Auto aus versehen bei Ebay gekauft...

22. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Bigsiwy
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 47x hilfreich)
Auto aus versehen bei Ebay gekauft...

Meine Bekannte hat Gestern aus versehen ein Auto per Sofort Kauf bei Ebay gekauft.
Es handelt sich hier um eine ältere Dame die erst seit kurzen sich traut mit Laptop rum zu surfen.

Leider war Sie wohl bei Ebay eingeloggt, und hat nicht gesehen wo Sie klickt.

http://www.ebay.de/itm/151961026760?_trksid=p2060353.m2748.l2649&ssPageName=STRK%3AMEBIDX%3AIT

Habe Heute den Verkäufer angeschrieben,

Zitat:
Sehr geehrter ............................. Hiermit möchte ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch und vom Kauf zurücktreten. mfg usw.....

und der Typ hat folgendes geantwortet.
Zitat:
Das kann doch nicht sein!!
Ich hatte soviele intressenden und beobachter.
Zahlen sie freiwillig die 20% vom kaufpreis oder muss ich das ganze meinen anwalt weiter geben?


Leider steht der Wagen >500KM von hier entfernt. Sonst könnte man vorbeifahren und man hätte 100% irgendwas gefunden was er bei der Beschreibung übersehen hat.

Was soll man jetzt machen?



-- Editier von Bigsiwy am 22.02.2016 18:00

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Hiermit möchte ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch und vom Kauf zurücktreten
Wiederrufsrecht??? Selten so gelacht!!! Das ist ein Privatverkäufer!!! Solltest du ihm einen gewerblichen Verkauf nachweisen können, dann, aber auch nur dann besteht ein Widerrufsrecht! Keine Ahnung wie du auf die Idee kommst mit dem Widerrufsrecht!

Zitat:
Was soll man jetzt machen?

Zitat:
Zahlen sie freiwillig die 20% vom kaufpreis
Ich persöhnlich finde das ist jetzt ein faires Angebot vom VK!

Zitat:
Leider war Sie wohl bei Ebay eingeloggt, und hat nicht gesehen wo Sie klickt.
Sorry aber das glaube ich keinem, dann dazu braucht es mehrere Klicks die den Kauf bestätigen...

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Naja, wenn ich schaue, wie manche (insbesondere ältere) Menschen mit dem Computer umgehen, dann ist das nicht wirklich unglaubwürdig.

Ich würde einen Erklärungsirrtum gemäß §119 BGB geltend machen. Ist zwar nicht sicher, dass man damit durchkommt, das Prozessrisiko ist für die Gegenseite aber recht hoch. Ich würde mal darauf tippen, dass er die Klage dann scheut.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bigsiwy
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 47x hilfreich)

Der typ hat sich auf 100 Euro geeinigt.
Meine Bekannte ist bereit die 100Euro zu zahlen.



1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

Einigung ist immer gut.

Man hätte aber auch erst das Ergebnis der sofort gestarteten weiteren Verkaufsaktion (Restzeit 7 Tage) abwarten können um zu sehen, ob dem Verkäufer überhaupt ein Schaden entstanden ist.
Und bei einem etwaigen Mehrerlöß diesen sogar einfordern können :)

SG

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Und bei einem etwaigen Mehrerlöß diesen sogar einfordern können

Nein. Aus vertragswidrigem Verhalten kann man keinen Vorteil ziehen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von JogyB):
Nein. Aus vertragswidrigem Verhalten kann man keinen Vorteil ziehen.


Da der Kaufvertrag wirksam ist (bis zur Einigung war) und nicht widerufen werden konnte, ist die Käuferin Eigentümerin (ohne vollzogenen Eigentumsübergang).

Sie schuldet dem Ursprungsverkäufer den Kaufpreis und hat Anspruch auf den Erlös des Weiterverkaufs.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Schön das ihr euch geeinigt habt. Hebt die Vereinbarung das mit der Zahlung der 100 Euro alle Ansprüche abgegolten sind jedoch gut auf. Nicht das noch irgendwas nachkommt.

Wobei ich persönlich solche Geschichten immer für recht unglaubwürdig halte.
Warum sollte eine ältere Dame, die erst kurz surft, Mitglied bei ebay sein und dann in der Kategorie Autos zufällig einen Sofort-Kauf klicken und mehrmals bestätigen.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bigsiwy
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat (von Paragrafenreiter):
Schön das ihr euch geeinigt habt. Hebt die Vereinbarung das mit der Zahlung der 100 Euro alle Ansprüche abgegolten sind jedoch gut auf. Nicht das noch irgendwas nachkommt.
Wobei ich persönlich solche Geschichten immer für recht unglaubwürdig halte.
Warum sollte eine ältere Dame, die erst kurz surft, Mitglied bei ebay sein und dann in der Kategorie Autos zufällig einen Sofort-Kauf klicken und mehrmals bestätigen.


Ich habe mich auch gefragt wie Sie auf das Auto gekommen ist.. vieleicht war es ja auf der Hauptseite zu sehen.. Weil der Typ hat was von 150 Euro Auktionskosten gelabert, wenn wir die Aktion nicht abbrechen. Der Wagen ist nie im leben 799 Euro wert gewesen.
Ausserdem hatten sie vor langer zeit auch so eine A-Klasse mal gehabt.

-- Editiert von Bigsiwy am 25.02.2016 08:57

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Auch wenn das Auto auf der Hauptseite sehen war, für Sofortkauf sind mehrere Klicks zur Bestätigung notwendig.
Versehentlich geht gar nicht.
Im Bereich Auto langt EBay an Gebühren gewaltig zu, ob es wirklich 150€ sind, weis man nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
ist die Käuferin Eigentümerin (ohne vollzogenen Eigentumsübergang).

Interessante Theorie. Eigentumserwerb ohne Eigentumsübergang... warum heißt es wohl "Eigentumsübergang"? Richtig, weil erst mit diesem das Eigentum übergeht. Ohne Eigentumsübergang ist sie also nicht Eigentümerin. Zudem setzt §929 BGB voraus, dass sich beide Seiten einig sind, dass das Eigentum übergeht. Das ist hier definitiv nicht der Fall, insbesondere von Seiten der Käuferin.

Sie hat theoretisch Anspruch auf Lieferung des Wagens. Verkauft er nun an jemand anders und übergibt den Wagen an diesen, dann haben wir bei einer Gattungsschuld eine Unmöglichkeit der Leistung. Herausgabeansprüche bestehen aufgrund der Gutgläubigkeit des Erwerbs nicht. Also bleibt nur Schadenersatz. Diesen in Höhe des neuen Kaufpreises anzusetzen würde aber einer Besserstellung der Käuferin gegenüber dem Fall darstellen, dass sie den versehntlichen Kauf nicht getätigt hätte und auch gegenüber dem Fall, dass sie die Erfüllung Ihres Teils des Kaufvertrages nicht verweigert hätte. Das widerspricht dem Grundgedanken des Schadenersatzes.

Diese Argumentation braucht es aber nicht. Die Anfrage der Käuferin ist gemäß §133 BGB so auszulegen, dass sie sich gerne vom Vertrag lösen will. Das kann der Verkäufer jederzeit akzeptieren und damit exisitiert kein Kaufvertrag mehr.

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