kann ich jetzt die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen

1. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
adisporic
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
kann ich jetzt die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen

hallo

hab folgende frage:
bin ein 31-jähriger bosnischer staatsbürger der seit 30 jahren in deutschland lebt.
habe ne zeit lang "mit drogen experimentiert", bin veurteilt worden wegen verstoss gegen btmg (das war 1996 & 1997).
habe seit dahin auch nichts mehr damit zu tun.
könnte ich jetzt die deutsche staatsbürgerschaft beantragen(und auch bekommen)? oder .....?


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"adis"

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest123-25
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 17x hilfreich)

Hier würde ich die Antworten gerne mitverfolgen, da ich ähnlichen Fall in der Familie habe.

Gruß Inge

14x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration

Einbürgerung - Das neue Staatsangehörigkeitsrecht: fair, gerecht, tolerant
Ab dem 1. Januar 2000 gilt ein neues Staatsangehörigkeitsrecht.


http://www.einbuergerung.de/index2.htm:

Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz
Der Anspruch auf Einbürgerung hat ab dem 1. Januar 2000 folgende wesentlichen Voraussetzungen:
acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
Bekenntnis zum Grundgesetz
keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse


Auszug aus Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) , http://www.einbuergerung.de/verwalt_staat.rtf:

88.1.1 Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen )

88.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe geahndet werden)

Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 ff. JGG sowie Zuchtmittel nach den §§ 13 ff. JGG . Die Berücksichtigung von Jugendstrafen richtet sich nach Absatz 2.

88.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)

Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen.

88.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)

Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen. Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt oder eine Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilt, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.

Im Falle einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe enthält Absatz 2 eine Sonderregelung, vgl. Nummer 88.2.

88.1.2 Zu Satz 2 (Entscheidung nach Ermessen)

Ist der Ausländer zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht unter Satz 1 Nr. 2, 3 fällt, muss nach Satz 2 im Einzelfall entschieden werden, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage, z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewährungszeit nicht erlassen worden ist.


Vorstrafe und Bundeszentralregister
http://www.123recht.net/article.asp?a=2693
Für alle daher zur Beruhigung vorweg: Nicht vorbestraft im umgangssprachlichen Sinne ist man nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Ebenso bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, sofern diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur beim erstmaligen Verstoß.

Denn "vorbestraft" im Volksmund bezeichnet immer Einträge im Führungszeugnis, das man z.B. bei der Führerscheinprüfung oder beim künftigen Arbeitgeber vorlegen muss. Dort werden geringe Verstöße nicht aufgenommen.

"Vorbestraft" im juristischen Sinne ist man dagegen immer, sobald einmal eine Strafe verhängt wurde. Man hat nur bei geringen Verstößen das Recht, diese Vorstrafe Dritten gegenüber zu leugnen - nämlich genau dann, wenn die Straftat nicht im Führungszeugnis aufzufinden ist. Aber im Einzelnen dazu auf den folgenden Seiten.

Neben der berühmten Frage nach der Vorstrafe kursieren noch viele Begriffe wie Bundeszentralregister , Strafregister und amtliches Führungszeugnis, aber die Wenigsten können damit wirklich etwas anfangen. (...)

Das Bundeszentralregister kann man als eine große Verbrecher- bzw. Datenkartei ansehen, die vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführt wird. Die Regelungen des Bundeszentralregisters ergeben sich aus dem Bundeszentralregistergesetz. (...)

In dieses Register werden strafrechtliche Verurteilungen eingetragen, egal welcher Straftatbestand oder Strafrahmen verwirklicht wurde. Aus dieser Kartei ist also jederzeit ersichtlich, ob eine Person strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und als vorbestraft gilt. (...)

Unbeschränkte Einsicht in diese gespeicherten Daten erhalten lediglich Behörden, die ein besonderes Interesse daran haben. Ein Interesse haben vor allem Gerichte, Gerichtsvorstände, Staatsanwaltschaften, die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz, Einbürgerungsbehörden , Gnadenbehörden für Gnadensachen und dergleichen mehr. (...)


Auszüge aus dem Bundeszentralregistergesetz BZRG:
http://www.bundeszentralregister.de

Die Länge der Tilgungsfrist ergibt sich aus § 46 BZRG . Beachten Sie bitte unbedingt die oft übersehene Regelung des § 46 Abs. 3 BZRG , wonach sich die Frist in bestimmten Fällen um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe verlängert. Gemeint ist hier die Dauer der verhängten, nicht etwa der verbüßten Strafe.

Unbedingt ist auch § 47 BZRG zu beachten. Dort ist unter anderem geregelt, dass der Ablauf der Tilgungsfrist einer Verurteilung durch weitere Verurteilungen gehemmt wird. Dies führt dazu, dass grundsätzlich alle Verurteilungen nach Ablauf der längsten Frist (die sich keineswegs in jedem Fall nach der letzten Verurteilung bestimmt) gleichzeitig getilgt werden. Ergibt sich aus dem Register, dass die Erledigung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuches aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt ist, ist der Ablauf der Tilgungsfrist ebenfalls gehemmt.

Wenn Sie sich Gewissheit über das Tilgungsdatum Ihrer Verurteilungen verschaffen müssen, richten Sie bitte eine schriftliche Anfrage an das Bundeszentralregister. Dabei sind unbedingt Ihre vollständigen Personalien (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie Ihre Wohnanschrift anzugeben.


BZRG Vierter Abschnitt

Tilgung

§ 45 Tilgung nach Fristablauf
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.
§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt

fünf Jahre bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

zehn Jahre bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

-- Editiert von gere am 23.03.2004 14:55:48

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-25
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 17x hilfreich)

Guten Tag,

vielen Dank für die ausführliche Nachricht zum o.g. Thema. Ich verstehe aber nicht die Bagatellgrenze von 180 Tagessätzen und die 90 Tagessätze bei der Geldstrafe ohne Vorbestrafung und Haft. Kann in dem Jahr der Reife-Ruhe-Zeit die Einbürgerung beantragt werden? Danke für eine nochmalige Antwort.

Gruß Inge

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

180 Tagessätze ist eine Bagatellgrenze für die Einbürgerung.

90 Tagessätze bezieht sich nur auf den umgangssprachlichen Umgang mit dem Begriff "vorbestraft" und hat mit den Bagatellgrenzen für die Einbürgerung überhaupt nichts zu tun.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Entschuldigung für die sinnlose Vervielfachung der Antwort durch Probleme beim Abschicken.

180 Tagessätze ist eine gesetzliche Bagatellgrenze für die Einbürgerung.

90 Tagessätze bezieht sich nur auf den umgangssprachlichen Umgang mit dem Begriff "vorbestraft" und hat mit den gesetzlichen Bagatellgrenzen für die Einbürgerung überhaupt nichts zu tun.

Ich denke schon, dass der Antrag gestellt werden kann, ob aber die Staatsbürgerschaft noch innerhalb der "Reife-Ruhe-Zeit" erteilt wird, ist eine Einzelfall-Entscheidung , somit besteht kein Rechtsanspruch:

88.1.2 Zu Satz 2 (Entscheidung nach Ermessen)

Ist der Ausländer zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht unter Satz 1 Nr. 2, 3 fällt, muss nach Satz 2 im Einzelfall entschieden werden, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage, z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewährungszeit nicht erlassen worden ist.

-- Editiert von gere am 25.03.2004 09:49:52

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Viel Glück und schreiben Sie doch zu gegebener Zeit wie die Sache ausgegangen ist.


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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-25
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 17x hilfreich)

hallo,
wir haben antwort vom BZR bekommen zu unserem stand: 100 Tagessätze (Geldstrafe), eintragung ins BZR 1999, lt. schr. v. BZR, wo übrigens jeder nach der tilgung anfragen kann, ist die tilgungsreife auf 2009 angesetzt. also bei 100 TS = 10 jahre wartezeit! vorzeitige tilgung ist möglich, wenn der fortbestand der eintragung eine für den betroffenen zu einer "unbilligen härte" führt. jetzt noch mal die frage, muß die wartezeit von 10 jahren bis zur einbürgerung unbedingt einhalten werden? ...und was ist eine "unbillige härte? danke für Rückantwort
gruß ingeb

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Sie brauchen was die Einbürgerung anbelangt auf gar nichts zu warten, denn 180 Tagessätze ist eine gesetzliche Bagatellgrenze für die Einbürgerung.

Ihre Verurteilung beträgt jedoch "nur" 100 Tagessätze.

http://www.einbuergerung.de
Für die Einbürgerung sind 180 Tagessätze die Bagatellgrenze.

http://www.info4alien.de
Für die Kann-Ausweisung (Ausweisungsermessen) nach Ausländergesetz § 46 sind jedoch schon 30 Tagessätze die Bagatellgrenze.

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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

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