Dubioser "Kaufvertrag" und Sachmängelhaftung

22. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Rajantiger
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Dubioser "Kaufvertrag" und Sachmängelhaftung

Im Kreis meiner Verwandten wurde kürzlich ein Auto von einem Gebrauchtwagenhändler gekauft und ich durfte einen Blick in den unterschriebenen Kaufvertrag werfen. Erst einmal standen dort Überschriften, die mich stutzig gemacht haben: "Verbindliche Bestellung", "Händlergeschäft", "Kaufvertrag" untereinander, daneben "Verkaufsagent im Auftrag" mit Unterschrift des Händlers darunter.

Pauschal wird im Vertrag erst einmal von 500 EUR Nachlass gesprochen, obwohl ich bezeugen kann (ich war beim ersten Verkaufsgespräch dabei), dass das am Fahrzeug angebrachte Verkaufsschild einen Preis zeigte, der 99 EUR über dem letztendlich ausgehandelten Kaufpreis lag. Darüber hinaus schließt der Händler natürlich jegliche Sachmängelhaftung und Gewährleistung aus.

Der Wagen hat seine HU mit dem Mangel, "Ölverlust: Getriebe ölfeucht" bekommen, trotz mündlicher Zusage, sämtliche Mängel vor Übergabe zu beseitigen.

Wie gut stehen nun die Chancen, den Händler dennoch zur Sachmängelhaftung bzgl. des Getriebes zu "bewegen"?

Viele Grüße und vielen Dank

T. Ebeling

-- Editiert am 22.09.2009 08:25

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Um was für ein Fahrzeug, Typ, BJ, KM Stand handelt es sich denn.

Ist der Wagen schon älter, kann ein feuchtes Getriebe u.U. eine übliche Beschaffenheit sein. Da ist dann nichts zu machen.

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#2
 Von 
Rajantiger
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort, GSXR#90. Ja, das habe ich mittlerweile auch gelesen.

Dennoch wäre es ganz interessant noch etwas zu dieser Art von "Verträgen" zu hören, falls jemand da mehr weiß.

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#3
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise stellt ein so genanntes Agenturgeschäft dar, d. h. das Autohaus verkauft im Auftrag des Kunden. Ihr Vertragspartner und somit der Ansprechpartner für die Geltendmachung Ihrer Rechte bei Vorliegen eines Mangels ist der Kunde, der den Auftrag erteilt hat.

Der Händler ist nur dann in Ausnahmefällen selbst Vertragspartei, wenn für den Kunden der Wille des Händlers im Namen des Auftraggebers zu handeln nicht erkennbar hervorgetreten ist oder ein verschleiertes Eigengeschäft des Händlers vorliegt.

Lassen Sie sich die mündliche Bestätigung der Mängelbeseitigung aufgrund des HU-Berichts schriftlich vom Händler bestätigen. Haben Sie für die mündliche Zusage Zeugen, die Sie ggf. benennen können ?



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