Zweite Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31

2. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
ip414737-97
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 6x hilfreich)
Zweite Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31

Hallo,

nach der Trennung von seiner deutschen Ehefrau erhielt der Antragssteller vor fast einem Jahr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG . Jetzt möchte er diese verlängern. Es ergeben sich zum Punkt "Sicherung des Lebensunterhalts" (§ 5 AufenthG ) folgende Fragen:

1. Wie wird die Sicherung des Lebensunterhalts geprüft?
2. Werden die Kosten einer zweiköpfigen Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt oder nur die Kosten einer einköpfigen Bedarfsgemeinschaft? (Der Antragsteller und seine Nochfrau wohnen finanziell und wohnlich völlig voneinander getrennt).

Danke für eure Hilfe.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Er muss eigenständig seinen Lebensunterhalt sichern.
Grob gerechnet heißt das, dass er nach Abzug von Miete und Krankenversicherung noch mindestens die Summe von Hartz4 zur Verfügung hat.

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#2
 Von 
ip414737-97
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von ya338):
Er muss eigenständig seinen Lebensunterhalt sichern.
Grob gerechnet heißt das, dass er nach Abzug von Miete und Krankenversicherung noch mindestens die Summe von Hartz4 zur Verfügung hat.


Was ist denn die "Summe von Hartz4"? Ist damit der Regelsatz von 399 EUR gemeint?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.01.2019 08:55:51
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 44x hilfreich)

so ist es

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ip414737-97
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 6x hilfreich)

Na gut. Dann schaut es nichtso schlimm aus für ihn. Mit seinem Gehalt - auch wenn es in einem Ballungsgebiet nicht viel ist - bleiben ihm nach Abzug von KV und Warmmiete 860 Euro übrig. Selbst wenn man noch 300 EUR an Freibeträgen nach SGBII und den Regelsatz von 399 EUR abzieht ist er noch 260 EUR von einem ALGII-Aufstockungsanspruch entfernt. Auch wenn es nicht viel ist, sollte es reichen, oder?

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