Autoverkauf, Kaufvertrag per E-Mail

5. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
dontonne
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Autoverkauf, Kaufvertrag per E-Mail

Guten Tag zusammen,

ich fasse kurz die Situation zusammen.
Ich (Privatmann) habe beabsichtigt mein Auto zu verkaufen. Hierzu habe ich das Auto am vergangen Donnerstag im Internet inseriert. Nach sehr kurz Zeit habe ich bereits einen Anruf erhalten, von einem gewerblichen Autohändler, der sein Interesse an dem PKW bekundet hat. Da ich an einer schnellen Abwicklung interessiert war, konnten wir uns recht zügig auf einen Preis einigen.

Ich habe mit dem Käufer noch einmal die Inersatsangaben besprochen, inesbesondere ging es hierbei um die Angabe meiner Adressdaten.

Daraufhin habe ich die Angaben geprüft und ihm eine E-Mail zur Bestätigung zukommen lassen. Es war abgemacht, dass das Fahrzeug am darauffolgenden Tag gegen Barzahlung übergeben wird. Auch diese Angabe findet sich im E-Mail kaufvertrag.

Da sich der Käufer nicht wie abgemacht am gleichen Abend gemeldet hat, um die Details zur Übergabe zu klären, habe ich ihn am Tag der geplanten Übergabe angerufen. Er hat mir daraufhin geantwortet, dass er dazu im Augenblick keine Aussage treffen kann und sich bei mir melden würde.
Da sich der Käufer nicht gemeldet hat, habe ich ihm daraufhin eine E-Mail geschrieben, das er sich doch bitte bei mir melden möge. Nachdem er sich gestern im Mittag immer noch nicht gemeldet hat, habe ich erneut angerufen und ihn um eine konkrete Aussage gebeten, wann das Auto abgeholt werden soll. Ich habe darufhin von ihm die Aussage morgen ,also heute der 05.01. erhalten.
Im Anschluss an das Telefonat habe ich eine weitere E-Mail geschrieben, in der ich um die schriftliche Bestätigungen dieses Termines bete, worauf ich keine Antwort erhalten habe.

Da er sich anschließend heute immer noch nicht gemeldet hat, habe ich wiederholt versucht ihn anzurufen, jedoch ohne Ergebnis. Ich habe eine Nachricht auf seinem AB hinterlassen, dass er sich doch bitte bei mir melden möge, da ich ab Montag auch keinen Urlaub mehr habe.

Da ich im Laufe des Tages immer noch keine Antwort bekommen habe, habe ich angefangen unruhig zu werden und habe andauernd den E-Mail Kaufvertrag, sowie die Unterlagen zu meinem Fahrzeug zu lesen. (Bis zu diesem Zeitpunkt, sind die Sorgen völlig unbegründet, da das Auto immer noch mir gehört und ich sogesehen keinen wirklichen Nachteil habe).

Jetzt ist mir bei der wiederholten Durchsicht der Unterlagen jedoch etwas aufgefallen, dass mir Sorgen macht.
Der zu verkaufende PKW wurde im Januar 2003 erstmalig zugelassen. Um ehrlich zu sein, habe ich bis Donnerstag immer gedacht, dass der PKW erstmalig im März 2003 zugelassen wurde, weil dies auch die Angabe ist, die in meinem Kaufvertrag steht. Ich als Autolaie bin somit auch immer davon ausgegangen, dass EZ gleichzusetzen mit Baujahr ist und bin somit davon ausgegangen, dass der PKW Baujahr 2003 ist. Bei der Durchsicht meiner Papiere ist mir jedoch aufgefallen, dass das Datum zu K im Monat 11 2002 liegt. Bislang wusste ich noch nicht einmal was diese Angabe bedeutet, habe jedoch dann recherchiert und feststellen müssen, dass das Baujahr somit 2002 ist.

Jetzt kommt der Punkt, der für meine Sorgen verantwortlich ist. In dem E-Mail Kaufvertrag ist einmal aufgeführt Baujahr: 2003 und Datum EZ: 2003.

Als ich die E-Mail und die Daten bestätigt habe, war ich auch noch fest davon überzeugt, dass dies der Fall ist.

Nun zu meiner Frage. Wie soll ich reagieren, weil ich ja sogesehen irrtümliche Angaben gemacht habe.
Soll ich darauf hoffen, dass der Käufer sich wie in den letzten drei Tagen nicht mehr meldet und vom Kauf abspringt oder soll ich ihm eine E-Mail schreiben, dass mir bei der Bestätigung der Angaben aus Unwissenheit ein Fehler unterlaufen ist?

Wenn ja, welche Angaben sollte ich in der E-Mail machen?
Sollte ich zusätzlich ein Schreiben aufsetzen?

Ich danke Ihnen jetzt schon dafür, dass Sie sich die Zeit genommen haben meinen Eintrag zu lesen und bin für jeden Rat dankbar.

Grüße!

Problem nach Autokauf?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo,

zu dem Zeitpunkt, als Sie die Angaben gemacht haben, waren Sie der Meinung, dass EZ und Baujahr ungefähr gleich seien, nun haben Sie eben neue Erkenntnisse und daher würde ich diese Angabe einfach nachreichen bzw. verbessern. Natürlich hätte der Käufer in diesem Fall aber das Recht, den Kauf rückgängig zu machen, weil das Baujahr für Ihn möglicherweise eine wesentliche Eigenschaft darstellt (auch wenn hier ein unwesentlicher Altersunterschied besteht). Eventuell wäre er den Kaufvertrag nicht eingegangen, wenn das Fahrzeug das Baujahr gehabt hätte, welches es nun in der Tat auch hat (was auch verständlich wäre).

Bei meinem Fahrzeug ist es beispielsweise so, dass nirgends das tatsächliche Baudatum genannt wird, beim Kauf wurde nur die EZ angegeben.

Grüße
pro_forma

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