Mein Lebenspartnerin hat gestern ein Gebrauchtfahrzeug gekauft (BMW Niederlassung!) und einen Teil des Kaufpreises finanziert. Der Verkäufer hat von sich aus den Liefertermin auf frühestens den 8. Mai gesetzt und dies mündlich damit begründet, dass eine Lieferung / Übergabe des Fahrzeugs nicht vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist zu der Finanzierung möglich ist.
Ich konnte weder in den AGB´s noch in den Verkaufsbedingungen für Gebrauchtwagen einen entsprechenden Passus hierzu finden und bin der Meinung, dass hier bewusst Kundenrechte ausgehebelt werden.
Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder noch besser, kann jemand eine rechtliche Beurteilung durchführen auch wenn es am Sachverhalt nichts ändern wird, da die Aussage nicht schriftlich vorliegt.
Autokauf mit Finanzierung - Verkäufer legt Liefertermin einseitig auf Ende der Widerrufsfrist fest
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Welche Kundenrechte werden denn ausgehebelt?
Der Liefertermin wurde beim Kauf vereinbart. Ihre Lebenspartnerin hätte nicht kaufen müssen, wenn sie mit dem Termin nicht einverstanden war. Es gibt kein Kundenrecht auf einen bestimmten Liefertermin.
Richtig, wir hätten aufstehen und gehen können, aber darum geht es nicht. Hier wurde konkret auf das Ende bzw. Ablauf der Widerrufsfrist verwiesen, wenn auch nur mündlich.
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ZitatHier wurde konkret auf das Ende bzw. Ablauf der Widerrufsfrist verwiesen, :
Ja und? Er hätte den Liefertermin auch zum24.12 setzen können.
Die Finanzierung kann man widerrufen, also auch kein Problem.
Das man jetzt nicht alle Rosinen des Verbraucherechtes genießen kann ist Pech, aber keine Aushebelung von Kundenrechten. Denn dazu müssten solche ja erst mal bestehen.
ZitatRichtig, wir hätten aufstehen und gehen können, aber darum geht es nicht. Hier wurde konkret auf das Ende bzw. Ablauf der Widerrufsfrist verwiesen, wenn auch nur mündlich. :
Doch, darum geht es, der Liefertermin wurde vor dem Kauf vereinbart, nicht hinterher einseitig.
Es geht doch um die Widerruffrist der Finanzierung, also keinerlei Nachteil in bezug auf das Fahrzeug.
Die Frage, welche Kundenrechte dadurch ausgehebelt wurden, bleibt unbeantwortet.
-- Editiert von bear am 24.04.2018 18:42
Guten Tag,
machen wir uns doch nichts vor: der Verkäufer will verhindern, dass der Käufer den Wagen sofort bekommt, eine Woche lang fährt, dann die Finanzierung widerruft und den Wagen wieder zurückgibt...
Viele Grüße
Nervin
Zitatmachen wir uns doch nichts vor: der Verkäufer will verhindern, dass der Käufer den Wagen sofort bekommt, eine Woche lang fährt, dann die Finanzierung widerruft und den Wagen wieder zurückgibt... :
Es sind in der Regel eh zwei Verträge, der Kunde kann sich während der Widerrufsfrist ja entscheiden bar zu bezahlen. Es geht wohl eher darum Auto sofort mitnehmen und dann Finanzierung widerrufen, so hat das Autohaus keine Kohle und kein Auto.
ZitatDie Frage, welche Kundenrechte dadurch ausgehebelt wurden, bleibt unbeantwortet. :
Kundenrechte gehen keine Verloren.
Zitatder Verkäufer will verhindern, dass der Käufer den Wagen sofort bekommt, eine Woche lang fährt, dann die Finanzierung widerruft und den Wagen wieder zurückgibt... :
Logisch.
Wenn ihm durch geschickte Gestaltung die Abwehr von Schmarotzertum gelingt - das darf er.
Hallo,
Es ist sogar noch schlimmer: Auch nach Widerruf der Finanzierung bleibt der Kaufvertrag bestehen (sofern es keine gegenteilige Regelung gibt).Zitat:Es sind in der Regel eh zwei Verträge, der Kunde kann sich während der Widerrufsfrist ja entscheiden bar zu bezahlen.
Man sollten also nicht denken, dass man mit dem einseitigen Widerrufsrecht komplett raus kommen kann (es mag sein, dass mancher Händler dann froh ist den Vertrag nur zu stornieren, aber verlassen sollte man sich nicht darauf).
Stefan
ZitatAuch nach Widerruf der Finanzierung bleibt der Kaufvertrag bestehen (sofern es keine gegenteilige Regelung gibt). :
Die gibt es wenn es z.B. verbundene Verträge wären.
Aber nicht jede Finanzierung ist automatisch ein Verbundener Vertrag.
... und gerade bei verbundenen Verträgen wird der Händler diese Konstruktion wählen - ein Schelm, der Böses dabei denkt!
Viele Grüße
Nervin
Aber selbstverständlich wird er das tun. Er müsste bescheuert sein das nicht zu tun wenn es möglich ist. Der Händler darf sich auf diese Weise, völlig legitim, absichern. Nicht nur Käufer haben Rechte, auch Verkäufer können sich, innerhalb der geltenden Gesetze, aussuchen wie sie agieren oder auch nicht.Zitat... und gerade bei verbundenen Verträgen wird der Händler diese Konstruktion wählen :
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