es eh egal.


Du bist rechtskräftig verurteilt worden, zahl den Betrag. Möglicherweise ist dann Ruhe, denn das Prozessrisiko für eine weitere Klage in der gleichen Sache ist auch für den Kläger sehr hoch. Dann wird es sicher auch zu einer Diskussion ähnlich der zwischen Bigi und asap kommen und um die Frage der tatsächlichen Schadenhöhe gehen. Auch das Argument des Klagerechtsverbrauchs ist denkbar, aber hier nur Spekulation, weil der Schriftwechsel unbekannt ist.

Du hast eine Menge von Fehlern gemacht, angefangen hat es damit, dass Du einem anderen ungehinderten Zugang zu deinem Laptop mit eingeloggtem Accout ermöglichst hast. Für die Folgen dieser Fehler sollst Du jetzt gerade stehen, was Du aber nicht willst.

Ein Forum wird dir in dieser Situation leider nicht mehr wirklich helfen können. Das Kind ist bereits in den Brunnen gefallen. Jetzt kann es nur noch um Schadenminimierung/-begrenzung gehen.

SG

Berry


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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Weiterhin möchte ich beantragen dass ich nicht zurechnungsfähig zu diesem Zeitpunkt bis heute war und bin, ist das sinnvoll ?



So ein Unsinn, du willst dich doch wohl nicht selber entmündigen lassen.

Dazu besteht auch keinerlei Anlass, du bist geistig völlig fit.

Was du dir überlegen solltest ist ein bedarfsgerechter Betreuer, weil du körperlich eingeschränkt bist:

http://www.berlin.de/pflege/betreuung/
http://www.berliner-betreuungsvereine.de/adressen.php

Mail und Telefon hast du ja wohl.

Was die Geschichte hier angeht würde das so weiter laufen: Du zahlst die 8.000 nicht. Gl. verklagt dich noch mal. Oder auch nicht. Jedenfalls bräuchtest du den Anwalt erst, wenn die neue Klage kommt.

Einem halbwegs begabten Anwalt müsste es gelingen, die Klage abzuwehren. Wichtig ist es den richtigen Anwalt zu finden.

quote:
Dass ich unweigerlich bankrott gehen muss etc. ist halt so.


Nein, das ist überhaupt nicht so.

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1x Hilfreiche Antwort

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