Autohaus hat Vorbesitzer verschwiegen

25. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)
Autohaus hat Vorbesitzer verschwiegen

Guten Abend,

ich habe vor rund 2 Jahren ein junges Gebrauchtfahrzeug (es ist heute knapp 3 Jahre alt) bei einem Autohaus gekauft. Auf Nachfrage wurde mir gesagt, dass das Fahrzeug 1. Hand ist, nämlich ein Dienstwagen (kein Vorführwagen) des Autohauses gewesen wäre und lediglich von einem Mitarbeiter gefahren worden ist.

Ich habe die Hälfte Bar bezahlt und den Rest über das Autohaus bzw. die Kreditbank dessen finanziert. Nun habe ich das Fahrzeug vorzeitig abgelöst, da ich es verkaufen möchte bzw. eigentlich verkauft habe. Das klingt doof, aber genau das ist wohl mein derzeitiges Problem bzw. eines davon.

Heute ist ein Kuvert mit dem sehnsüchtig erwarteten Fahrzeugbrief gekommen, genauer gesagt waren zwei Fahrzeugbriefe drinnen. Ich hatte selbige(n) nie in Händen, da das Autohaus damals die Zulassung übernommen hatte und der Brief von dort zur Bank gegangen ist. Der erste Brief ist als ungültig gestempelt, da bereits zwei Besitzer drinnen standen. A) Der Fahrzeughersteller und B) das Autohaus. Im zweiten Brief stehen dann meine Daten und dahinter der Vermerk "Vorbesitzer 2".

Ich habe mir nach dieser Überraschung den Kaufvertrag (verbindliche Bestellung) zur Hand genommen um mich zu vergewissern, dass ich nichts von 2 Vorbesitzern genannt oder untergeschoben bekommen habe. Zu meiner Überraschung steht dort unter "Zahl der Fahrzeughalter laut Brief" 0 und dahinter "laut Vorbesitzer" ebenfalls 0.

Nun habe ich allerdings in meinem Kaufvertrag mit meinem Käufer 2 Vorbesitzer angegeben (das Autohaus und ich), da ich von einem dritten nichts wusste bzw. es nachweislich nicht wissen konnte.

Das Autohaus habe ich heute kontaktiert. Man hat es heruntergespielt, auch als ich sagte, dass mein Käufer mir mit allem möglichen drohen würde (der möchte Schadenersatz von mir) oder das Fahrzeug ggf. nicht abnimmt etc..
Daraufhin hat mir das Autohaus 500,-- Euro angeboten, welche ich meinem Käufer ja anbieten könnte. Ich habe das Angebot ausdrücklich nicht angenommen jedoch gesagt, dass ich es meinem Käufer erzählen würde. Dieser möchte mindestens 10% Minderung von mir haben, was mehr als 2.000,-- Euro entsprechen würde.

Was kann ich tun wenn:

a) Mein Käufer mir weiterhin mit dem Anwalt droht. Ich kann den Wagen bis zur Klärung ja auch nicht anderweitig verkaufen - oder?
b) Der Verkäufer absagt und ich auf die Schnelle keinen weiteren finde (mein Neuwagen steht bereit und ich muss den bezahlen)
c) Das Autohaus die Sache vom Tisch schieben möchte (die meinten das wäre vor Gericht für sie eine Bagatelle ob 1 oder 2 Vorbesitzer da könne ich auf nichts hoffen)

Kann man denn überhaupt beziffern, was der preisliche Unterschied mit einem Vorbesitzer mehr sein dürfte? Ein Fahrzeug mit keinen 3 Jahren auf dem Buckel wollte ich als 4. Besitzer auch nicht unbedingt kaufen um ehrlich zu sein. Eine Rechtsschutzversicherung habe ich, welcher ich den Fall auch vorsichtshalber morgen mal melden werde. Ich würde natürlich gerne eine friedliche Lösung haben und mich über meinen neuen Wagen freuen können.

Vielen Dank für Eure Meinung/Hilfe.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3147x hilfreich)

Ich hab mir überlegt, ob ich das weiter aufdröseln soll, aber das bringt nichts. Das hat eine Komplexität, die man über ein Laienforum nicht mehr sauber lösen kann. Ich kann nur dazu raten, hier einen Anwalt einzuschalten.

Aus meiner Sicht ist der Händler - neben einer Kaufpreisminderung - wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung schadenersatzpflichtig. Das schließt auch Deine Anwaltskosten ein. Eigentlich müsste dem Händler noch Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden, aber da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist und Du im Falle eines Abwartens Gefahr läufst, gegenüber Deinem Käufer in Verzug zu geraten, liegen aus meiner Sicht ausreichend besondere Umstände vor, die eine Fristsetzung an den Händler entbehrlich machen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Vielen Dank JogyB.

Ich denke auch, dass ich das selbst wohl nicht mehr ordentlich gelöst bekommen kann. Mein Käufer erwartet nun einen großen "Rabatt" und der Händler möchte die Angelegenheit gerne möglichst als Bagatelle unter den Teppich kehren. Mach ich dabei etwas falsch, kann ich eigentlich nur verlieren.

Ferner kann ich das neue Auto nun nicht vollständig mit Barmitteln bezahlen und darf das bisherige zudem nicht mehr fahren, da der Kilometerstand im Vertrag vermerkt wurde.

Am liebsten wäre es mir, wenn der Händler das Fahrzeug zum Kaufpreis meines Käufers "zurücknehmen" würde und sich dann selbst mit selbigem einigt. Klar geht das vermutlich auch nicht, da ich bereits verkauft habe. Bin selbst gespannt wie man das aufdröseln wird.



-- Editiert von Bebbi1971 am 25.02.2016 22:14

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

zu prüfen wäre, ob durch eine Herstellerzulassung überhaupt ein nennenswerter Schaden entstanden ist. Auch wäre möglich, dass die ersten beiden Besitzer (Hersteller und Autohaus) zusammengefasst werden dürfen (ähnlich wie eine Ummeldung innerhalb der Familie).
Daher: Warum war das Fahrzeug auf den Hersteller zugelassen? Und wie lange?

Und noch was, ist das ein deutscher Hersteller? Und wenn nicht, wie wird dort in der Regel importiert? (weil, manchmal geht das imho nicht ohne Zulassung)

Zitat:
Dieser möchte mindestens 10% Minderung von mir haben, was mehr als 2.000,-- Euro entsprechen würde.
Das ist ziemlich eindeutig zu viel.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Hallo,

bei den Angaben im Kaufvertrag könnte eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen, so dass die Abweichung zwischen vertraglich zugesichertem Soll-Zustand (1 Vorbesitzer) und dem Ist-Zustand (2 Vorbesitzer) einen Sachmangel darstellen kann. Die Frage, ob Kurzzeitzulassungen dennoch irrelevant sind, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Die Gerichte entscheiden je nach Einzelfall unterschiedlich. Wenn es sich bei der Herstellerzulassung wirklich nur um eine Kurrzeitzulassung handelt, erscheinen auch mir 10 % Minderung überzogen.

Ob eine arglistige (= vorsätzliche) Täuschung durch das Autohaus vorliegt, mag zwar naheliegen, ist aber gerichtlich nur schwer durchsetzbar.

Sie sollten in dieser komplexen Situation versuchen, mit anwaltlicher Unterstützung

a) entweder den Kaufvertrag mit Ihrem Vertragspartner rückabzuwickeln (Argumentationsansatz: Unverschuldetes Leistungshindernis) und den Wagen dann mit den richtigen Angaben zu veräußern; gleichzeitig könnte man versuchen, den verkäuferseits angebotenen Betrag von € 500,00 noch etwas zu erhöhen, da durch die Verzögerung Schäden entstehen;

ODER

b) am Vertrag mit dem neuen Käufer festhalten, dessen Minderungsvorstellung jedoch angemessen reduzieren und einen Betrag zwischen bspw. 500 € und 1000 € anbieten, wenn und soweit auch das Autohaus sich dazu bewegen lässt, in dieser Höhe an Sie zu leisten.

Gerne kann ich mir Ihren Fall anschauen, da ich im Autokaufrecht öfter Problemfälle bearbeite.

Meine Ausführungen hier stellen jedoch ausdrücklich keine Rechtsberatung dar und sind unverbindlich, da ich den Sachverhalt nicht kenne.

Mit freundlichen Grüßen

Schilling / Rechtsanwalt

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Naja in der Praxis fragt man schon nach der Anzahl der Vorbesitzer und es spielt beim Kauf ein gewichtige Rolle wieviel es eben gewesen sind. Ich habe vor dem Kauf daher auch gefragt und mir wurde lediglich 1 Vorbesitzer genannt. Ich hätte das Fahrzeug ansonsten garantiert nicht erworben und wurde somit mittels falschen, schriftlich fixierten Angaben zur Unterschrift bewegt. Es war für mich klar, dass ich das Fahrzeug im Alter von max. 3 Jahren, wie übrigens jedes meiner Fahrzeuge, wieder gegen einen Neuwagen austauschen würde. Genau hier habe ich nun durch die arglistige Täuschung des Autohauses eben ein Problem.

Das Fahrzeug war ab März 2013 auf den Hersteller zugelassen und wurde erst im Oktober 2013 auf das Autohaus umgeschrieben. Bei 7 Monaten kann das wohl nichts mit dem Import zutun gehabt haben. Zumal im Brief hierzu sogar extra vermerkt steht: Verzollung im vereinfachten Verfahren zugelassen. Erstzulassung bis 30.06.2014 zulässig. Das Autohaus gehört zu einer Kette, wobei dieses Autohaus bei dem ich gekauft habe, die Marke am Standort eigentlich überhaupt nicht offiziell führen darf. Spielt aber wohl bei einem Dienstwagen nur eine untergeordnete Rolle. Die führen seit neustem nicht einmal mehr Ihre Kernmarke dort, wie ich gestern erfahren habe. Wir reden vom größten Fahrzeughersteller der Welt, zu dessen Tochterunternehmen mein Fabrikat gehört. Auf mich wurde das Fahrzeug Anfang Februar 2014 durch das Autohaus zugelassen.

Ich wurde schlichtweg getäuscht und durch diese Täuschung wurde meine Unterschrift erschlichen. Mir wäre das alles relativ egal, wenn ich dadurch nun nicht selbst unverschuldeten Ärger an der Backe hätte.

Mein Anwalt hat mir geraten, ich solle zunächst das Autohaus um Rücknahme des Fahrzeugs bitten und das fällige Nutzungsentgeld abziehen lassen. Mein Vertrag mit dem Autohaus wäre jedenfalls wegen Täuschung §123 anfechtbar. Ich werde also beim Autohaus entsprechend meinen guten Willen zeigen und vorsprechen. Notfalls muss ich eben schauen, wie es rechtlich weitergeht, auch mit meinem Käufer.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Christian Schilling):
Hallo,
bei den Angaben im Kaufvertrag könnte eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen, so dass die Abweichung zwischen vertraglich zugesichertem Soll-Zustand (1 Vorbesitzer) und dem Ist-Zustand (2 Vorbesitzer) einen Sachmangel darstellen kann. Die Frage, ob Kurzzeitzulassungen dennoch irrelevant sind, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Die Gerichte entscheiden je nach Einzelfall unterschiedlich. Wenn es sich bei der Herstellerzulassung wirklich nur um eine Kurrzeitzulassung handelt, erscheinen auch mir 10 % Minderung überzogen.


Sorry ich hatte gerade parallel geantwortet. Zunächst einmal vielen Dank für Ihre Nachricht. Wie bereits in meinen weiteren Ausführungen erwähnt, war das Fahrzeug nicht kurz auf den Hersteller zugelassen, sondern rund 7 Monate. Ich sehe dies dann schon als einen nennenswerten bzw. für mich relevanten Halter an. Was mir geraten wurde, habe ich bereits vor dem lesen Ihrer Nachricht geschrieben. Ich werde dies nun in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer des Autohauses versuchen zu klären.

Im übrigen wäre mein Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung ein höherer Betrag, als der mir laut Kaufvertrag zustehende. Ich wäre bei einer Rückabwicklung allerdings mit dem zufrieden, was mir beim reibungslosen Verkauf zugestanden wäre. Somit hätte ich keinen Schaden. Wie ich das mit meinem Käufer dann geregelt bekomme ist allerdings fraglich. Untergang der Sache? Nicht ganz ernst gemeint.

-- Editiert von Bebbi1971 am 26.02.2016 13:05

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Hallo,

bei 7 Monaten liegt der Fall in der Tat anders. Viel Erfolg !

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

7 Monate Herstellerzulassung hört sich nun irgendwie nach Vorführwagen an (da sind mir Verkaufsbeschränkungen von 6 Monaten bekannt). Und ein solcher Einsatz würde den Wert natürlich mindern.

Gut denkbar wäre aber auch, dass das Fahrzeug nur offiziell als Vorführwagen bestellt wurde (um einen deutlichen Rabatt zu bekommen), dann aber doch ausschließlich von einer Person betrieben wurde, nämlich dem Mitarbeiter; imho wäre das übrigens Betrug zu Lasten des Herstellers (davon hört man in letzter Zeit irgendwie häufiger).
Im Ergebnis wäre das dann ein wie von mir schon angedeuteter Fall, wo sich der eine zusätzliche Halter nicht sonderlich wertmindernd auswirkt. Dazu müsste es aber komplett offen gelegt werden (indirekt dann auch der Betrug ;) ), wei soll man das sonst späteren Käufern glaubhaft machen?

Oder war es nur eine Tageszulassung? (das wird gemacht um die Verkaufszahlen ein wenig zu manipulieren - ziemlich dumm weil kurzsichtig, kommt aber trotzdem immer wieder vor)

Mein Fazit ist: Egal welches Szenario nun zutrifft, mehr als 500 Euro sehe ich als nicht sehr wahrscheinlich an. Daher dürfte eine Klage gegen das Autohaus nicht erfolgsversprechend sein. Ich würde die 500 Euro nehmen und dem Käufer diese Summe als Nachlass anbieten. Falls er damit nicht einverstanden ist, kann er zurücktreten (ein anderer Käufer findet sich bei 500 Euro weniger sicher recht schnell) oder halt klagen (mit ähnlichen Erfolgsaussichten wie oben).
ACHTUNG: Das Nachlassangebot sollte dem Käufer nachweislich angeboten werden, am Besten unterschreiben lassen.

Ich sehe in diesem Fall auch gar keinen Anspruch des Käufers auf ein Fahrzeug gemäß Angebot, denn der Mangel "mehr Vorbesitzer" war dem Verkäufer glaubhaft nicht bekannt (vergleichbar mit einem falschen Kilometerstand, solange der Verkäufer davon nichts wusste). Maximal hat er dann ein Rücktrittsrecht und Schadenersatzansprüche (etwa seine Fahrtkosten zu der Besichtigung, falls es eine gab - nicht aber die Kaufpreisdifferenz zu einem späteren Kauf).

Wie lange weißt du denn schon von den zwei weiteren Vorbesitzern? Denn vielleicht kannst du den Vertrag ja noch aufgrund eines Irrtums anfechten (§119 BGB ). Eine solche Anfechtung hat aber unverzüglich zu erfolgen, in der Regel geht man dabei von 14 Tagen aus (manchmal liest man aber auch von nur 5 Tagen), jeweils aber Kenntnis des Irrtums.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Den Fahrzeugbrief bzw. waren es wie geschrieben unerwartet 2 Briefe habe ich am Donnerstag bekommen. Der Geschäftsführer des Autohauses hat mich versucht gestern Abend (19.45 Uhr) zu erreichen und mir auf Mailbox gesprochen. Er meldet sich Montag wieder und wir werden das klären. Rückabwicklung sollte machbar sein.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Den Fahrzeugbrief bzw. waren es wie geschrieben unerwartet 2 Briefe habe ich am Donnerstag bekommen.
OK, dann könntest du imho den Kaufvertrag wegen Irrtums gem. §118 BGB anfechten.

Ich würde das tun, und vielleicht gleichzeitig dem Käufer ein neues Angebot machen, halt mit einem um 500 Euro reduzierten Kaufpreis (natürlich nur wenn du mit diesem Käufer überhaupt noch weitermachen willst, so ganz unkompliziert scheint der ja nicht zu sein).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

.

-- Editiert am 27.02.2016 16:04

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ja, OK, da du hast recht, denn sonst könnte der Verkäufer statt Mängelbeseitigung ja immer einfach anfechten (Mangel kannte ich nicht), das ist natürlich nicht gewollt.

Aber ob §123 BGB hier greift? Was ist mit Abs. 2: "Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste."?
Der Käufer kannte die Täuschung ja sicher nicht. :???:

Stefan

PS: Ich hatte mich übrigens vertippt, sollte natürlich §119 heißen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3147x hilfreich)

Was mir gerade noch auffällt: Hat der Verkäufer im Vertrag die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt? Ich gehe mal schwer davon aus, in dem Fall könnten die Recht aus der Sachmangelhaftung (Nachbesserung, Minderung, Rücktritt) nicht mehr geltend gemacht werden.

Ich würde mich daher auf das Thema Schadenersatz (Vermögensschaden durch den Minderungsanspruch des zweiten Käufers) stützen, denn dafür müsste eigentlich die Regelverjährung gelten. Dass der Händler die falsche Angabe der Vorbesitzer in beiden Kaufverträgen zu vertreten hat, ist aus meiner Sicht unstrittig. Ein Mitverschulden des TE (weil er sich vor dem erneuten Verkauf nicht erst den Brief besorgt hat) würde ich ausschließen, denn er konnte nicht damit rechnen, dass die Angabe der Anzahl der Vorbesitzer falsch ist.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Was mir gerade noch auffällt: Hat der Verkäufer im Vertrag die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt?


Die wurde völlig ausgeschlossen, da in den Verkaufsbedingungen (im Kleingedruckten) steht, dass bei einem Verkauf an einen Gewerbetreibenden selbige ausgeschlossen ist. Mir aber auch egal, denn das Fahrzeug hatte noch über 4 Jahre Garantie. Arglist lässt sich zum Glück nicht ausschließen und verjährt mit regelmäßiger Frist von 3 Jahren.

Es schaut allerdings im Moment so aus, als ob ich mich mit dem Autohaus über eine Rücknahme mit Nutzungsentschädigung einigen könnte. Gegenüber meinem Käufer findet sich ggf. auch noch ein Weg.

Heute habe ich herausgefunden, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt meiner Unterschrift nicht dem Autohaus gehört hat, bei welchem ich gekauft hatte. Es wurde vom Hersteller an ein anderes Autohaus verkauft (weiterer Besitzer?), wo es für Probefahrten mit "roter Nummer" bewegt wurde. Dieses Autohaus führt jedoch andere Marken und gehört weitläufig zur selben Gruppe. Mein Fahrzeug wurde dann in einem anderen Autohaus für den Verkauf ausgestellt, nachdem es im ersten einige Monate stand. Ich habe in meinen Unterlagen das originale "Informationsschild zum Kraftstoffverbaruch" gefunden, welches im Fahrzeug vergessen wurde. Dieses wurde vom zweiten Bestitzer (erstes Autohaus) 4 Monate vor der Anmeldung auf Autohaus Nummer 2 ausgestellt. Rechtlich sind die Autohäuser eigenständig und haben unterschiedliche GF.

Mein Fahrzeug hat echt schon viel erlebt :-)

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3147x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
Die wurde völlig ausgeschlossen, da in den Verkaufsbedingungen (im Kleingedruckten) steht, dass bei einem Verkauf an einen Gewerbetreibenden selbige ausgeschlossen ist.

Wie genau?

Zitat (von Bebbi1971):
Mir aber auch egal, denn das Fahrzeug hatte noch über 4 Jahre Garantie.

Die bringt in dem Zusammenhang vermutlich gar nichts.

Zitat (von Bebbi1971):
Arglist lässt sich zum Glück nicht ausschließen und verjährt mit regelmäßiger Frist von 3 Jahren.

Arglist ist nicht erkennbar, das war auf den ersten Blick ein Versehen - und arglistige Täuschung verjährt nicht mit regelmäßiger Frist, sondern mit einem Jahr ab Kenntnis und 10 Jahren ab Entstehen. Schadenersatzansprüche auf Grund eines Verschuldens verjähren hingegen mit der Regelverjährung.

Zitat (von Bebbi1971):
Heute habe ich herausgefunden, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt meiner Unterschrift nicht dem Autohaus gehört hat, bei welchem ich gekauft hatte. Es wurde vom Hersteller an ein anderes Autohaus verkauft (weiterer Besitzer?)

Das heißt gar nichts, Halter und Eigentümer sind nicht zwangsläufig dieselbe (juristische) Person. Für die Anzahl der Vorbesitzer zählen aus meiner Sicht ohnehin nur die, die im Brief aufgeführt sind.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Das Autohaus hat die Angelegenheit mit allen Fakten durch Ihren hausinterenen Anwalt geprüft. Mir wurde daraufhin angeboten es sofort zurückgeben zu können (mit anrechnung einer Nutzungsentschädigung). Ich habe dadurch faktisch den selben Betrag wie beim Verkauf erhalten. Das Fahrzeug wurde soeben bereits abgenommen und alles entsprechend festgehalten. Mit meinem Käufer habe ich auch bereits Klarheit, denn er hat eingesehen, dass ich nichts für die Umstände konnte. Er wollte das Fahrzeug mit 3 Vorbesitzern nicht mehr haben. Er wird von mir noch eine kleine "materielle" Entschädigung (Kiste Bier) bekommen. Somit ist nun alles gut und ich möchte mich nochmals für Eure Hilfe bedanken.

1x Hilfreiche Antwort

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