Autokauf ohne Ausschluss der Mängelhaftung

29. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
seb88
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 103x hilfreich)
Autokauf ohne Ausschluss der Mängelhaftung

Hallo,

mich würde folgende Meinung interessieren.
Zwei Privatpersonen schließen einen mündlichen Kaufvertrag, die Mängelhaftung wird seitens des Verkäufers nicht ausgeschlossen! Es wurde auch auf keinerlei Mängel hingewiesen etc.
Nach 200 Km und noch am selben Tag ist das Auto nicht mehr fahrbereit, erst ging man in der Werkstatt von einem größeren Schaden aus, zum Glück war es allerdings nur eine Reparatur im 3-stelligen Bereich(Autraggeber war übrigens nicht der Käufer, sondern der Verkäufer)

Unter den o.g. Umständen muss der Verkäufer für die Übernahme der Rechnung doch aufkommen?
Der Verkäufer bot nach einem Telefonat erst an, die Hälfte zu übernehmen, dann gar nichts, plötzlich wollte er das Auto ganz zurück und den Kaufpreis erstatten und jetzt meint er auf einmal, dass gar kein Kaufvertrag zustande gekommen ist und es keine Mängelhaftung bei Privatpersonen gibt.



-- Editiert seb88 am 29.08.2011 17:51

-- Editiert seb88 am 29.08.2011 17:51

-- Editiert seb88 am 29.08.2011 17:52

Problem nach Autokauf?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Unter den o.g. Umständen muss der Verkäufer für die Übernahme der Rechnung doch aufkommen?


Zunächst bleibt die Beweispflicht beim K, daß der Mangel bei Übergabe schon vorlag. Erst dann greift überhaupt ein Gewährleistungsanspruch.



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3x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Antwort von Huxley ist auf jeden Fall falsch, da im Falle der Gewährleistung § 476 BGB greift. <hr size=1 noshade>


Nein, das ist falsch.

§476 BGB greift nur beim Verbrauchsgüterkauf, d.h. beim gewerblichen VK und privatem K. Hier liegen jedoch zwei private Vertragspartner vor.

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2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
seb88
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 103x hilfreich)

Wie oben geschrieben, waren Käufer und Verkäufer Privatpersonen.
Die Haftung des Verkäufers bei Mängeln gilt m.M. nach bei allen Kaufverträgen. Eine Privatperson kann diese aber ausschließen, ein Unternehmer bei gebrauchtwaren diese lediglich auf 12 Mon. reduzieren.

Da hier allerdings kein Ausschluss seitens des Verkäufers stattgefunden hat, muss er nach meiner Meinung für den Schaden haften!

Dieser war, lt. Werkstatt, auch bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden( aufgrund der längeren Standzeit des Fahrzeuges!) Somit ist also wohl auch seitens des Käufers der Mangel nachgewiesen( bei einem Unternehmer hätte der Mangel die ersten 6 Monate nicht nachgewiesen werden müssen, der § wurde hier ja schon genannt!).
Die Beseitigung des Mangels wurde ja sogar vom Verkäufer an die Werkstatt aufgegeben.

Anwalt einschalten, da die gesetzte Zahlungfrist verstrichen ist und der Verkäufer wohl auf Zeit spielt und hofft, dass nichts passiert!?

-- Editiert seb88 am 29.08.2011 19:47

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Die Beseitigung des Mangels wurde ja sogar vom Verkäufer an die Werkstatt aufgegeben.

Anwalt einschalten, da die gesetzte Zahlungfrist verstrichen ist und der Verkäufer wohl auf Zeit spielt und hofft, dass nichts passiert!?



Wenn der VK den Auftrag erteilt hat, muß er auch die Rechnung bezahlen.

Er müsste dann aktiv werden, RA einschalten etc. Chancen gleich null, siehe die Vorposter, nachdem er die Reparatur veranlasst hat.

seb, warum machst du einfach -nichts-.



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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Unter den o.g. Umständen muss der Verkäufer für die Übernahme der Rechnung doch aufkommen?

Normlaerweise ist es so:
Der Käufer müsste - falls der Verkäufer sich stäubt - BEWEISEN das überhaupt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt.



Das bedeutet, man muss ersteinmal nachweisen, das
- die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt

- Der Mangel bei Gefahrenübergang zumindest schon latent vorhanden war

- dieser Sachmangel nicht auf normalem Verschleiß beruht

- dieser Sachmangel nicht auf unsachgemäßer Handhabung/Fehlbedienung durch den Käufer oder eines seiner Erfüllunggehilfen beruht



Hier ist es jedoch so, das der VERkäufer die Reparatur beauftragt hatte.
Je nachdem wie hier die genauen Umstände waren, reicht das schon aus, hierin eine Anerkenntnis der Einstandspflicht bezüglich eines gewährleistungsrechtlich relevanten Sachmangels zu sehen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
seb88
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 103x hilfreich)

Danke für eure Antworten, eine Mahnung setze ich gerade auf, ansonsten kann sich nächste Woche dann der Anwalt drum kümmern....

2x Hilfreiche Antwort

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