Auto mit Unfallschaden??

16. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
Pumafahrer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Auto mit Unfallschaden??

Hallo,

habe da mal folgendes Problem und würde gerne mal die ein oder andere Meinung zu hören:

Im Dezmeber 2009 hat meine Freundin ein 11 Jahre alten Ford Puma gekauft (mehrere Vorbesitzer). Beim Kauf war ich (ihr Freund) und ihr Papa dabei. Der Wagen wurde uns damals nach Nachfrage als unfallfrei verkauft. Im Kaufvertrag wurde nur geschrieben "gekauft wie gesehen". Der Wagen ist auf mich angemeldet, gekauft hat ihn aber halt meine Freundin. Jetzt nach ca. nem 3/4 Jahr musste der Wagen zum TÜV. Dort sind halt einige Sachen aufgefallen (z.B. Bremsen hinten mussten neu, Wischerblätter, halt Kleinigkeiten) und es ist aufgefallen dass der untere Schwelle angefangen hat zu rosten. Der Onkel von meiner Tante ist bzw. war KFZler und hat sich den Wagen halt in die Garage geholt um am Schwelle ein Blech einzuschweißen damit der TÜV die Stelle nicht mehr bemängelt. Dabei ist jetzt aufgefallen, dass der Wagen auf der Fahrerseite einen wohl nicht kleinen Schaden hatte (Spachtel unter der Lackierung ca. 8 mm dick). Ausserdem sieht man an der Tür deutliche Nacharbeitungen wenn man die Verkleidungen an die Seite biegt. Ist beim Kauf des Wagens natürlich nicht aufgefallen, war auch schon Abend und dunkler halt.

Jetzt natürlich die Frage: Kann ich dem Verkäufer den Wagen noch zurückgeben weil er mir ja nen Unfallwagen verkauft hat?? Ist aber ja schon mittlerweile ne etwas längere Zeit her...

Danke und Gruß

Problem nach Autokauf?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pumafahrer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Nunja, der Verkäufer hatte das Fahrzeug mehrer Male für diverese Inspektionen und Rerparaturen (Kupplung erneuert, Zahnriemen erneuert z.B.) in einer Werkstat. Dieser Werkstat muss so etwas doch auffallen und den Verkäufer auf so etwas hinweisen oder nicht?? Und somit musste der Verkäufer dann ja auch von dem Unfallschaden gewusst haben.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pumafahrer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Und wenn ich das Auto bei einem Gutachter vorstelle? Der könnte doch feststellen wie alt die Reparatur ist oder nicht??

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Der könnte doch feststellen wie alt die Reparatur ist oder nicht?


Möglicherweise. Der Zeitpunkt müßte aber zweifelsfrei in der Besitzzeit deines VK liegen. Sonst müßtest du auch noch nachweisen, daß der VK nicht von seinem Vorbesitzer getäuscht wurde.
Ansonsten solltest du vielleicht mal seinen Vorbesitzer fragen, ob der ihm einen Unfallschaden mitgeteilt hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Sollte der Verkäufer die Unfallfreiheit ohne Einschränkungen zugesichert haben, so hat Deine Freundin als Käuferin gute Chancen, wenn Du und ihr Papa als Zeugen dies bei einem Gerichtstermin bestätigen können. Hat der Verkäufer jedoch die Unfallfreiheit nur für den Zeitraum seines Besitzes zugesichert, sieht die Angelegenheit wieder anders aus - Ausnahme: Der Schadenszeitpunkt kann innerhalb seiner Besitzzeit nachgewiesen werden (durch Gutachten). Als Verkäufer sollte man daher die Unfallfreiheit nur dann zusichern, wenn man Erstbesitzer ist. Sollten weitere Vorbesitzer existieren, kann und sollte man nur den Zeitraum des eigenen Besitzes bescheinigen, und zwar selbst dann, wenn man schriftliche Zusicherungen von Vorbesitzern vorliegen hat, da man sonst ggfs. dennoch die Haftung übernimmt.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Sollte der Verkäufer die Unfallfreiheit ohne Einschränkungen zugesichert haben, so hat Deine Freundin als Käuferin gute Chancen, wenn Du und ihr Papa als Zeugen dies bei einem Gerichtstermin bestätigen können.


Du meinst vermutlich "in der Hauptverhandlung"; ein "Gerichtstermin" ist eigentlich etwas anderes.

Wenn im Vertrag nichts davon stand, wird es aber auch mit Zeugen schwer, die natürlich ein Interesse daran haben, einen ungünstigen Vertrag eines Verwandten anzweifeln helfen zu wollen. Ich würde mich als Außenstehender auch fragen, wieso angebliche Zusicherungen nicht in den Vertrag aufgenommen wurden, wenn sie dem K so wichtig waren.
Mal etwas blöde gesagt, da könnte ja nun jeder kommen mit Papa und Bruder als Zeugen, der VK habe gesagt, man könne den Wagen auch nach 5 Jahren noch zurückgeben und den vollen Kaufpreis zurückbekommen.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Gerichtstermin ist umgangssprachlich schon der richtige Ausdruck, denn die ZPO spricht mehrfach von "Termin" (§ 275 ZPO = einen frühen ersten Termin; nach Abschluss der Vorbereitungen kommt es zur mündlichen Verhandlung, dem Haupttermin. Dieser Haupttermin beginnt gem. § 220 ZPO mit dem Aufruf der Sache und der formalen Eröffnung ...).

Der Begriff "Hauptverhandlung" ist eher im Strafrecht anzutreffen.

Die ZPO kennt fünf Beweismittel - darunter den Zeugenbeweis (§§ 373 - 401 ZPO ).

In der Praxis ist der Zeugenbeweis das am häufigsten verwendete Beweismittel. Dabei berichtet der Zeuge über Tatsachen der Vergangenheit, die er selbst wahrgenommen hat. Eine Falschaussage ist überdies strafbar. Juristen haben schon eine gewisse Fragetechnik/Erfahrung, um Falschaussagen aufzuspüren.

Die ZPO kennt auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwandtschaft. Selbstverständlich hat jede/r Richter/in die freie Beweiswürdigung, aber pauschal Verwandte als Zeugen "2. Wahl" zu bezeichnen (so würde ich Ihren Beitrag mal interpretieren) ist der ZPO nicht zu entnehmen.

Wer als Verkäufer arglistig täuscht, der wird von unserer Rechtsordnung nicht geschützt!

Selbstverständlich wird man als Käufer eine sog. "Nutzungsentschädigung" zu zahlen haben (wenn ich's richtig in Erinnerung habe [BGH-Rechtspr.] = 0,03 € pro km).

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#9
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Pumafahrer,

Angenommen du kannst alles beweisen und den Wagen zurückgeben,

kann dir der Verkäufer denn überhaupt den Verkaufspreis zurück geben?

Wie schon geschrieben,müsste eine Nutzungsgebühr abgezogen werden,

Ist denn der Schaden so gravierend das es dadurch keinen TÜV gibt?

du schriebst:

quote:
Ist beim Kauf des Wagens natürlich nicht aufgefallen, war auch schon Abend und dunkler halt.


aber doch am nächsten Morgen?

Was kostet dich ein Rechtsanwalt wenn der Verkäufer die Sache anders sieht?

Lohnt sich der ganze Aufwand?

lg
edy




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"Mein Motto:
irgendwie geht's schon.."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
(wenn ich's richtig in Erinnerung habe [BGH-Rechtspr.] = 0,03 € pro km).


Nein, 0,3% vom Kaufpreis pro 1000 km.

Logischerweise ist der Nutzungsvorteil nicht unabhängig vom Wert des Autos.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Pumafahrer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

So, kurzes Update, habe heute Abend (dank ADAC Mitgliedschaft) einen kostenlosen Termin bei einem ADAC Vertragsanwalt. Da werde ich mir mal anhören was der dazu meint.

quote:
quote:Ist beim Kauf des Wagens natürlich nicht aufgefallen, war auch schon Abend und dunkler halt.

aber doch am nächsten Morgen?


---> Nein, auch am nächsten Tag nicht und selbst bis zu dem TÜV Termin bzw. Reparatur nicht. Kann ja nicht unter den Lack schauen.

1x Hilfreiche Antwort

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