Arglistige Täuschung, Versteckte Mängel, Ausschluss von Gewährleistung

4. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
gengruipu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Arglistige Täuschung, Versteckte Mängel, Ausschluss von Gewährleistung

Hallo! Ersteinmal bin ich unendlich dankbar dass es solch ein Forum gibt. Es geht um eine Bekannte welche ihren ersten Autokauf getätigt hat und dabei offensichtlich nicht gemerkt hat dass sie über den Tisch gezogen wurde. Es wurde ein gewerblicher Autokauf abgeschlossen obwohl sie keine Gewerbetreibende ist und nun nach nicht einmal 4 Monaten hat der Wagen einen Motorschaden. Der Autohändler hat natürlich alle möglichen Gewährleistungsansprüche im Kaufvertrag ausgeschlossen.

Nun ist meine Frage:

Da der Vertrag offensichtlich nicht sich mit der Realität deckt - sprich meine Bekannte weder Gewerbetreibende, noch Wiederverkäuferin, noch FACHPERSONAL ist - ist es möglich den Kaufvertrag TROTZ UNTERSCHRIFT zurückzutreten bzw den gesammten Vertrag als ungültig zu erklären?

Welche Rechte bzw Möglichkeiten hat meine Bekannte? Am liebsten würde sie einfach nur ihr Geld erstattet haben. Mit einer Reperatur des Motorschadens und dem Neuaufsetzen eines neuen Kaufvertrages wäre sie auch einverstanden.

Das einzige was der Händler ihr vorschlägt ist den jetzigen Wagen mit Motorschaden gegen ein deutlich minderwertigeren Wagen umzutauschen (welcher womöglich genauso Schrott ist).

Hier der Kaufvertrag:

Bild 1: http://www.directupload.net/file/d/4622/pj9owclj_jpg.htm
Bild 2: http://www.directupload.net/file/d/4622/3g3s8mqw_jpg.htm
Bild 3: http://www.directupload.net/file/d/4622/bd3tj79j_jpg.htm
Bild 4: http://www.directupload.net/file/d/4622/e2v6qacs_jpg.htm




Ich wäre euch sehr dankbar für jede schnelle Hilfe.





PS.: Ich wäre euch auch sehr dankbar wenn Kommentare wie: "Sie ist doch alt genug usw, selbst daran schuld oder warum unterschreibt man ohne zu lesen" weggelassen werden können :-)


Liebe Grüße

Gengruipu

-- Editier von gengruipu am 04.02.2017 17:18

-- Editier von gengruipu am 04.02.2017 17:20

Problem nach Autokauf?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Ehrliche Einschätzung: Ohne Anwalt wird die Bekannte keinen Blumentopf gewinnen.
Der Verkäufer scheint mit allen Wassern gewaschen zu sein, während die Bekannte etwas unbedarft ist. Da ist die Bekannte ohne professionelle Hilfe chancenlos.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
gengruipu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Natürlich werden wir einen Anwalt uns zur Seite nehmen aber vorher wollten wir eine kurze Einschätzung darüber haben ob denn überhaupt Aussicht auf Erfolg gegeben ist, falls ja: In wieweit?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Aussicht auf Erfolg gibt es wohl, auch wenn ich die Chancen nicht sehr hoch sehe. Es sind zwei Wege denkbar.
- Nachweis, dass der Verkäufer davon wusste dass der Käufer nicht gewerblich kauft und diesen Betrag bewusst untergeschoben hat.
- Nachweis, dass ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Achtung: Nicht jeder Motorschaden ist automatisch ein Mangel, und nicht jeder Mangel ist automatisch bekannt und wird arglistig verschwiegen.
Auch ich würde einen Anwalt empfehlen

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119501 Beiträge, 39733x hilfreich)

Immerhin ist das Teil über 13 Jahre alt und hat 120.000 km drauf.
Als erstes würde ich mal empfehlen, das einer der sich mit Autos - insbesondere Motoren - auskennt das ganze anschaut, um festzustellen, ob es bei dem Schaden überhaupt um einen Fall der Sachmangelhaftung handeln könnte.
Denn falls der das eindeutig verneint, dürfte auch ein Anwalt nicht viel helfen, aber viel Geld kosten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

ich kann H-v-S nur zustimmen, schaut erstmal, ob das nicht evtl ein normaler Motorschaden aufgrund von Alter oder Laufleisstung ist.

Ein Motorschaden der schlichtweg durch Verschleiss entstanden ist, ist ein ganz normaler Motorschaden, der nicht von der Gewährleisstung abgedeckt ist...

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#6
 Von 
gengruipu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ist es nicht so, dass falls meine Bekannte jetzt selbst "Hand anlegt" um genau diesen Fall zu überprüfen eigentlich die Gewährleistung (falls sie Anspruch darauf hätte) so oder so dann verfällt da GENAU DANN nicht mehr klar ist ob dieser Schaden bei der Untersuchung entstanden ist?!?

Habe von Fällen gelesen in welchen jemand erst zu einer anderen Werkstatt ist um den Fehler zu diagnostizieren und dadurch die Gewährleistung beim Händler aufgrund dessen verfallen ist.

Kann mich da kurz jemand aufklären?!?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zwei Problemkreise:
a) Der Käufer muss beweisen, dass überhaupt ein gewährleistungs-relevanter Schaden vorliegt, damit er Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Wenn man bei der "Überprüfung" ob überhaupt ein Schaden vorliegt, Beweismittel kaputt macht, hat der Käufer in der Tat ein Problem. Aber bei einer normalen Fehlerdiagnose werden ja eigentlich keine Beweismittel vernichtet.
b) Der Käufer muss dem Verkäufer die Chance geben, den Schaden zu beseitigen. Wenn der Käufer mit "selbst Hand anlegen" meint, den Schaden gleich selbst (oder durch eine vom Käufer selbst ausgesuchte Werkstatt) zu reparieren - dann hat er auch ein Problem. Wenn der Käufer selbst repariert oder reparieren lassen lässt, ohne dem Verkäufer eine Chance auf Schadenbeseitigung zu geben, bleibt der Käufer auf dem Schaden sitzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119501 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von gengruipu):
Ist es nicht so, dass falls meine Bekannte jetzt selbst "Hand anlegt" um genau diesen Fall zu überprüfen

Trifft auf sie "mit Autos - insbesondere Motoren - auskennt" zu?



Zitat (von gengruipu):
Habe von Fällen gelesen in welchen jemand erst zu einer anderen Werkstatt ist um den Fehler zu diagnostizieren und dadurch die Gewährleistung beim Händler aufgrund dessen verfallen ist.

Kommt darauf an, wie diese Diagnose abgelaufen ist.
Man kann schon vieles herausbekommen, ohne den Motor zu zerlegen (Erfahrung, Fehlerspeicher, Ölanalyes, Endoskopie, ...)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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