"Ein Asylantrag Snowdens ist nach geltender Rechtslage abzulehnen"

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Snowden, NSA-Affäre, Handygate, Merkel, Überwachung, Abhören, Telefon
4,4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Handygate: Das Abhören von Merkels Mobiltelefon und die rechtlichen Konsequenzen

Was bedeutet die verdachtslose Überwachung eines Telefons strafrechtlich? Welche Auswirkungen hat die NSA-Affäre und ein Asylantrag Edward Snowdens? 123recht.de befragte Rechtsanwalt Kerem E. Türker über das Telefon der Bundeskanzlerin und Edward Snowdens Enthüllungen.

123recht.de: Herr Türker, ist das Abhören von Merkels Telefon eine Straftat?

Rechtsanwalt Kerem E. Türker: Ja. Das unbefugte Abhören des Telefongesprächs eines Bürgers ist nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Strafbarkeit entfällt nur dann, wenn eine gesetzliche Erlaubnis oder die Einwilligung des Sprechenden vorliegt. Dies dürfte aber beim Abhören des Telefons der Frau Bundeskanzlerin ausgeschlossen sein. Insbesondere fehlt für die Abhörtätigkeit ausländischer Geheimdienste eine Befugnisnorm.

Bis zu lebenslanger Haftstrafe bei Staatsschutzdelikten

123recht.de: Nur drei Jahre? Macht es keinen Unterschied, ob Merkels Telefon oder das eines Bürgers abgehört wird?

Rechtsanwalt Kerem E. Türker: Grundsätzlich macht es keinen Unterschied für die Strafbarkeit, ob es sich um das Telefon der Frau Bundeskanzlerin oder eines anderen Bürgers handelt. Eine Strafbarkeit ist bei Vorliegen der vorbezeichneten Voraussetzungen immer gegeben. Allerdings können beim Abhören des Telefons der Bundeskanzlerin so genannte Staatschutzdelikte tangiert sein, die in den §§ 94 ff. StGB geregelt sind und teilweise empfindliche Haftstrafen vorsehen - bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe.

123recht.de: Wer könnte dafür zur Verantwortung gezogen werden?

Rechtsanwalt Kerem E. Türker: Nach deutschem Recht können nur natürliche Personen bestraft werden. Theoretisch zur Verantwortung gezogen werden könnten die Täter, die die Abhörmaßnahmen durchgeführt haben. Allerdings können auch die Hintermänner, die die Abhöraktion geplant, angeordnet und/oder unterstützt haben, sich strafbar gemacht haben.

Bundestag könnte wegen Abhöraffäre Untersuchungsausschuss einsetzen

123recht.de: Ist das jetzt eine Sache für die Bundesanwaltschaft, einen Untersuchungsaussschuss im Bundestag - oder für beides?

Rechtsanwalt Kerem E. Türker: Die Bundesanwaltschaft oder genauer der Generalbundesanwalt ist zuständig für die Verfolgung von Delikten gegen die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, vor allem von Landesverrat und Spionage. Sollte also der Tatbestand eines Staatsschutzdeliktes erfüllt sein, so wäre der Generalbundesanwalt dazu berufen, Ermittlungen einzuleiten und gegebenenfalls eine Anklage zu erheben.

Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dieser prüft dann Misstände im Verhalten der Regierung oder einzelner Politiker. Eine gesetzliche Grenze kann sich nur aus der Verfassung selbst ergeben. Dafür bestehen meines Erachtens keine Anhaltspunkte, so dass der Bundestag einen Untersuchungssausschuss einsetzen könnte.

123recht.de: Kann Snowden dazu als Zeuge geladen werden? Müsste er dazu nach Deutschland kommen, oder könnten deutsche Vertreter zu seinem Aufenthaltsort reisen?

Rechtsanwalt Kerem E. Türker: Ja, Snowden kann grundsätzlich als Zeuge vernommen werden. Dies kann durch deutsche Vernehmungsbeamte auch im Ausland erfolgen.

Verfolgung wegen Straftaten reicht für Asyl nicht aus

123recht.de: Wann muss einem Flüchtling Asyl gewährt werden? Fällt Snowden dadrunter?

Rechtsanwalt Kerem E. Türker: Grob gesagt wird Asyl gewährt bei politischer Verfolgung. Hiervon ist die "nur strafrechtliche" Verfolgung zu unterscheiden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Täter die Straftat, wegen der er strafrechtlich verfolgt wird, aus politischen Motiven begangen hat oder nicht. Im Falle Snowden sehe ich eine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts nicht. Meines Erachtens ist ein Asylantrag Snowdens in Deutschland nach der geltenden Rechtslage abzulehnen.

123recht.de: Man hört immer wieder Aussagen von Politikern, dass Asyl für Snowden abzulehnen ist, auch um die USA nicht zu verärgern. Aber das liegt ja nicht im Ermessen der Politik - oder doch? Wer entscheidet über einen Asylantrag?

Verärgerung der USA ist kein Ablehnungsgrund für Asylantrag

Rechtsanwalt Kerem E. Türker: Über einen Asylantrag entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg. Dabei handelt es sich um eine Bundesbehörde, die der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern untersteht. Das Bundesamt ist - wie jede andere administrative Stelle auch - dabei an Gesetz und Recht gebunden. Dass die USA bei einer Asylgewährung verärgert wären, ist ein Gesichtspunkt, der bei einer juristischen Betrachtung außer Betracht zu bleiben hat.

123recht.de: Vielen Dank!

Leserkommentare
von HINTERFRAGEN-&-RELATIVIEREN am 13.11.2013 16:31:38# 1
Die Antworten von Herrn RA Türker überraschen mich.
Ist es nicht so, dass die USA als ''nicht sicher'' gelten, da dort noch die Todesstrafe verhängt werden kann?
Und ist es vor diesem Hintergrund nicht durchaus möglich, Herrn Snowden Asyl zu gewähren, da er wegen einer Straftat verfolgt wird und bei Abschiebung die Todesstrafe drohen könnte? Meines Erachtens nach ist das Aufenthaltsgesetz hier eindeutig und durchaus anwendbar, in der Folge müsste also durchaus Asyl gewährt, oder zumindest das bestehende Auslieferungsersuchen der USA abgelehnt werden!
Können Sie dem zustimmen, oder liege ich falsch mit meinen Interpretationen?
Würde mich über eine klärende Antwort sehr freuen! Dafür bereits jetzt vielen Dank!