Autoverkauf, Käufer will Auto zurückgeben

23. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.06.2016 18:52:56
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Autoverkauf, Käufer will Auto zurückgeben

Hallo,

erstmal vorab, ich habe ein Fahrzeug verkauft, dass ich bis dato 6 Jahre lang gefahren habe und nie Probleme gehabt habe.

So alles schön und gut, Kaufvertrag gemacht, Zugesicherte Mängel eingetragen (Unfallfahrzeug, Auffahrunfall, Seitenteil wurde schon mal instandgesetzt), da das Auto einen Auffahrunfall hatte und es schon mal an dem Seitenteil lackiert wurde.

Bei der Autobesichtigung und bei dem Kaufvertrag waren folgende Personen dabei, ich (Sohn des Verkäufers, 17 Jahre alt), mein Vater (der Verkäufer, Privatperson), der Käufer und seine Ehefrau.

Der Käufer hatte schon bei der Besichtigung sehr viel Ahnung, also er hat schon ohne Mängel im Kaufvertrag gesehen, dass der Wagen schon mal einen Seitenunfall hatte, das die Spaltmaße nicht mehr zu 100% passen, dass die falsche Bereifung auf dem Wagen drauf wäre, daraufhin hat der Verkäufer dem Käufer gesagt, es wären keine originalen Felgen, daher die komische Bereifung.
Soweit so gut, der Käufer mit allem Einverstanden was ich Ihm erzählt habe, ich hätte ihm glaube ich auch erzählen können der Wagen fährt nicht, er hätte zu allem ja und Armen gesagt und hätte den Wagen haben wollen.
Falls das Interessant ist, der Wagen hatte 2 tage vor Verkauf neuen TÜV bekommen.

So nun ist der Verkäufer satte !300km! gefahren (Autobahn wie auch Landstraße, danach hat er eine SMS geschrieben, das Auto wäre ja völliger Schrott, es würde überall schleifen und die Hydrolager wären kaputt.

Dann habe ich dem Käufer angeboten (!Aus KULANZ!), was meiner Meinung nach schon viel zu gutmütig war, 250 Euro zurück zu überweisen damit er die Mängel beheben kann oder das Auto bis heute 23.10.2013 zurückzugeben am Übergabeort zurückzugeben.
Ich habe extra dabei geschrieben, das ich danach kein gemecker mehr haben möchte und das er sich das Auto noch mal genau angucken soll, dass habe ich auch schon beim Kauf mindestens 3 mal gesagt.

Der Käufer hat dem Angebot zugesagt und ich habe das Geld überwiesen und dachte damit sei jetzt Ruhe.
Falsch gedacht, der Verkäufer hat dem Angebot am Montag zugestimmt, das Geld ist am Montag überwiesen worden, Gestern bekomme ich eine SMS, er stände beim Reifenhändler und die Felgen wären nicht für dieses Auto, sprich die Einpresstiefe dürfte man nicht auf diesem Auto fahren.

Vorab, ich habe diese Felgen, als nicht originale Felgen gekauft und passend für mein Auto. Eine ABE habe ich dem Käufer auch dabei gelegt, er behauptet aber es wäre keine dabei gewesen.
Er schreibt mir, dass wäre grob Fahrlässig von mir Ihn mit diesem Auto losfahren zu lassen, da hätte sonst was passieren können, die Felgen wären nicht eingetragen und Co.

Nun will er das ich das Auto bei ihm zu Hause abhole, 300km von mir weg, da das Auto ja lebensgefährlich wäre.
Zudem droht er mir mit Gutachter, Rechtsanwalt und zusätzlichen Kosten.

Bin ich im Recht oder habe ich nachher das Auto abzuholen und bleibe auf den Kosten sitzen?

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Eine ABE habe ich dem Käufer auch dabei gelegt, er behauptet aber es wäre keine dabei gewesen.



Die ABE/Teilegutachten kann man online von den Herstellerwebseiten herunterladen. Z.T. bieten auch online-Händler den Service.

Wenn die Felgen zugelassen sind, gibt es auch kein Problem.

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#2
 Von 
guest-12318.06.2016 18:52:56
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist, wenn ich keine ABE finden kann?

Zählt dann nicht ausschluß der Sachmängelhaftung?

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#3
 Von 
guest-12318.06.2016 18:52:56
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Außerdem habe ich das Auto als Nichtraucherfahrzeug verkauft, der Käufer hat das Auto natürlich sofort schön zugequalmt.
Normalerweise habe ich doch Anspruch auf das Auto wie es übergeben wurde?

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#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Was ist, wenn ich keine ABE finden kann?

Zählt dann nicht ausschluß der Sachmängelhaftung?




Nein, die Betriebserlaubnis ist stillschweigend zugesichert, die kann man nicht als Mangel ausschliessen, wenn sie fehlt.

Bußgeld, drohende Stillegung, kein Versicherungsschutz. Das muss man dann ausdrücklich sagen, nur dann haftet man nicht. Oder es ist ganz offensichtlich.

Ich weiss ja nicht, wie die Wertverhältnisse sind, aber komplette Rad/Felgensätze gibt es doch recht günstig. Die "alten" könnte man zur Gegenfinanzierung verwenden.

Wenn es das entsprechende allgemeine Teilegutachten für die Rad-Autokombination gibt, müsste man die ABE aber auch finden können.


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#5
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Wie dem auch sei, was steht im Kaufvertrag?
Gekauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung?
Dann ist der Käufer daran gebunden.
Außerdem, der TÜV prüft auch die Zulässigkeit der Reifen.
Was der Käufer inzwischen mit dem Fahrzeug angestellt hat kann ja nun nicht mehr überprüft werden.

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#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Gekauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung?
Dann ist der Käufer daran gebunden.



Das stimmt nicht.

Ich weiss jetzt nicht, wie oft ich das hier schon geschrieben habe.

Es gilt das BGB, dort § 434 I:

"(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ..."


Die vereinbarte Beschaffenheit ist logischerweise nicht so auszuhebeln, daß man alle Zusicherungen, unfallfrei, mit ABE, Laufleistung, Extras usw. durch einen Gewährleistungsausschluss wieder aufheben kann.

Die Betriebserlaubnis, d.h. daß man das Auto überhaupt bewegen darf, ist stillschweigend zugesichert. Davon darf ein Käufer ausgehen. Ist die ABE erloschen, ist das ein Sachmangel.

Beschaffenheitsvereinbarungen werden nicht vom Gewährleistungsausschluss erfasst.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12318.06.2016 18:52:56
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die ABE habe ich dem Käufer mitgegeben, der behauptet allerdings er hätte nicht bekommen.

Die ABE kann ich leider auch nicht suchen, da ich keine Felgenbezeichnung habe bzw. die KBA Nummer.

Ich habe die Felgen 4 Jahre gefahren, wurde damit schon von der Polizei angehalten und war 2 mal beim TÜV, die hatten nichts zu beanstanden.

Ich habe mit meinem Rechtsanwalt gesprochen,er meinte, ich hätte nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, da ich noch nie Probleme mit den Felgen hatte und ich davon nichts wusste, dass man die angeblich nicht fahren darf.

Klar, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, aber im Kaufvertrag steht eindeutig, nur wenn man grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, ist man zu einer Gewährleistung verpflichtet.

Desweiteren sagte mein Anwalt, er hätte dem ersten Angebot zugestimmt, dass ich sowieso nicht erbringen müsste, da es eine Kulanzleistung gewesen ist, da er dieses Angebot angenommen hat und damit "indirekt" bestätigt hat, das Auto hätte weiter keine Mängel bzw. er würde mit den 250 Euro alle Mängel (die ich ebenfalls nie gesehen habe, also nicht vorsätzlich) beseitigen.

Zitat:

quote:
Die Scheinwerferwaschanlage ist zum Teil nachgerüstet worden, ich biete Ihnen hiermit an, die dafür fehlenden Teile Ihnen zuzusenden, sowie das zu weiche Hydrolager (eBay 50€, zwei Stück, in verstärkter Ausführung) und Ihnen für den Einbau, denn Sie ja sicher selbst durchführen können, da Sie ja sicher vom Fach sind, einen Preisnachlass i.H.v. 250 Euro genehmigen. Das war dann auch Ihrerseits genug Preisdrückerei.



quote:
Ich habe Ihnen bei der Besichtigung mehrfach gesagt, dass Sie sich das Fahrzeug genaustens anschauen sollen, was Sie auch zur genüge getan haben und da Sie doch aus dem KFZ-Bereich kommen und genaustens informiert waren (z.B. Sie mich auf Sachen hingewiesen haben, die ich in 6 Jahren als Halter noch nie gesehen habe).



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#8
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

§ 434 BGB ist meines Erachtens bei gewerblichen Verkäufen bindend.Bei Verkauf von Privat an Privat nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§ 434 BGB ist meines Erachtens bei gewerblichen Verkäufen bindend.Bei Verkauf von Privat an Privat nicht. <hr size=1 noshade>



Wie kommst du jetzt da wieder drauf? In § 474 ist § 434 BGB nicht erwähnt.

Seit 2002 ist der subjektive Fehlerbegriff Gesetz, also auch das mit der vereinbarten Beschaffenheit. Bei jedem Kauf, auch privat.

Ich glaube da muss man nicht groß streiten, daß man auch stillschweigend davon ausgehen darf, daß man ein gekauftes Auto straflos im Verkehr mit Versicherungsschutz bewegen darf.

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