Wiedereinreise nach Abschiebung/Familienzusammenfü

23. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Cumi73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Wiedereinreise nach Abschiebung/Familienzusammenfü

Hallo zusammen,

ich habe soeben schon viele Beiträge zur "Wiedereinreise nach Abschiebung" gelesen und bin schon etwas schlauer als vorher. Ich möchte aber gerne meinen Fall vorstellen um einige wertvolle tips zu erhalten.
Ich habe durch einen kleinen Fehler meine unbefristete Aufenhaltsgenehmigung (bin Türkin) Ende letztes Jahr verloren, habe jetzt einen befristeten, der nach 5 Jahren wieder unbefristet werden soll. Ich war leider zu oft und zu lange bei meinem Mann in der Türkei. Mein Mann wurde vor 10 Jahren nach 4,5 Jahren Haft wegen BTM in die Türkei abgeschoben, 2011 haben wir geheiratet und 2013 unsere Tochter bekommen, die eine deutsche Staatsbürgerin ist. Ich möchte meinen Mann wieder nach Deutschland holen, welche Möglichkeiten haben wir. Gibt es Schwierigkeiten wegen meiner befristeten Aufenhaltsgenehmigung? Unterkunft und Arbeit ist schon gleich möglich für ihn. vielleicht habt ihr ein paar hilfreiche tip`s für uns.

Vielen Dank
Özi:
wipp:


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Nun, zunächst muß mal die Reststrafe verbüßt werden - die ausgeurteilte Strafe dürfte ja bei 7 bis 9 Jahren liegen. Folglich liegt die Frist zur Vollstreckungsverjährung bei 20 Jahren, und zwar beginnend mit der Abschiebung.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Cumi73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für den tip, also müsste er noch zwei Jahre ins Gefängnis, wenn die Strafzeit sechs Jahre war und er nur vier abgesessen hat?


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

richtig. Wenn Ihr Mann wieder nach Deutschland einreist wird er inhaftiert und muss den Rest der Strafe (2 Jahre) komplett verbüßen.

Ein zweites Mal wird in der Regel nicht abgeschoben (OLG Hamm).

Grüße
PP

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5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

...und ob er dann hier bleiben darf, das ist noch eine ganz andere Frage. Die Verbüßung der Haft beinhaltet nicht automatisch einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

wirdwerden

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Ein zweites Mal wird in der Regel nicht abgeschoben.

Wie kommst Du denn darauf ?

Das würde ja bedeuten, dass er besser gestellt würde, als wenn er von vornherein seine Strafe bis zum bitteren Ende abgesessen hätte, wäre eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber anderen und eine Rechtsbeugung.

Das Gesetz gibt ganz unmissverständliche Vorgaben.
Guckst Du hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#53

Ohne Befristungsantrag für die entstandene Einreisesperre auf Grund der Bestrafung, wird es keine Wiedereinreise geben.

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

siehe hier:

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-hamm-beschluss-1-vas-32-13-abschiebung-strafvollzug-einreise/

Meine Aussage war auf die erneute Abschiebung bei bestehender Reststrafe zum Zeitpunkt der Einreise bezogen.

Lt. dem Urteil des OLG Hamm muss bei erneuter Einreise nach Abschiebung bei Bestehen einer Reststrafe diese grundsätzlich vollkommen verbüßt werden.

Grüße
PP

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

quote:
Ohne Befristungsantrag für die entstandene Einreisesperre auf Grund der Bestrafung, wird es keine Wiedereinreise geben.


Um es zu konkretisieren: ... wird es keine legale Wiedereinreise geben und ohne legale Einreise kann es nach Ausweisung und Abschiebung keine Aufenthaltserlaubnis geben.

Wenn nach der Befristung der Einreisesperre ein FZF-Visum zum deutschen Kind beantragt wird, gibt es ein weiteres Problem: ein Visum erhält er, um die Personenfürsorge für seine deutsche Tochter zu leisten (nicht einfach nur weil er Vater ist).

Wenn er jedoch direkt zwei Jahre ins Gefängnis muss, kann er sich nicht um das noch sehr kleine Kind aus der Haft heraus kümmern. Also ist hier die Frage, weshalb er dann dieses Visum bekommen sollte, weil der Zweck des Visums nicht erfüllt werden kann. Du warst oft und lange (d.h. länger als sechs Monate) bei deinem Mann; er kann sich in der Türkei viel besser um sein Kind kümmern (selbst bei nur kurzen Besuchsaufenthalten sieht er sein Kind länger als in Deutschland im Gefängnis). Eine Einreise nach Deutschland mit anschließender Haft verschlechtert die Situation für das Kind eher. Zudem: Leistet er Kindesunterhalt? Aus der Haft heraus fällt dieses auch weg.

Wenn er ein FZF-Visum zu dir, seiner Frau, beantragt, könnte das trotz Haft leichter sein (Erwachsene können auch bei Inhaftierung einen ausreichenden Kontakt halten). Allerdings musst du dann in der Lage sein, den Unterhalt für die komplette Familie zu sichern (weil es dann um den Nachzug zu einem Ausländer geht).

Nicht vergessen solltet ihr auch die fällige Begleichung der Abschiebekosten.

Bei der Frage nach Befristung steht dem Recht des Kindes auf seinen Vater bei solch schweren Verbrechen wie gerade Drogenhandel der Schutz der Allgemeinheit vor einem Straftäter gegenüber. Hier muss abgewogen werden, was schwerer wiegt. Zudem drängt es staatliche Stellen auch nicht gerade danach, einen Straftäter wieder ins Land zu lassen, um dann Steuergelder für zwei Jahre Haft aufwenden zu müssen.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

@Felicite

Logische Schlussfolgerung, Respekt, brillant (wie immer) !

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4x Hilfreiche Antwort

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