Was tun gegen Abschiebung

2. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
go491962-43
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Was tun gegen Abschiebung

Hallo community,
Als erstes möchte ich euch bitten meine fehlerhafte Rechschreibung zu übersehen.
Meinem Freund der seit 4 jahren mit einer duldung in deutschland lebt wurde vor einigen Monaten mitgeteilt das es gut aussehen würde um einen Aufenthalt, dank einem paragraf 25a, iwas mit gut integrierte asylbewerber. Letztens bei der verlängerung meinte jedoch die vertreterin das sie auf einmal deutschland in 3 monaten verlassen müssen gemeinsam mit geschwister und eltern. Mein freund ist 19 jahre alt und besucht eine berufsschule. Er macht dieses jahr fachabitur und hoffentlich nächstes jahr ist dann das abi in der tasche.
Meine frage ist jetzt was kann er tun damit er hier bleibt und wie kann ich ihn dabei unterstützen, hab ich überhaupt persönlich möglichkeiten irgentwie mitzuwirken (heirat ausgeschlossen).
Danke im vorraus.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Die Duldung ist eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher weiterhin ausreisepflichtig und eine Abschiebung kann jederzeit durchgeführt werden.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann man da sicher kaum noch etwas dagegen tun, da "dürften alle Messen gesungen sein" wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist und letztinstanzlich so entschieden wurde.

Zitat (von go491962-43):
Letztens bei der verlängerung meinte jedoch die vertreterin das sie auf einmal deutschland in 3 monaten verlassen müssen gemeinsam mit geschwister und eltern.

Anscheinend ist der Asylantrag der Familie als offnsichtlich unbegründet abglehnt
worden.

Da stellt sich doch eher die Frage weshalb die Familie überhaupt und auf welchen Wege nach Deutschland gekommen, nach Antragsablehnung nicht freiwillig ausgereist sind und es auf eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Abschiebung) ankommen ließen?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

dank einem paragraf 25a, iwas mit gut integrierte asylbewerber. Den gibt es in der Tat - der Freund möge sich mal vom Flüchtlingsrat seines Bundeslandes beraten lassen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Um wirklich etwas Substantielles sagen zu können, müsste man alle relevanten Daten kennen und idealerweise Akteneinsicht haben. Das ist in einem Forum nicht möglich. Hier sollte man sich für einen ersten Überblick an die regionale Flüchtlingsberatung wenden. Dort kann man auch Adressen von im Aufenthaltsrecht versierten Rechtsanwälten bekommen.

Generell kann man sagen: Du schreibst, dass dein Freund seit vier Jahren hier geduldet ist. Bei § 25a AufenthG kommt es darauf an, dass sich der Betreffende (auf den Tag genau mindestens) vier Jahre in Deutschland aufhält und gut integriert ist (erfolgreiche schulische Integration, gesellschaftliche Integration). Aber auch Aufenthaltszeiten vor der Duldung werden angerechnet (z.B. Zeiten als Asylbewerber). Der Antragsteller darf aber nicht über seine Identität getäuscht haben (also falscher Name oder falsche Herkunft).

Dann muss man sich im Einzelfall (mit der Flüchtlingsberatung oder dem Anwalt) anschauen, ob alle rechtlichen Möglichkeiten genutzt wurden. Die letzte Möglichkeit wäre dann ein Antrag bei der zuständigen Härtefallkommission. Bei der Frage der Abschiebung ist neben den rechtlichen Möglichkeiten in Deutschland auch relevant, wie die Umstände im Heimatland sind.

Was auch wichtig ist: Dein Freund ist erwachsen und deshalb ist die Frage seines Aufenthalts nicht abhängig von seinen Eltern. Wenn er selber die Bedingungen für § 25a erfüllt, wird darüber unabhängig von den Eltern entschieden. Natürlich muss er auch einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG stellen und darf nicht abwarten, ob die ABH sie von sich aus erteilt. Wenn er die Voraussetzungen erfüllt, "soll" der Antrag erteilt werden. Das heißt, die Behörde muss begründen, weshalb sie den Aufenthaltstitel in seinem Fall nicht erteilen will. Auch wenn die Beendigung des Aufenthalts nicht zu verhindern ist, gibt es die Möglichkeit mit der Behörde abzusprechen, dass man das Schuljahr vollenden kann (also den Schulabschluss machen), was mit einer Dreimonatsfrist ab Ende Mai aber im Normalfall möglich ist. Hier kann man auch überlegen, ob dein Freund nach dem Schulabschluss nicht eine Ausbildung in einem Beruf mit Auszubildendenmangel machen möchte bzw. könnte. Bei einer Berufsausbildung (Lehre) bietet das Gesetz Möglichkeiten. Wenn er das Fachabitur hat, gibt es keine rechtliche Begründung für eine Duldungsverlängerung, nur um das Abitur zu machen.

Mit Hilfe der Einzelfall-Rechtsberatung sollte man sich darum kümmern, ob es noch rechtliche Möglichkeiten gibt. Wenn es die aber nicht gibt, sollte man auf jeden Fall eine Abschiebung (Ausschaffung per Zwang) auf jeden Fall vermeiden und freiwillig ausreisen, weil man sich sonst die Möglichkeiten in der Zukunft verbaut, wieder nach Deutschland einzureisen (Einreisesperre plus Schulden durch Abschiebungskosten). Wenn er freiwillig ausreist, könnte er auch wieder einen Antrag stellen, um in Deutschland zu studieren oder eine Lehre zu machen (wenn die Voraussetzungen dafür stimmen). So kann er von der Schulzeit in Deutschland profitieren. Bei einer Abschiebung wäre dieser Weg verbaut.

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Anscheinend ist der Asylantrag der Familie als offnsichtlich unbegründet abglehnt
worden.
Da stellt sich doch eher die Frage weshalb die Familie überhaupt und auf welchen Wege nach Deutschland gekommen, nach Antragsablehnung nicht freiwillig ausgereist sind und es auf eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Abschiebung) ankommen ließen?


Die Angaben hier legen nicht nahe, dass ein Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde. Wie kommst du darauf? Dass ein Asylantrag gestellt wurde, kann man vermuten, weil es im überwiegenden Teil solcher Fälle so ist. Aber dass ein Antrag abgelehnt wurde, heißt noch lange nicht, dass er als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde. Ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag nach § 30 AsylG gehört in eine ganz spezielle Kategorie und hat auch ganz bestimmte rechtliche Konsequenzen, die anders sind als die "normaler" ablehnter Asylanträge.

Da der Familie angekündigt wurde, dass sie innerhalb von drei Monaten ausreisen soll, gibt es auch keinen Anlass, hier in den Raum zu stellen, dass man "nach Antragsablehnung nicht freiwillig ausgereist" sei. Die Duldung kann mit den Umständen in Heimatland zusammenhängen (Bürgerkrieg, ...), persönlichen Problemen (Krankheit, ...) oder schließlich auch mit der Rücksicht auf die Vollendung des Schuljahres der Kinder. Das wissen wir nicht. Man sollte auch nicht auf dem Wort "Abschiebung" aus der Überschrift rumreiten. Die meisten juristischen Laien verwenden das Wort synonym mit Ausreise.

Dass es hier keine rechtliche Möglichkeiten gibt, ist auch nicht gesagt. Die Ausländerbehörde drängt niemanden, alle Klagemöglichkeiten auszureizen. Gerade diejenigen, die nicht von Anfang an das Asylrecht nur ausnutzen wollen, sind oft nicht so gewieft, jeden rechtlichen Trick zu nutzen. Teilweise werden die ganz normalen, vom Gesetzgeber vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten aus Unkenntnis nicht genutzt.

4x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
go491962-43
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):


Generell kann man sagen: Du schreibst, dass dein Freund seit vier Jahren hier geduldet ist. Bei § 25a AufenthG kommt es darauf an, dass sich der Betreffende (auf den Tag genau mindestens) vier Jahre in Deutschland aufhält und gut integriert ist (erfolgreiche schulische Integration, gesellschaftliche Integration). Aber auch Aufenthaltszeiten vor der Duldung werden angerechnet (z.B. Zeiten als Asylbewerber). Der Antragsteller darf aber nicht über seine Identität getäuscht haben (also falscher Name oder falsche Herkunft).



Wäre das Vergehen gleich schwer wenn er seine Herkunft falsch angab als wie wenn er seinen Namen falsch angibt? Oder wenn er nur den Vor oder Nachnamen falsch angibt? Falls über die Identität getäuscht wurde egal wie, ist die Chance auf den Aufenthalt zu 100% erloschen und man kann dagegen nichtmal rechtlich vorgehen, oder wäre diese ,,Identitätstäuschung" nur ein Argument den man als Begründung nehmen würde bei einer Ablehnung, wogegen man aber doch rechtlich vorgehen könnte. Und würde es nicht sowas wie eine ,,Tolleranz" oder sowas in der Art geben , wenn er freiwillig dem Staat mitteilen würde das der Name oder die Herkunft falsch angegeben wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

Zitat:
Wäre das Vergehen gleich schwer wenn er seine Herkunft falsch angab als wie wenn er seinen Namen falsch angibt? Oder wenn er nur den Vor oder Nachnamen falsch angibt? Falls über die Identität getäuscht wurde egal wie, ist die Chance auf den Aufenthalt zu 100% erloschen

Im Prinzip Ja. Falschangaben, die dazu führen, dass man eine Duldung bekommt oder eine Abschiebung verhindert / verzögert wird, lassen die Chance auf §25a AufenthG zu 100% erlöschen (keine Abwägung / Toleranz).

Aber: Wenn die betreffende Person jetzt 19 ist, war er bei der Einreise minderjährig. D.h. die falschen Angaben wurden nicht von ihm selbst, sondern von den Eltern gemacht. Das bietet gute Chancen für die betroffene Person (aber natürlich nicht für die Eltern).

Es könnte also sehr entscheidend darauf ankommen, ob die betreffende Person nach Eintritt der Volljährigkeit selbst nochmal falsche Angaben gemacht hat (= Chance auf §25a AufenthG sehr wahrscheinlich verspielt) oder ob die Angaben nach Eintritt der Volljährigkeit richtig gestellt wurden.

By the way: Auch wenn jetzt eine Hochzeit ausgeschlossen ist, vielleicht mal an später denken: Spätestens bei einer Eheschließung müssen Papiere aus dem Heimatland her, die intensiv geprüft werden. Falschangaben würden dann auffallen. Eine Eheschließung wird in Deutschland also dauerhaft nich möglich sein, wenn man die Falschangaben nicht vorher richtigstellt.

-- Editiert von drkabo am 05.06.2018 09:02

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go491962-43
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:

By the way: Auch wenn jetzt eine Hochzeit ausgeschlossen ist, vielleicht mal an später denken: Spätestens bei einer Eheschließung müssen Papiere aus dem Heimatland her, die intensiv geprüft werden. Falschangaben würden dann auffallen. Eine Eheschließung wird in Deutschland also dauerhaft nich möglich sein, wenn man die Falschangaben nicht vorher richtigstellt.

-- Editiert von drkabo am 05.06.2018 09:02


Die falschangaben wurden bereits korriegiert aber das erst vor einigen monaten. Papiere für die korrektheit der identität wurden ebenfalls vorgezeigt. Ändert dies was am ganzen geschehen?
Und wie gesagt der beamte meinte trotz all dem es sähe gut aus doch plötzlich meinte seine vertreterin das gegenteil. Als man die vertreterin nach dem beamten fragte wusste sie von nichts und meinte das er im urlaub sei. Und eine letzte frage noch wie entscheiden die das im bürgeramt, werden irgebtwelche anfragen irgendwohin geschickt und verarbeitet oder sind es die im bürgeramt der jeweiligen stadt die dies einfach so abwiegen und ebtscheiden können.

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