Autokauf mit Finanzierung - Verkäufer legt Liefertermin einseitig auf Ende der Widerrufsfrist fest

24. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
piancarda
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Autokauf mit Finanzierung - Verkäufer legt Liefertermin einseitig auf Ende der Widerrufsfrist fest

Mein Lebenspartnerin hat gestern ein Gebrauchtfahrzeug gekauft (BMW Niederlassung!) und einen Teil des Kaufpreises finanziert. Der Verkäufer hat von sich aus den Liefertermin auf frühestens den 8. Mai gesetzt und dies mündlich damit begründet, dass eine Lieferung / Übergabe des Fahrzeugs nicht vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist zu der Finanzierung möglich ist.
Ich konnte weder in den AGB´s noch in den Verkaufsbedingungen für Gebrauchtwagen einen entsprechenden Passus hierzu finden und bin der Meinung, dass hier bewusst Kundenrechte ausgehebelt werden.

Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder noch besser, kann jemand eine rechtliche Beurteilung durchführen auch wenn es am Sachverhalt nichts ändern wird, da die Aussage nicht schriftlich vorliegt.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Welche Kundenrechte werden denn ausgehebelt?

Der Liefertermin wurde beim Kauf vereinbart. Ihre Lebenspartnerin hätte nicht kaufen müssen, wenn sie mit dem Termin nicht einverstanden war. Es gibt kein Kundenrecht auf einen bestimmten Liefertermin.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
piancarda
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Richtig, wir hätten aufstehen und gehen können, aber darum geht es nicht. Hier wurde konkret auf das Ende bzw. Ablauf der Widerrufsfrist verwiesen, wenn auch nur mündlich.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von piancarda):
Hier wurde konkret auf das Ende bzw. Ablauf der Widerrufsfrist verwiesen,

Ja und? Er hätte den Liefertermin auch zum24.12 setzen können.

Die Finanzierung kann man widerrufen, also auch kein Problem.


Das man jetzt nicht alle Rosinen des Verbraucherechtes genießen kann ist Pech, aber keine Aushebelung von Kundenrechten. Denn dazu müssten solche ja erst mal bestehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von piancarda):
Richtig, wir hätten aufstehen und gehen können, aber darum geht es nicht. Hier wurde konkret auf das Ende bzw. Ablauf der Widerrufsfrist verwiesen, wenn auch nur mündlich.


Doch, darum geht es, der Liefertermin wurde vor dem Kauf vereinbart, nicht hinterher einseitig.

Es geht doch um die Widerruffrist der Finanzierung, also keinerlei Nachteil in bezug auf das Fahrzeug.

Die Frage, welche Kundenrechte dadurch ausgehebelt wurden, bleibt unbeantwortet.

-- Editiert von bear am 24.04.2018 18:42

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nervin
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 178x hilfreich)

Guten Tag,

machen wir uns doch nichts vor: der Verkäufer will verhindern, dass der Käufer den Wagen sofort bekommt, eine Woche lang fährt, dann die Finanzierung widerruft und den Wagen wieder zurückgibt...

Viele Grüße

Nervin

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Nervin):
machen wir uns doch nichts vor: der Verkäufer will verhindern, dass der Käufer den Wagen sofort bekommt, eine Woche lang fährt, dann die Finanzierung widerruft und den Wagen wieder zurückgibt...

Es sind in der Regel eh zwei Verträge, der Kunde kann sich während der Widerrufsfrist ja entscheiden bar zu bezahlen. Es geht wohl eher darum Auto sofort mitnehmen und dann Finanzierung widerrufen, so hat das Autohaus keine Kohle und kein Auto.
Zitat (von bear):
Die Frage, welche Kundenrechte dadurch ausgehebelt wurden, bleibt unbeantwortet.

Kundenrechte gehen keine Verloren.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Nervin):
der Verkäufer will verhindern, dass der Käufer den Wagen sofort bekommt, eine Woche lang fährt, dann die Finanzierung widerruft und den Wagen wieder zurückgibt...

Logisch.
Wenn ihm durch geschickte Gestaltung die Abwehr von Schmarotzertum gelingt - das darf er.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es sind in der Regel eh zwei Verträge, der Kunde kann sich während der Widerrufsfrist ja entscheiden bar zu bezahlen.
Es ist sogar noch schlimmer: Auch nach Widerruf der Finanzierung bleibt der Kaufvertrag bestehen (sofern es keine gegenteilige Regelung gibt).
Man sollten also nicht denken, dass man mit dem einseitigen Widerrufsrecht komplett raus kommen kann (es mag sein, dass mancher Händler dann froh ist den Vertrag nur zu stornieren, aber verlassen sollte man sich nicht darauf).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Auch nach Widerruf der Finanzierung bleibt der Kaufvertrag bestehen (sofern es keine gegenteilige Regelung gibt).

Die gibt es wenn es z.B. verbundene Verträge wären.

Aber nicht jede Finanzierung ist automatisch ein Verbundener Vertrag.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nervin
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 178x hilfreich)

... und gerade bei verbundenen Verträgen wird der Händler diese Konstruktion wählen - ein Schelm, der Böses dabei denkt!

Viele Grüße

Nervin

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Nervin):
... und gerade bei verbundenen Verträgen wird der Händler diese Konstruktion wählen
Aber selbstverständlich wird er das tun. Er müsste bescheuert sein das nicht zu tun wenn es möglich ist. Der Händler darf sich auf diese Weise, völlig legitim, absichern. Nicht nur Käufer haben Rechte, auch Verkäufer können sich, innerhalb der geltenden Gesetze, aussuchen wie sie agieren oder auch nicht.

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