Auto hat Unfallschaden

19. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.01.2012 18:27:14
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Auto hat Unfallschaden

hallo liebe gemeinde,

ich habe mir vor einer woche ein gebrauchten gekauft und wollte ihn mal aufpolieren lassen,jedenfalls meinte der werkstattmeister das er schon mal ein unfall hatte.

Ich natürlich gleich nach Hause und die vorbesitzer angerufen.
Nach einigen Telefonaten mit den Vorbesitzern habe ich dann rausbekommen das er vorne ein Unfall hatte der schon recht doll war.

Nun habe ich den wagen beim Händler gekauft(Autohandel.....,Ankauf&Export aller marken)
und erfragte mich ob ich gewerblicher käufer bin,was ich verneinte und er mir dann sagte das der wagen eigentlich 4500 euro kostet wenn er ihn an private verkauft.Ich sagte ihm dann das ich nur 4000 habe und ihn gerne nehmen würde,daraufhin er"ich kann ihnen den wagen verkaufen aber nur wenn sie auf die gewährleistung und garantie verzicheten"
Ich überlegte dann und sagte das würde gehen da er mir ja gesagt hat das er Unfallfrei wäre.Im Kaufvertrag steht dann auch drin"nach abstimmung mit mir zum Händlerpreis für 4000 verkauft an privatperson ohne gewährleistung und garantie"

Kann ich den wagen nun trotzdem zurückgeben oder habe ich die .....karte gezogen.er hat mir gesagt das er kein unfallwagen ist,so stand es auch im internet,habe ich trozdem die möglichkeit der rückgabe selbst wenn er es nicht wustte???
bitte um hilfe.

mfg

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Meiner Ansicht nach ist ein Haftungsausschluss beim Kauf vom Händler unwirksam.
Insofern könnten Sie auf Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug-um-Zug bestehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39831x hilfreich)

Korrekt.

Der Haftungsausschluss bezüglich der Gewährleistung ist ungültig.

Der Haftungsausschluss bezüglich der Garantie ist jedoch gültig.



Und bei arglistiger Täuschung schon mal gar nicht möglich ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.01.2012 18:27:14
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

also habe ich das recht den wagen wieder zurückzugeben wenn ich das richtig verstehe???und was ist wenn der verkäufer sagt das er ihn nicht zurücknimmt????

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39831x hilfreich)

Da bliebe nur den Verkäufer in Verzug zu setzen.

Man sendet ein Einschreiben-Rückschein in dem man zur Lieferung des Gegenstandes laut Kaufvertrag bzw. alternativ zur Erstattung des bereits gezahlten Betrages auffodert.
Dafür setzt man eine Frist nach Datum bestimmt (von 20-25 Tagen).
Für den fruchtlosen Fristablauf kündigt man die Einleitung juristischer Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche an.
Die Forderung von Schadensersatz für einen Ersatzkauf behält man sich ausdrücklich vor.

Ist die Frist verstrichen, sendet man ein weiteres Einschreiben-Rückschein in dem man den Rücktritt vom Kaufvertrag und zur Erstattung des bereits gezahlten Betrages auffodert.
Dafür setzt man nochmals eine Frist nach Datum bestimmt (von 14-18 Tagen).
Für den fruchtlosen Fristablauf kündigt man nochmals die Einleitung juristischer Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche an.


Ist die Frist ergebnislos verstrichen, gibt man das ganze an einen Anwalt, der sich dann mit dem widerspenstigen Vertragspartner beschäftigt ...

Das geht zum Beispiel gleich hier nebenan:
http://www.beauftrag-einen-anwalt.de/





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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